Betreff
Berufung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters (§ 105 Abs. 5 NKomVG)
Vorlage
BER/044/2021
Art
Beschlussvorlage Berge

 

Gemäß § 105 Absatz 5 NKomVG beauftragt der Rat auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters mit der allgemeinen Stellvertretung

 

  1. eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde,
  2. eine Ratsfrau oder einen Ratsherrn, wenn sie oder er dem zustimmt   oder
  3. eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Samtgemeinde.

 

Der allgemeine Vertreter ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.


(Brandt)

Bürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsfachwirt Thomas Mehmann wird mit der allgemeinen Stellvertretung des Bürgermeisters beauftragt.