Betreff
Wahl der Stellvertreter/innen der/des Ratsvorsitzenden - Erste/r und Zweite/r stellvertretende/r Bürgermeister/in (§ 81 Abs. 2 NKomVG)
Vorlage
BIP/065/2021
Art
Beschlussvorlage Bippen

Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, die oder der sie / ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzung des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Vertretung, wenn sie bestehen soll.

Die Stellvertreter/innen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters führen die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin oder stellvertretender Bürgermeister, wobei es unbenommen ist, eine entsprechende Reihenfolge festzulegen.

Die Wahl der Stellvertreter/innen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters richtet sich ebenfalls nach den Vorschriften des § 67 NKomVG, wobei getrennte Wahlgänge stattfinden.

 


 

(Tolsdorf)

Bürgermeister

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Rat wählt zur Ersten stellvertretenden Bürgermeisterin / zum Ersten stellvertretenden Bürgermeister

 

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Der Rat wählt zur Zweiten stellvertretenden Bürgermeisterin / zum Zweiten stellvertretenden Bürgermeister

 

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