Betreff
Vereidigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters durch das älteste anwesende und hierzu bereite Ratsmitglied (§ 81 Absatz 1 NKomVG)
Vorlage
BIP/059/2021
Art
Beschlussvorlage Bippen

Die Vereidigung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters findet nach § 81 Abs. 1 NKomVG in der ersten Ratssitzung nach dem Beginn der Wahlperiode der Ratsmitglieder statt. Sie wird von dem ältesten und hierzu bereiten Ratsmitglied durchgeführt.

 

Gemäß § 105 Absatz 2 Satz 1 NKomVG ist die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ehrenamtlich tätig und mit Annahme der Wahl in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

 

Wie jeder Beamte hat der Ehrenbeamte den Diensteid zu leisten, den das älteste anwesende und hierzu bereite Ratsmitglied unmittelbar nach der Annahme der Wahl zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister von dieser / diesem abnimmt.

 

Die Vereidigungsformel richtet sich nach § 47 NBG (Niedersächsisches Beamtengesetz):

 

„Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Niedersächsische Verfassung und die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

 

Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt eine Beamtin / ein Beamter, dass sie / er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann sie / er anstelle der Worte „Ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.


 

(Tolsdorf)

Bürgermeister

 

 


Kein Beschlussvorschlag.