Betreff
Vorzeitige Entlassung des stellv. Gemeindebrandmeisters Stefan Brüwer aus dem Ehrenbeamtenverhältnis
Vorlage
FG 32/011/2021
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Herr Stefan Brüwer wurde am 26.04.2016 aufgrund des Ratsbeschlusses vom 26.04.2016 mit sofortiger Wirkung für die Dauer von sechs Jahren zum stellv. Gemeindebrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Fürstenau ernannt. Seine reguläre Amtszeit endet mit Ablauf des 25.04.2022.

Herr Brüwer hat am 24.06.2021 seinen Rücktritt mit Wirkung vom 07.07.2021 erklärt. 

 

Er hat gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG). i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts für Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz) einen Rechtsanspruch auf die Entlassung zum beantragten Zeitpunkt.  

 

Anmerkung:

In der Ortsbrandmeisterarbeitstagung am 07.07.2021 wird über die Neuwahl bzw. Wiederwahl des Gemeindebrandmeisters entschieden. Gleichzeitig soll auch über die Neuwahl des stellv. Gemeindebrandmeisters entschieden werden. Bisher wurde für die Neuwahl des stellv. Gemeindebrandmeisters nur Herr Andre Merlender von der Ortsfeuerwehr Fürstenau vorgeschlagen. Er erfüllt bisher noch nicht alle nach § 20 Abs. 3 NBrandSchG erforderlichen fachlichen Voraussetzungen für das Amt des stellv. Gemeindebrandmeisters und kann daher ggfs. nur kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte des stellv. Gemeinderbrandmeisters beauftragt werden (§ 12 FwVO). Die schriftliche Beauftragung durch den Samtgemeindebürgermeister darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

Nach Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen und Anhörung des Kreisbrandmeisters beschließt der Rat über die Ernennung. 

 

 


F ö c k e

M o o r m a n n

T r ü t k e n

Fachbereich 2

Fachdienst I

Samtgemeindebürgermeister

 


 

Beschlussvorschlag:

 

 

Herr Stefan Brüwer wird mit Wirkung vom 08.07.2021 aus dem Ehrenbeamtenverhältnis als stellv. Gemeindebrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Fürstenau entlassen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Ja

 Nein

 

 

 

R a m l e r

Fachbereich 3