Die Satzung der Gemeinde Berge über die Gewährung von
Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfall und Fahrtkosten für Ratsmitglieder
und ehrenamtlich tätige Personen datiert vom 28.01.2002 und wurde seitdem nicht
angepasst. In der damaligen Beschlussfassung erfolgte lediglich „Aufrundung“
bzw. Umrechnung von DM-Beträgen auf Euro-Beträge, wobei die ursprüngliche
Satzung im Oktober 1998 beschlossen und nach entsprechender Prüfung durch die
Kommunalaufsicht im Amtsblatt veröffentlicht und zum 01.01.1999 in Kraft gesetzt
wurde.
Zwischen den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Fürstenau
wurde seinerzeit versucht, eine einheitliche, an der Einwohnerzahl und den
Aufgaben orientierte Regelung zu finden. Die bestehende Satzung als auch der
Entwurf zur 1. Änderung sind der Beschlussvorlage als Anlagen beigefügt.
Aus Sicht des Unterzeichners sollte die Höhe der bisher
gewährten Aufwandsentschädigungen auch in Zukunft beibehalten werden, wobei ein
Handlungsbedarf nur bei § 3 Ziffer 1 Buchstaben f) und g), der Aufwandsentschädigung
für die Verwaltungsvertretung des Bürgermeisters, gesehen wird.
§ 3 Ziffer 1 Buchstabe g) kann vollständig gestrichen werden, da es in der
Gemeinde Berge keinen 2. Verwaltungsvertreter des Bürgermeisters mehr gibt.
Die Aufwandsentschädigung unter § 3 Ziffer 1 Buchstabe f)
für den 1. Verwaltungsvertreter sollte dergestalt geändert werden, dass die
Höhe nach der Entschädigung der für den I. stellvertretenden Bürgermeister,
mithin 120 € monatlich, entspricht.
In der Gemeinde Bippen beläuft sich die
Aufwandsentschädigung für den 1. Verwaltungsvertreter (allgemeinen
Verwaltungsvertreter) und den I. stellv. Bürgermeister auf jeweils 103 €
monatlich.
(Brandt) |
Bürgermeister |
Anlagen
- Geltende Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Berge vom 28.01.2002
- Entwurf zur 1. Änderungssatzung
Beschlussvorschlag:
- ohne Beschlussvorschlag -
Finanzielle Auswirkungen:
Entsprechende Anpassungen sollten bei den Haushaltsplanungen berücksichtigt werden.