Mit der Neufassung des § 7 „Regelungen zur
Finanzierung“ wird eine Beteiligung des Landkreises mit 50 % der von den
Kommunen nachgewiesenen Netto-Ist-Kosten der Kinderbetreuung in
Tageseinrichtungen und Tagespflege vereinbart. Zudem kann für die Verwaltung
der Aufgabe „Kindertagesstätten“ ein Verwaltungskostenaufschlag von 0,5 % der
Netto-Ist-Kosten angesetzt werden. Das Inkrafttreten des Entwurfs war zum
01.01.2021 vorgesehen. Strittig war jedoch der Schlüssel, mit dem die
Ist-Kosten auf die Kommunen verteilt werden. Diskutiert wurde
§
eine
pauschalierte Verteilung auf die Kommunen anhand der Anzahl der Kinder von 0 –
13 oder
§
eine
Verteilung auf die Kommunen anhand der tatsächlich angefallenen Kosten.
Der SGA hat daher beschlossen, der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung grundsätzlich zuzustimmen, hinsichtlich die
Verteilung der Zuteilungsmasse auf die Kommunen jedoch durch einen zwischen den
kreisangehörigen Kommunen abzustimmenden Schlüssel neu zu regeln und hierzu in
Verhandlungen einzutreten. Hierzu hat es in den vergangenen Monaten intensive
Verhandlungen unter Diskussion unterschiedlicher Verteilungsmodelle gegeben.
Letztlich haben sich die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister mit dem Landkreis
auf einen Schlüssel geeinigt, wonach der nach Abzug der Kosten der Tagespflege
verbleibende Anteil des Landkreises nach dem folgenden Schlüssel verteilt wird:
- 40 % des Betrages
anteilig im Verhältnis der ermittelten tatsächlichen Netto-
Ist-Kosten für die Betreuung in
Kindertagesstätten der Kommune
- 40 % des Betrages
anteilig im Verhältnis der in der Kommune geleisteten
Wochenbetreuungsstunden
- 20 % des Betrages
anteilig im Verhältnis der aus dem Einwohnermelderegister (Stichtag: 31.12. des
Vorjahres des Zuweisungsjahres) der Kommune ermittelten Kinderzahlen von 0 bis
6 Jahren.
Der beigefügte, endabgestimmte Entwurf der Vereinbarung soll dem Kreistag in seiner Sitzung am 12.07.2021 vorgelegt werden.
W a g e n e r |
|
T r ü t k e n |
Fachdienst II |
|
Samtgemeindebürgermeister |
Anlage
Beschlussvorschlag:
Die Samtgemeinde Fürstenau schließt mit dem Landkreis Osnabrück die
anliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgabe
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ab.