Nach der Bestimmung des § 86 Absatz 1 Satz 3 des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) gilt die Vertretung der Kommune in Organen
und sonstigen Gremien von juristischen Personen gerade nicht als Vertretung der
Kommune durch den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeisterin/Bürgermeister) gemäß
§ 86 Absatz 1 Satz 2 NKomVG. Vielmehr greift hier die Sonderregelung des § 138
Absatz 1 NKomVG, nach der die Vertreter der Kommune von der Vertretung, also
dem Rat, gewählt werden.
Der
Nachweis, wer vom Rat als Vertreter von einer Kommune bestimmt wurde, muss
durch eine mit Unterschrift und Siegel versehene Bescheinigung geführt werden.
Diese muss für jede Kommune bei der oleg Osnabrücker Land –
Entwicklungsgesellschaft mbH vorliegen.
Wurde
vom Rat nur ein Vertreter bestimmt, ist nur dieser vertretungsberechtigt. Der
durch den Rat der Gemeinde Berge entsandte Vertreter kann - sofern es sich
nicht um den Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeisterin/Bürgermeister) handelt -
keiner anderen Person Vollmacht erteilen, da dies das Bestimmungsrecht des
Rates unterlaufen würde.
Wurde der Hauptverwaltungsbeamte (Bürgermeisterin/Bürgermeister) als
Vertreter in der Gesellschafterversammlung bestimmt, kann auf Vorschlag des
Hauptverwaltungsbeamten als Stellvertreter ein anderer Beschäftigter der
Kommune benannt werden. Hierfür wird dann nach Maßgabe des
Gesellschaftsrechts zusätzlich eine notarielle Vollmacht benötigt.
Zur weiteren Information sei angemerkt, dass die
Gesellschafterversammlung der oleg Osnabrück Land – Entwicklungsgesellschaft
mbH einmal jährlich stattfindet, ca. 45 Minuten dauert und in der Regel
zusammen mit der Konferenz der hauptberuflichen Bürgermeister terminiert wird.
(Brandt) |
Bürgermeister |
Die
Bürgermeisterin/der Bürgermeister wird gemäß § 138 Absatz 1 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) zum Vertreter/-in in der
Gesellschafterversammlung der oleg Osnabrücker Land - Entwicklungsgesellschaft
bestimmt.