Betreff
Vereidigung des Bürgermeisters durch das älteste anwesende und hierzu bereite Ratsmitglied (§ 81 Absatz 1 NKomVG)
Vorlage
BER/035/2021
Art
Beschlussvorlage Berge

Die Vereidigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters findet nach § 81 Absatz 1 NKomVG in der ersten Ratssitzung nach dem Beginn der Wahlperiode der Ratsmitglieder statt. Sie wird von der oder dem ältesten und hierzu bereiten Ratsmitglied durchgeführt.

 

Gemäß § 105 Absatz 2 NKomVG ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen. Sie oder er führt den Vorsitz im Rat. Sie oder er führt nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fort.

 

Wie jeder Beamte hat der Ehrenbeamte den Diensteid zu leisten, den das älteste anwesende und hierzu bereite Ratsmitglied unmittelbar nach der Annahme der Wahl zur Bürgermeisterin/zum Bürgermeister von dieser/diesem abnimmt.

 

Die Vereidigungsformel richtet sich nach § 47 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG):

 

 

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

 

 

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

 

Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann sie oder er anstelle der Worte „Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.


(Brandt)

Bürgermeister