Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Fürstenau
hat in seiner Sitzung am 17.11.2005 beschlossen, für den Bereich einer Reit-
und Fahrsportanlage in Lonnerbecke eine
40. Änderung des Flächennutzungsplanes aufzustellen.
Das ca. 7,5 ha große Plangebiet
liegt im Ortsteil Lonnerbecke der Gemeinde Bippen, zwischen der Straße „Zur
Tholenburg“ im Westen und der stillgelegten Eisenbahnstrecke Quakenbrück-Rheine
im Osten. Im Flächennutzungsplan ist der nördliche Teil des Plangebietes als
Fläche für die Landwirtschaft und der südliche Teil als Fläche für die
Forstwirtschaft dargestellt. Bebauungspläne bestehen für das Plangebiet nicht.
Innerhalb des Plangebietes bestehen ein Wohngebäude mit Nebenanlagen sowie ein
Dressurplatz mit weiteren Pferdesporteinrichtungen. Der überwiegende Teil des
Plangebietes wurde bislang als Waldfläche genutzt. Nordwestlich des
Plangebietes besteht ein Turnierplatz mit Parcours für Fahrturniere. Hier
werden u. a. nationale Fahrturniere veranstaltet.
Geplant ist die Nutzung des
Plangebietes als Standort für Anlagen, die dem Reit- und Fahrsport dienen
sollen. Es ist u. a. vorgesehen, mehrere Reitplätze, eine Reithalle, eine
Zuschauertribüne, Stallanlagen sowie sonstige Verwaltungs- und
Unterhaltungsanlagen zu errichten. Das Plangebiet soll entsprechend in drei
Sondergebiete (SO 1 bis SO 3) differenziert werden. Darüber hinaus soll ein
Teilbereich von ca. 2 ha als Fläche für den Wald erhalten und planungsrechtlich
gesichert werden. Damit erhalten in der
Planung die Belange von Sport, Freizeit und Erholung sowie die Belange von
Natur und Landschaft ein besonderes Gewicht.
Der
Beschluss der Samtgemeinde Fürstenau vom 17.11.2005 über die Aufstellung der
40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau wurde gemäß §
2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
Die
vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit
vom 16.08.2006 bis einschließlich 01.09.2006 statt. Anregungen und Bedenken
einzelner Bürger wurden in dieser Zeit nicht vorgebracht.
Die
Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im
Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Mit Schreiben vom 04.08.2006 wurden die
Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis zum 15.09.2006 gebeten.
Das
Ergebnis stellt sich wie folgt dar:
1.
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Gem. § 4 Abs. 1 BauGB:
Eingabe: |
Beschlussempfehlung: |
Landkreis Osnabrück vom 15.09.2006: Regionalplanung Nach dem RROP 2004 für den Landkreis Osnabrück liegt die
geplante Fläche in einem Vorranggebiet für ruhige Erholung. Hierzu wird im
Textteil festgelegt: RROP D 1.8 01 Vorranggebiete In diesen Gebieten und an diesen Standorten müssen alle
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der jeweils festgelegten
vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein; dieses gilt auch für räumliche
Entwicklungen in der näheren Umgebung. |
Die Ausführungen zu den Vorgaben der Regionalplanung im
Änderungsbereich werden insgesamt beachtet. Grundsätzliche Bedenken werden
nicht vorgebracht. |
RROP D 3.8 05 Erholung, Freizeit, Sport Die Gebiete, die aus regionaler Sicht aufgrund ihrer
landschaftlichen Attraktivität für die naturbezogene, ruhe Erholung und für
ungestörtes Erleben der Natur besonders geeignet sind, werden in der
Zeichnerischen Darstellung als Vorranggebiete für ruhige Erholung festgelegt. Private eigen genutzte Erholungseinrichtungen wie
Wochenendhausgebiete, Campingplätze etc. sind aus diesen Gebieten
fernzuhalten. Weiterhin liegt die geplante Fläche nach der
Zeichnerischen Darstellung in unterschiedlichen Vorsorgegebieten. Hierzu sagt
das RROP 2004 folgendes aus: RROP D 1.9 Vorsorgegebiete Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind so
abzustimmen, dass diese Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung
möglichst nicht beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung konkurrierender
Nutzungsansprüche ist der festgelegten besonderen Zweckbestimmung ein hoher
Stellenwert beizumessen; im Einzelfall ist jedoch eine abweichende Entscheidung
möglich. |
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Vorsorgegebiet für Natur und
Landschaft (RROP D 2.1 02) Für den Naturhaushalt, die Tier-
und Pflanzenwelt und das Landschaftsbild wertvolle Gebiete und
Landschaftsbestandteile sind in der Zeichnerischen Darstellung als
„Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft“ dargestellt. Diese Gebiete sollen
wegen ihrer ökologischen und gestalterischen Bedeutung sowie wegen ihrer
Erholungsneigung möglichst nicht beeinträchtigt werden. |
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Vorsorgegebiet für Landwirtschaft auf Grund besonderer
Funktionen (RROP D 3.2 03) In Gebieten, in denen die Landwirtschaft besondere
Funktionen für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung und die
Gestaltung und Erhaltung des Ländlichen Raumes hat, sind diese
landwirtschaftlichen Funktionen bei allen raumbeanspruchenden Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen, wenn möglich zu unterstützen und langfristig zu
sichern. Die in der zeichnerischen Darstellung abgegrenzten „Vorsorgegebiete
aufgrund besonderer Funktionen der Landwirtschaft“ sind zu erhalten und zu
entwickeln. |
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Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft (RROP D 3.3 07) In der Zeichnerischen Darstellung sind die Vorsorgegebiete
für Forstwirtschaft ausgewiesen. In diesen Gebieten sind die Voraussetzungen
zur Stärkung der Leistungsfähigkeit forstwirtschaftlicher Betriebe zu
erhalten und zu verbessern. Die dort eventuell vorhandenen landwirtschaftlichen
Nutzflächen werden in ihrer Bewirtschaftung nicht eingeschränkt oder sonst
beeinträchtigt. |
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Vorsorgegebiet für Erholung (RROP D 3.8 04) In der Zeichnerischen Darstellung sind unter
Zugrundelegung der aus Landesicht bedeutsamen Erholungsräume regionale
Gebiete als Vorsorgegebiete für Erholung festgelegt. In diesen Gebieten, die
aufgrund ihrer landschaftlichen Vielfalt, Schönheit und Eigenart, der
aktuellen und potentiellen Eignung für verschiedene Erholungsaktivitäten, der
kultur- und naturgeschichtlichen Bedeutung oder aktuellen Naherholungs- und
Fremdenverkehrsbedeutung abgegrenzt sind, ist die Erholungsnutzung dauerhaft
und umweltverträglich zu sichern und weiterzuentwickeln. |
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Zusätzlich wird im Abschnitt Fremdenverkehr D 3.1 05 in
der Begründung darauf hingewiesen, dass u.a. in Fürstenau ein Schwerpunkt für
den Ausbau der Kombination naturnahe Erholung und sportliche Aktivitäten,
insbesondere für das Reitwesen liegt. Nach den „Kurzerläuterungen“ ist die Nutzung des
Plangebietes als Standort für Anlagen, die dem Reit- und Fahrsport dienen,
vorgesehen. U.a. sind mehrere Reitplätze, eine Reithalle, eine Zuschauertribüne,
Stallanlagen sowie sonstige Verwaltungs- und Unterhaltungsanlagen mit damit
einhergehenden Bodenversiegelungen und Waldumwandlungen geplant. Nach den Darstellungen des RROP 2004 überlagern sich diese
sportbezogenen Nutzungen und baulichen Anlagen mit dem ausgewiesenen
Vorranggebiet für ruhige Erholung. |
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Bei den noch nicht näher definierten zulässigen Nutzungen
der SO-Gebiete 1-3 gehe ich daher davon aus, dass diese mit der im RROP 2004
festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung „ruhige Erholung in Natur und
Landschaft“ vereinbar sind bzw. die dargestellten Vorsorgegebiete in ihrer
Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden. |
Nach den Planungszielen und der künftig zu erwartenden
Nutzungsintensität ist insgesamt davon auszugehen, dass diese mit der im RROP
2004 festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung „ruhige Erholung in Natur und
Landschaft“ vereinbar sind und das die dargestellten Vorsorgegebiete
weitgehend unbeeinträchtigt bleiben. |
Bauleitplanung Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der
Samtgemeinde Fürstenau sind die von der Planänderung betroffenen Bereiche als
Flächen für die Landwirtschaft und für Wald innerhalb eines großräumlichen
Landschaftsschutzgebietes dargestellt. In ca. 170 m westlich des Änderungsbereiches
befindet sich die Ortslage des Ortsteils Lonnerbecke. Ich gehe davon aus, dass der Grundsatz des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden berücksichtigt wird und die Eingriffe in das
Landschaftsbild und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
sowie die Bodenversiegelungen lediglich in dem erforderlichen Ausmaß erfolgen
werden. Auf der Planungsebene des Bebauungsplanes sind
dementsprechend konkretisierende Festsetzungen zu treffen. |
Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
wird im Rahmen der Bauleitplanung in der Samtgemeinde Fürstenau grundsätzlich
beachtet. Zur vorliegenden Planung wird entsprechend den gesetzlichen
Vorgaben eine Umweltprüfung durchgeführt, in der u.a. auch die Belange von
Natur und Landschaft mit der entsprechenden Gewichtung eingestellt werden.
Ferner wird die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung beachtet und es werden auf
Basis des Kompensationsmodells des Landkreises Osnabrück entsprechende
Bewertungen vorgenommen. In Abstimmung mit dem Landkreis Osnabrück werden
ferner die Ausgleichsmaßnahmen konzipiert. Entsprechende planungsrechtliche Festsetzungen werden im
parallel aufgestellten Bebauungsplan getroffen. |
Weiterhin gehe ich davon aus, dass auf der Grundlage der
Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) nachgewiesen wird, dass an den
nachbarschaftlichen Wohnnutzungen die Immissionsrichtwerte sowohl während des
normalen Betriebes der geplanten Reit- und Fahrsportanlagen als auch bei so
genannten „seltenen Ereignissen“ eingehalten werden. Als „Seltene Ereignisse“
gelten Veranstaltungen, die höchstens an 18 Kalendertagen eines Jahres (gemäß
1.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung analog der
Freizeitlärmrichtlinie) auftreten. Bei diesen „seltenen Ereignissen“ sind die An- und
Abfahrverkehre so zu organisieren und zu kanalisieren, dass die
nachbarschaftlichen Wohnnutzungen sowie die Bewohner des Ortsteils
Lonnerbecke, aber auch die landwirtschaftlichen Betriebe in der Umgebung
(Erntezeit etc.) nicht mehr als zumutbar beeinträchtigt werden. |
Im Rahmen der Umweltprüfung werden auch die möglichen
Auswirkungen der Planung auf den Menschen bewertet. In diesem Zusammenhang
sollen die entsprechenden fachtechnischen Regelwerke beachtet werden. Zur Bewertung
möglicher Emissionen soll u.a. auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.
BImSchV) herangezogen werden. Insgesamt sollen in den kritischen Immissionsorten die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Der Besucherverkehr soll so organisiert werden, dass für
nachbarschaftliche Wohnnutzungen sowie für die Bewohner des Ortsteils
Lonnerbecke und auch die landwirtschaftlichen Betriebe in der Umgebung nicht
unzumutbar beeinträchtigt werden. |
Brandschutz Aus der Sicht des vorbeugenden
Brandschutzes sind zu obiger Änderung keine grundsätzlichen Bedenken oder
Anregungen vorzubringen. Einzelheiten, insbesondere die Zuwegung und die
Löschwasserversorgung betreffend, werden in den Stellungnahmen der
hauptamtlichen Brandschau zu einzelnen Bebauungsplänen vorgeschlagen. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bedenken werden
nicht vorgebracht. |
Denkmalschutz a) Baudenkmalpflegerische Belange werden nicht berührt. b) Seitens der Archäologischen Denkmalpflege der Stadt und
des Landkreises Osnabrück bestehen gegen den Plan keine Bedenken. Melde- und Sicherungspflicht von archäologischen
Bodenfunden nach § 14 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes sollen mit
folgendem Wortlaut in den Planunterlagen vermerkt werden: Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder
frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben,
Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und
Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind
diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG)
meldepflichtig und müssen der Denkmalbehörde des Landkreises Osnabrück
(Stadt- und Kreisarchäologie im Osnabrücker Land, Lotter Straße 2, 49078
Osnabrück, Tel. 0541/323-2277 oder - 4433) unverzüglich gemeldet werden.
Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer.
Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf
von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren
Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die
Fortsetzung der Arbeiten gestattet. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bedenken werden
nicht vorgebracht. Auf die Melde- und Sicherungspflicht von archäologischen
Bodenfunden soll mit dem entsprechenden Wortlaut in den Planunterlagen
hingewiesen werden. |
Naturschutz und Wald Grundsätzliche Bedenken gegen die hier vorgelegte Planung
werden nicht erhoben. Die Inanspruchnahme von Wald ist flächengleich an anderer
Stelle auszugleichen. Der Verlust der Waldfunktionen (Nutz-, Schutz und
Erholungsfunktion) ist nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung
abzuarbeiten und zusätzlich zu kompensieren. Hinweis: Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Nördlicher
Teutoburger Wald-Wiehengebirge“. Die beabsichtigte Planung erfordert eine
Löschung aus diesem Schutzgebiet. Weitere Belange des Landkreises Osnabrück werden nicht
berührt. |
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Planungsbedingte Waldumwandlungen sollen durch
Ersatzaufforstungen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Der Verlust von Waldfunktionen wird in die
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung eingestellt. Der Antrag auf Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes
wurde dem Landkreis Osnabrück bereits vorgelegt. |
Wasserverband Bersenbrück, Verwaltung Abwasser,
Bersenbrück vom 30.08.2006: Durch diese 40. Flächennutzungsplanänderung wird ein
Sondergebiet Reit- und Fahrsport in der Gemarkung Lonnerbecke, Gemeinde
Bippen, ausgewiesen. Der Wasserverband ist im Bereich der Gemeinde Bippen für
die öffentliche Trinkwasserversorgung zuständig. Das Plangebiet ist bereits
an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. In der Anlage
erhalten Sie Bestandsplanunterlagen der im Plangebiet und in der
unmittelbaren Umgebung vorhandenen öffentlichen Trinkwasserleitungen zur
gefälligen Kenntnisnahme und mit der Bitte um Beachtung bei der weiteren
Planung und Plandurchführung. Im übrigen bestehen seitens des Wasserverbandes
keine Bedenken gegen die weitere Planung und Plandurchführung. |
Die Ausführungen werden beachtet und in der weiteren
Planung berücksichtigt. Bedenken werden nicht vorgebracht. |
Landwirtschaftskammer
Niedersachsen, Bezirksstelle Osnabrück, Außenstelle Bersenbrück vom
12.09.2006: Der etwa 7,5 ha große
Änderungsbereich liegt im Ortsteil Lonnerbecke der Stadt Fürstenau zwischen
der Straße „Zur Tholenburg“ und der stillgelegten Bahnstrecke. Im
rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau ist der
nördliche Teil als Fläche für die Landwirtschaft, der südliche Teil als
Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Im Planbereich sind bereits ein
Wohnhaus mit Nebenanlagen sowie diverse Pferdesporteinrichtungen vorhanden,
der überwiegende Teil wird bislang als Wald genutzt. Vorgesehen ist die
Darstellung des Plangebietes als Sondergebiet für Reit- und Fahrsport sowie
im südöstlichen Teil als Fläche für Wald. In diesem Rahmen sollen mehrere
Reitplätze, eine Reithalle, eine Zuschauertribüne, Stallanlagen sowie
sonstige Verwaltungs- und Unterhaltungsanlagen errichtet werden. Direkt nördlich des
Änderungsbereiches liegt die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes
Welper, etwa 220 m nordwestlich liegt die Hofstelle des landwirtschaftlichen
Betriebes Kolde. Beide betreiben eine intensive Tierhaltung. Von diesen
Tierhaltungen ausgehende Immissionen, die das nach TA Luft, VDI-Richtlinien
bzw. Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Niedersachsen (GIRL) zulässige
Maß übersteigen, können für den Geltungsbereich nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden. Rechtmäßig vorhandene Gebäude innerhalb des
Geltungsbereiches genießen Bestandsschutz, der Schutzanspruch dieser Gebäude
hinsichtlich Immissionen aus Tierhaltungen darf auch zukünftig nicht höher
als der von Wohngebäuden im Außenbereich sein. Andere als im Zusammenhang mit
der Pferdehaltung stehende Nutzungen (Beherbergung, Gaststätten, Erweiterung
Wohnen, Verkaufsräume) sind innerhalb des Geltungsbereiches auszuschließen. In den Flächennutzungsplan
sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass es im Rahmen der ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie
der o. g. Tierhaltungen zeitweise zu Geruchsimmissionen kommen kann, die als
ortsüblich hinzunehmen sind. Außerdem sollte auf den
Sondergebietsflächen auch zukünftig eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig
sein, die textlichen Festsetzungen sollten entsprechend ergänzt werden. |
Die Hinweise werden zur Kenntnis
genommen. Die vorliegende Planung sowie
der parallel aufgestellte Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage
zur Errichtung von Reit- und Fahrsporteinrichtungen dienen. Damit wird die grundsätzliche
landwirtschaftliche Prägung des Plangebietes beibehalten. Rechtmäßig vorhandene Gebäude
innerhalb des Geltungsbereiches genießen Bestandsschutz. Der Schutzanspruch
dieser Gebäude hinsichtlich Immissionen aus Tierhaltungen wird auch zukünftig
nicht höher als der von Wohngebäuden im Außenbereich sein. Grundsätzlich sind in den
Sondergebieten des Planbereiches nur im Zusammenhang mit dem Pferdesport
stehendende Anlagen geplant. Dazu gehören jedoch auch Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter. Entsprechende textliche Festsetzungen werden im Bebauungsplan
getroffen. Der gewünschte Hinweis wird in
die Planunterlagen aufgenommen. Auch die grundsätzliche
Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung soll in die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen werden. |
Nach bisheriger Planung geht im südlichen Bereich des
Plangebietes Wald verloren, im westlichen Bereich soll der Wald zum Teil
erhalten bleiben. Der Waldflächenverlust steht im Gegensatz zu § 1 NWaldLG,
der fordert, dass Wald aufgrund seiner bedeutenden gesellschaftlichen
Funktion zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße
Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern ist. Da dieses im vorliegenden Fall
nicht möglich ist, ist der Waldflächenverlust zu kompensieren, in der Regel
durch Ersatzaufforstungen. Darüber hinaus sollte aus Sicherheitsgründen ein
Mindestabstand von 30 bis 35 m (ca. 1 Baumlänge) der Bebauung zum Waldrand
eingehalten werden. Ist dieses nicht möglich, sind die angrenzenden
Waldeigentümer von jeglicher Verkehrssicherungspflicht sowie
Schadensersatzansprüchen besonders im Hinblick auf Schäden durch Windwurf
freizustellen. Entstehende neue Waldinnen-/-außenränder sind durch
geeignete waldbauliche Maßnahmen zu stabilisieren, i.d.R. wird dieses such
Unterpflanzen von Steilrändern mit standortgerechten Baum- und Straucharten
erreicht. Bei allen anstehenden forstlichen Maßnahmen empfehlen wir
das Forstamt Osnabrück, insbesondere den zuständigen Bezirksförster, Herrn
FOI Wangerpohl (Tel. 05438/958855) zu beteiligen. Besondere Anforderungen im Hinblick auf den Umfang und den
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bestehen von unserer Seite nicht. |
Planungsbedingte Waldumwandlungen sollen durch
Ersatzaufforstungen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Der Verlust von Waldfunktionen wird in die
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung eingestellt. Im Rahmen der Planung soll eine angemessenen Fall- und
Fällgrenze berücksichtigt werden. Neue Waldränder sollen durch geeignete waldbauliche
Maßnahmen fachgerecht gestaltet werden. Im Bedarfsfall sollen Maßnahmen in Abstimmung mit den
Forstbehörden geplant und durchgeführt werden. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. |
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Darüber
hinaus sind im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1
BauGB keine Anregungen vorgebracht worden.
Entwurfsbeschluss:
1.
Auf der Grundlage
der Ergebnisse zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. §
3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB ist der Entwurf der 40. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde
Fürstenau aufzustellen.
2.
Auf der Grundlage
des Entwurfes sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich
durchzuführen.
(Kolosser) |
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(Selter) |
Fachdienst III |
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Samtgemeindebürgermeister |
Anlagen
Finanzielle Auswirkungen:
Für dieses Bauleitplanverfahren stehen Haushaltsmittel unter der Haushaltsstelle 01.6100.570000 im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 zur Verfügung.
(Weymann)
Fachdienst II