Der Rat bestimmt die Reihenfolge der Stellvertretung, wenn sie bestehen soll. Andernfalls erfolgt die Vertretung gleichberechtigt und erfordert eine generelle oder einzelfallbezogene Absprache der Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter untereinander und mit dem Samtgemeindebürgermeister.
Die Wahl der Stellvertreterinnen bzw. der Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters richtet sich ebenfalls nach den Vorgaben des § 67 NKomVG, wobei getrennte Wahlvorgänge stattfinden.
Für die Wahlperiode 2011 bis 2016 sind zwei gleichberechtigte Vertreter gewählt worden.
M o o r m a n n |
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T r ü t k e n |
Fachdienst I |
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Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
- Gemäß § 81 Abs. 2 NKomVG werden zwei gleichberechtigte ehrenamtliche
Vertreterinnen oder Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters gewählt.
- Zu stellvertretenden Samtgemeindebürgermeisterinnen /
Samtgemeindebürgermeistern werden
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gewählt.