Betreff
Beschlussfassung über die Zahl der Beigeordneten
Vorlage
FB 1/029/2021
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 74 Abs. 1 NKomVG setzt sich der Samtgemeindeausschuss zusammen aus

 

  1. der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister
  2. den Ratsfrauen und Ratsherren mit Stimmrecht (Beigeordnete) und
  3. den Ratsfrauen und Ratsherren ohne Stimmrecht.

 

Gemäß § 71 Abs. 4 S. 1 NKomVG sind Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, berechtigt, in den Ausschuss ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden, s.g. Grundmandat.

Den Vorsitz im Samtgemeindeausschuss führt gemäß § 74 Abs. 1 NKomVG der Samtgemeindebürgermeister.

 

Die Zahl der Beigeordneten beträgt nach § 74 Abs. 2 S. 1 NKomVG in Samtgemeinden, deren Rat nicht mehr als 26 bis 36 Abgeordnete hat, 6. In § 74 Abs. 2 S. 2 NKomVG ist geregelt, dass in Samtgemeinden, deren Rat 16 bis 44 Abgeordnete hat, der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschlossen werden kann, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei erhöht.

 

Der Rat der Wahlperiode 2016 bis 2021 hat von der gesetzlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zahl der Beigeordneten um 2 auf 8 erhöht.

 

 


M o o r m a n n

 

T r ü t k e n

Fachdienst I

 

Samtgemeindebürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Anzahl der Beigeordneten des Samtgemeindeausschusses der Samtgemeinde Fürstenau wird gemäß § 74 Abs. 2 S. 2 NKomVG um zwei Beigeordnete erhöht.