Betreff
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch den bisherigen Bürgermeister (§ 43 NKomVG)
Vorlage
BER/033/2021
Art
Beschlussvorlage Berge

Gemäß § 43 NKomVG sind ehrenamtlich Tätige durch den Bürgermeister vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 NKomVG hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

 

Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der konstituierenden Sitzung durch Verlesen der entsprechenden Vorschriften der §§ 40 bis 42 NKomVG.


(Brandt)

Bürgermeister

 

Anlagen

         

        - Pflichtenbelehrung