Betreff
Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Berge
Vorlage
BER/030/2021
Art
Beschlussvorlage Berge

Die Satzung der Gemeinde Berge über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfall und Fahrtkosten für Ratsmitglieder und ehrenamtlich tätige Personen datiert vom 28.01.2002 und wurde seitdem nicht angepasst. In der damaligen Beschlussfassung erfolgte lediglich „Aufrundung“ bzw. Umrechnung von DM-Beträgen auf Euro-Beträge, wobei die ursprüngliche Satzung im Oktober 1998 beschlossen und nach entsprechender Prüfung durch die Kommunalaufsicht im Amtsblatt veröffentlicht und zum 01.01.1999 in Kraft gesetzt wurde.

 

Zwischen den Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde Fürstenau wurde seinerzeit versucht, eine einheitliche, an der Einwohnerzahl und den Aufgaben orientierte Regelung zu finden. Die bestehende Satzung als auch der Entwurf zur 1. Änderung sind der Beschlussvorlage als Anlagen beigefügt.

 

Aus Sicht des Unterzeichners sollte die Höhe der bisher gewährten Aufwandsentschädigungen auch in Zukunft beibehalten werden, wobei ein Handlungsbedarf nur bei § 3 Ziffer 1 Buchstaben f) und g), der Aufwandsentschädigung für die Verwaltungsvertretung des Bürgermeisters, gesehen wird.


§ 3 Ziffer 1 Buchstabe g) kann vollständig gestrichen werden, da es in der Gemeinde Berge keinen 2. Verwaltungsvertreter des Bürgermeisters mehr gibt.

 

Die Aufwandsentschädigung unter § 3 Ziffer 1 Buchstabe f) für den 1. Verwaltungsvertreter sollte dergestalt geändert werden, dass die Höhe nach der Entschädigung der für den I. stellvertretenden Bürgermeister, mithin 120 € monatlich, entspricht.

 

In der Gemeinde Bippen beläuft sich die Aufwandsentschädigung für den 1. Verwaltungsvertreter (allgemeinen Verwaltungsvertreter) und den I. stellv. Bürgermeister auf jeweils 103 € monatlich.

 


(Brandt)

Bürgermeister

 

Anlagen

 

-       Geltende Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Berge vom 28.01.2002

-       Entwurf zur 1. Änderungssatzung

 


Beschlussvorschlag:

 

- ohne Beschlussvorschlag -


Finanzielle Auswirkungen:

 

Entsprechende Anpassungen sollten bei den Haushaltsplanungen berücksichtigt werden.