Betreff
Pflichtenbelehrung der Ratsmitglieder durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister (§ 43 NKomVG)
Vorlage
BIP/060/2021
Art
Beschlussvorlage Bippen
Gemäß § 43 NKomVG ist derjenige, der zu
ehrenamtlicher Tätigkeit berufen wird, auf die ihm nach den §§ 40 – 42 des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) obliegenden Pflichten
durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister hinzuweisen. Der Hinweis ist
aktenkundig zu machen.
Die Pflichtenbelehrung erfolgt in der
konstituierenden Sitzung durch Übergabe des Textes der entsprechenden
Vorschriften der §§ 40 – 42 NKomVG.
(Tolsdorf) |
Bürgermeister |
Kein
Beschlussvorschlag.