Betreff
Vertretungsberechtigung in der Gesellschafterversammlung der oleg Osnabrücker Land - Entwicklungsgesellschaft mbH
Vorlage
BER/045/2021
Art
Beschlussvorlage Berge

Die Gemeinde Berge ist Gesellschafterin der Osnabrücker Land-Entwicklungsgesellschaft (oleg) mbH. Nach § 138 NKomVG hat die Gemeinde eine/n Vertreter/in in der Gesellschafterversammlung zu benennen.

 

Nach der Bestimmung des § 86 Absatz 1 Satz 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) gilt die Vertretung der Kommune in Organen und sonstigen Gremien von juristischen Personen gerade nicht als Vertretung der Kommune durch den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeisterin/Bürgermeister) gemäß § 86 Absatz 1 Satz 2 NKomVG. Vielmehr greift hier die Sonderregelung des § 138 Absatz 1 NKomVG, nach der die Vertreter der Kommune von der Vertretung, also dem Rat, gewählt werden.

 

Der Nachweis, wer vom Rat als Vertreter von einer Kommune bestimmt wurde, muss durch eine mit Unterschrift und Siegel versehene Bescheinigung geführt werden. Diese muss für jede Kommune bei der oleg Osnabrücker Land – Entwicklungsgesellschaft mbH vorliegen.

 

Wurde vom Rat nur ein Vertreter bestimmt, ist nur dieser vertretungsberechtigt. Der durch den Rat der Gemeinde Berge entsandte Vertreter kann - sofern es sich nicht um den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeisterin/Bürgermeister) handelt - keiner anderen Person Vollmacht erteilen, da dies das Bestimmungsrecht des Rates unterlaufen würde.

 

Wurde der Hauptverwaltungsbeamte (Bürgermeisterin/Bürgermeister) als Vertreter in der Gesellschafterversammlung bestimmt, kann auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten als Stellvertreter ein anderer Beschäftigter der Kommune benannt werden. Hierfür wird dann nach Maßgabe des Gesellschaftsrechts zusätzlich eine notarielle Vollmacht benötigt.


Zur weiteren Information sei angemerkt, dass die Gesellschafterversammlung der oleg Osnabrück Land – Entwicklungsgesellschaft mbH einmal jährlich stattfindet, ca. 45 Minuten dauert und in der Regel zusammen mit der Konferenz der hauptberuflichen Bürgermeister terminiert wird.


(Brandt)

Bürgermeister

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird gemäß § 138 Absatz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zum Vertreter/-in in der Gesellschafterversammlung der oleg Osnabrücker Land - Entwicklungsgesellschaft bestimmt.