Betreff
Wahl des Bürgermeisters unter Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Ratsmitgliedes (§ 105 Absatz 1 i.V.m. § 103 Satz NKomVG)
Vorlage
BER/034/2021
Art
Beschlussvorlage Berge

Gemäß § 105 Absatz 1 i. V. m. § 103 Satz 2 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Vorschlagsberechtigt für die Wahl ist nur eine Fraktion oder Gruppe, auf die mindestens ein Sitz im Verwaltungsausschuss entfällt.

 

Die Wahl selbst erfolgt nach den Vorgaben des § 67 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt. Wenn nur eine Person zur Wahl steht, wird auf Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.

 


(Brandt)

Bürgermeister