Nach § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den
Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, die sie/ihn bei der Leitung der
Sitzungen des Verwaltungsausschusses und bei der repräsentativen Vertretung der
Stadt sowie bei der Wahrnehmung weiterer Aufgaben vertreten.
Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll.
Anderenfalls erfolgt die Vertretung gleichberechtigt und erfordert eine
generelle oder einzelfallbezogene Absprache der Vertreterinnen oder der
Vertreter untereinander und mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister. Bisher
ist keine Reihenfolge in der Vertretung beschlossen worden.
Die Wahl der Vertreterinnen bzw. der Vertreter der Bürgermeisterin/des
Bürgermeisters richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben des § 67 NKomVG, wobei
getrennte Wahlvorgänge stattfinden.
M o o r m a n n |
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T r ü t k e n |
Fachdienst I |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
- Es werden zwei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gewählt.
- Zu stellvertretenden Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern werden
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gewählt.