Betreff
Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 81 Absatz 2 NKomVG)
Vorlage
BER/040/2021
Art
Beschlussvorlage Berge

Gemäß § 81 Absatz 2 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin/des Bürgermeister, der sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde Berge, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Ratsmitglieder sowie ihrer Pflichtenbelehrung vertritt.

 

Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll.

 

Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister, wobei es unbenommen ist, eine entsprechende Reihenfolge festzulegen.

 

Die Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Bürgermeisters richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des § 67 NKomVG, wobei getrennte Wahlvorgänge stattfinden.

 

 

Die Ratsmitglieder schlagen folgende/n Beigeordnete/n zur I. stellvertretenden Bürgermeisterin / zum I. stellvertretenden Bürgermeister vor:

 

 

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Die Ratsmitglieder schlagen folgende/n Beigeordnete/n zur II. stellvertretenden Bürgermeisterin / zum I. stellvertretenden Bürgermeister vor:

 

 

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(Brandt)

Bürgermeister


Beschlussvorschlag:

 

- ohne Beschlussvorschlag -