Herr Brüwer hat am 24.06.2021 seinen Rücktritt mit Wirkung vom 07.07.2021 erklärt.
Er hat
gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG). i.V.m. § 23
Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts für Beamtinnen und
Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) einen Rechtsanspruch auf die
Entlassung zum beantragten Zeitpunkt.
Anmerkung:
In der Ortsbrandmeisterarbeitstagung am 07.07.2021 wird über die Neuwahl bzw. Wiederwahl des Gemeindebrandmeisters entschieden. Gleichzeitig soll auch über die Neuwahl des stellv. Gemeindebrandmeisters entschieden werden. Bisher wurde für die Neuwahl des stellv. Gemeindebrandmeisters nur Herr Andre Merlender von der Ortsfeuerwehr Fürstenau vorgeschlagen. Er erfüllt bisher noch nicht alle nach § 20 Abs. 3 NBrandSchG erforderlichen fachlichen Voraussetzungen für das Amt des stellv. Gemeindebrandmeisters und kann daher ggfs. nur kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des stellv. Gemeinderbrandmeisters beauftragt werden (§ 12 FwVO). Die schriftliche Beauftragung durch den Samtgemeindebürgermeister darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
Nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen und
Anhörung des Kreisbrandmeisters beschließt der Rat über die Ernennung.
F ö c k e |
M o o r m a n n |
T r ü t k e n |
Fachbereich 2 |
Fachdienst I |
Samtgemeindebürgermeister |
Herr
Stefan Brüwer wird mit Wirkung vom 08.07.2021 aus dem Ehrenbeamtenverhältnis
als stellv. Gemeindebrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde
Fürstenau entlassen.