Die Vereidigung der Bürgermeisterin / des
Bürgermeisters findet nach § 81 Abs. 1 NKomVG in der ersten Ratssitzung nach
dem Beginn der Wahlperiode der Ratsmitglieder statt. Sie wird von dem ältesten
und hierzu bereiten Ratsmitglied durchgeführt.
Gemäß § 105 Absatz 2 Satz 1 NKomVG ist die
Bürgermeisterin / der Bürgermeister ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl
in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.
Wie jeder Beamte hat der Ehrenbeamte den
Diensteid zu leisten, den das älteste anwesende und hierzu bereite Ratsmitglied
unmittelbar nach der Annahme der Wahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister
von dieser / diesem abnimmt.
Die Vereidigungsformel richtet sich nach §
47 NBG (Niedersächsisches Beamtengesetz):
„Ich
schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die
Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir
Gott helfe.“
Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr
mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt eine Beamtin / ein Beamter, dass sie
/ er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann sie
/ er anstelle der Worte „Ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.
(Tolsdorf) |
Bürgermeister |
Kein
Beschlussvorschlag.