Die Bildung des Samtgemeindeausschusses erfolgt nach § 75 Abs. 1 NKomVG in der konstituierenden Sitzung des Rates nach den Vorschriften über die Bildung der Ausschüsse (§ 71 Abs. 2, 3, 4 Sätze 1 und 2, Abs. 4 NKomVG). Die Sitze der Beigeordneten werden nach dem Verfahren d‘Hondt auf die Vorschläge der Fraktionen und Gruppen verteilt. Eine Anrechnung des Bürgermeisters findet nicht statt, da er keiner Fraktion oder Gruppe angehört.
Bei dem Verfahren d’Hondt werden die Sitze eines jeden Ausschusses auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrigbleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los.
Die Verwaltung geht nach den ihr vorliegenden Informationen davon aus, dass es im neuen Samtgemeinderat zur Bildung von zwei Gruppen kommen wird:
a) CDU-Gruppe = 11 Sitze
b) SPD/FDP/Grüne-Gruppe = 14 Sitze
Bei einer Erhöhung der Zahl der Beigeordneten
um zwei entsprechend der Beschlussvorlage zu Punkt Ö 11) ergeben sich für die
CDU– Gruppe eine Zahl von 3 Beigeordneten und für die SPD/FDP/Grüne-Gruppe 5 Beigeordnete.
M o o r m a n n |
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T r ü t k e n |
Fachdienst I |
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Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
- Es wird festgestellt und beschlossen, dass von den acht an die
Beigeordneten zu vergebenden Sitze
3 Sitze der
Gruppe CDU und
5 Sitze der
Gruppe SPD/FDP/Grüne
zustehen.
- Benennung der Beigeordneten und der Grundmandatsträger
Auf Vorschlag
der CDU -Gruppe und der SPD/FDP/Grüne-Gruppe werden folgende Ratsmitglieder für
die Dauer der Wahlperiode als Beigeordnete:
Beigeordnete der Gruppe CDU:
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Beigeordnete
der Gruppe SPD/FDP/Grüne:
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- Die Besetzung des Verwaltungsausschusses wird mit den unter 2.
Benannten Beigeordneten festgestellt.