Betreff
Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Berge
Vorlage
BER/023/2021
Art
Beschlussvorlage Berge

Das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) regelt in § 4 die Kennzeichnung von Hunden, die älter als sechs Monate sind durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder). Diese Kennzeichnung ist mitteilungspflichtig.

 

Die Samtgemeinde Fürstenau und Mitgliedsgemeinden haben aufgrund dieser gesetzlichen Mitteilungspflicht sowohl aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung als auch zur Vermeidung von doppelten Meldepflichten des Hundehalters bereits vor längerer Zeit entschieden, die Ausgabe von Hundesteuermarken einzustellen. Die herkömmliche Hundesteuermarke ist inzwischen überflüssig geworden. Zudem werden durch den Verzicht auf die Markenpflicht Kosten eingespart.

 

Da die Hundesteuersatzung der Gemeinde Berge in § 9 – Anzeige- und Auskunftspflichten – und in § 10 – Ordnungswidrigkeiten – noch auf eine Markenpflicht verweist, ist die Satzung zu aktualisieren.

 

Neben der vorgenannten Anpassung ist außerdem in § 2 Abs. 1 der Satz „Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch, wer einen Hund im Interesse einer juristischen Person hält“ ergänzt worden und in § 3 Abs. 3 musste der Hinweis auf den entsprechenden Paragraphen im Niedersächsischen Hundegesetz korrigiert werden.

 

Die entsprechenden Änderungen sind in dem Entwurf der Satzungsneufassung „gelb markiert“.
 


(Brandt)

Bürgermeister

 

Anlagen

 

-       Neufassung der Hundesteuersatzung (Entwurf)

-       Geltende Hundesteuersatzung vom 17.12.2008

 


Beschlussvorschlag:

 

Die vorliegende Hundesteuersatzung für die Gemeinde Berge wird als Satzung beschlossen.