Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll.
Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister, wobei es unbenommen ist, eine entsprechende Reihenfolge festzulegen.
Die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des § 67 NKomVG, wobei getrennte Wahlvorgänge stattfinden.
Die Ratsmitglieder schlagen folgende/n Beigeordnete/n zur I. stellvertretenden Bürgermeisterin / zum I. stellvertretenden Bürgermeister vor:
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Die Ratsmitglieder schlagen folgende/n Beigeordnete/n zur II. stellvertretenden Bürgermeisterin / zum I. stellvertretenden Bürgermeister vor:
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(Brandt) |
Bürgermeister
Beschlussvorschlag:
- ohne Beschlussvorschlag -