Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG wählt der Rat in
seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche
Vertreterinnen oder Vertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, die
oder der sie / ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der
Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzung des
Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und
ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.
Der Rat bestimmt die Reihenfolge der
Vertretung, wenn sie bestehen soll.
Die Stellvertreter/innen der Bürgermeisterin
/ des Bürgermeisters führen die Bezeichnung stellvertretende Bürgermeisterin
oder stellvertretender Bürgermeister, wobei es unbenommen ist, eine
entsprechende Reihenfolge festzulegen.
Die Wahl der Stellvertreter/innen der
Bürgermeisterin / des Bürgermeisters richtet sich ebenfalls nach den
Vorschriften des § 67 NKomVG, wobei getrennte Wahlgänge stattfinden.
(Tolsdorf) |
Bürgermeister |
Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt zur Ersten stellvertretenden Bürgermeisterin / zum Ersten stellvertretenden Bürgermeister
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Der Rat wählt zur Zweiten stellvertretenden Bürgermeisterin / zum Zweiten stellvertretenden Bürgermeister
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