Gemäß § 69 NKomVG
gibt sich der Rat eine Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen
über die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren
im Rat und in den Ausschüssen enthalten.
Die Geschäftsordnung, die sich der Rat geben muss, gilt jeweils für die
Wahlperiode. Die neu zu beschließende Geschäftsordnung wird dem Rat in der
Dezembersitzung zur Beschlussfassung vorgelegt, um den Fraktionen vorab
genügend Zeit zur Beratung zu geben. Für die Übergangszeit ist es daher
notwendig, dass der Rat die Geschäftsordnung der abgelaufenen Wahlperiode in
Kraft setzt. Die bisherige Geschäftsordnung ist dieser Vorlage beigefügt.
M o o r m a n n |
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T r ü t k e n |
Fachdienst I |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
Die bisherige
Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Fürstenau bleibt bis
zur Beschlussfassung über die Neufassung unverändert bestehen.