Betreff
40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau
Vorlage
FB 5/012/2007
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Der Samtgemeindeausschuss der Samtgemeinde Fürstenau hat in seiner Sitzung am 17.11.2005 beschlossen, für den Bereich einer Reit- und Fahrsportanlage in Lonnerbecke  eine 40. Änderung des Flächennutzungsplanes aufzustellen.

 

Das ca. 7,5 ha große Plangebiet liegt im Ortsteil Lonnerbecke der Gemeinde Bippen, zwischen der Straße „Zur Tholenburg“ im Westen und der stillgelegten Eisenbahnstrecke Quakenbrück-Rheine im Osten. Im Flächennutzungsplan ist der nördliche Teil des Plangebietes als Fläche für die Landwirtschaft und der südliche Teil als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Bebauungspläne bestehen für das Plangebiet nicht. Innerhalb des Plangebietes bestehen ein Wohngebäude mit Nebenanlagen sowie ein Dressurplatz mit weiteren Pferdesporteinrichtungen. Der überwiegende Teil des Plangebietes wurde bislang als Waldfläche genutzt. Nordwestlich des Plangebietes besteht ein Turnierplatz mit Parcours für Fahrturniere. Hier werden u. a. nationale Fahrturniere veranstaltet.

Geplant ist die Nutzung des Plangebietes als Standort für Anlagen, die dem Reit- und Fahrsport dienen sollen. Es ist u. a. vorgesehen, mehrere Reitplätze, eine Reithalle, eine Zuschauertribüne, Stallanlagen sowie sonstige Verwaltungs- und Unterhaltungsanlagen zu errichten. Das Plangebiet soll entsprechend in drei Sondergebiete (SO 1 bis SO 3) differenziert werden. Darüber hinaus soll ein Teilbereich von ca. 2 ha als Fläche für den Wald erhalten und planungsrechtlich gesichert werden.  Damit erhalten in der Planung die Belange von Sport, Freizeit und Erholung sowie die Belange von Natur und Landschaft ein besonderes Gewicht.

 

Der Beschluss der Samtgemeinde Fürstenau vom 17.11.2005 über die Aufstellung der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Fürstenau wurde gemäß § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.

 

Die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand in der Zeit vom 16.08.2006 bis einschließlich 01.09.2006 statt. Anregungen und Bedenken einzelner Bürger wurden in dieser Zeit nicht vorgebracht.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert. Mit Schreiben vom 04.08.2006 wurden die Träger öffentlicher Belange um Stellungnahme bis zum 15.09.2006 gebeten.

 

Das Ergebnis stellt sich wie folgt dar:

 

1. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange Gem. § 4 Abs. 1 BauGB:

 

Eingabe:

 

 

Beschlussempfehlung:

Landkreis Osnabrück vom 15.09.2006:

 

Regionalplanung

Nach dem RROP 2004 für den Landkreis Osnabrück liegt die geplante Fläche in einem Vorranggebiet für ruhige Erholung. Hierzu wird im Textteil festgelegt:

 

RROP D 1.8 01 Vorranggebiete

In diesen Gebieten und an diesen Standorten müssen alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen mit der jeweils festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein; dieses gilt auch für räumliche Entwicklungen in der näheren Umgebung.

 

 

 

 

Die Ausführungen zu den Vorgaben der Regionalplanung im Änderungsbereich werden insgesamt beachtet. Grundsätzliche Bedenken werden nicht vorgebracht.

RROP D 3.8 05 Erholung, Freizeit, Sport

Die Gebiete, die aus regionaler Sicht aufgrund ihrer landschaftlichen Attraktivität für die naturbezogene, ruhe Erholung und für ungestörtes Erleben der Natur besonders geeignet sind, werden in der Zeichnerischen Darstellung als Vorranggebiete für ruhige Erholung festgelegt.

Private eigen genutzte Erholungseinrichtungen wie Wochenendhausgebiete, Campingplätze etc. sind aus diesen Gebieten fernzuhalten.

Weiterhin liegt die geplante Fläche nach der Zeichnerischen Darstellung in unterschiedlichen Vorsorgegebieten. Hierzu sagt das RROP 2004 folgendes aus:

 

RROP D 1.9 Vorsorgegebiete

Alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind so abzustimmen, dass diese Gebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden. Bei der Abwägung konkurrierender Nutzungsansprüche ist der festgelegten besonderen Zweckbestimmung ein hoher Stellenwert beizumessen; im Einzelfall ist jedoch eine abweichende Entscheidung möglich.

 

 

Vorsorgegebiet für Natur und Landschaft (RROP D 2.1 02)

Für den Naturhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt und das Landschaftsbild wertvolle Gebiete und Landschaftsbestandteile sind in der Zeichnerischen Darstellung als „Vorsorgegebiete für Natur und Landschaft“ dargestellt. Diese Gebiete sollen wegen ihrer ökologischen und gestalterischen Bedeutung sowie wegen ihrer Erholungsneigung möglichst nicht beeinträchtigt werden.

 

 

Vorsorgegebiet für Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktionen (RROP D 3.2 03)

In Gebieten, in denen die Landwirtschaft besondere Funktionen für den Naturhaushalt, die Landschaftspflege, die Erholung und die Gestaltung und Erhaltung des Ländlichen Raumes hat, sind diese landwirtschaftlichen Funktionen bei allen raumbeanspruchenden Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen, wenn möglich zu unterstützen und langfristig zu sichern. Die in der zeichnerischen Darstellung abgegrenzten „Vorsorgegebiete aufgrund besonderer Funktionen der Landwirtschaft“ sind zu erhalten und zu entwickeln.

 

 

Vorsorgegebiet für Forstwirtschaft (RROP D 3.3 07)

In der Zeichnerischen Darstellung sind die Vorsorgegebiete für Forstwirtschaft ausgewiesen. In diesen Gebieten sind die Voraussetzungen zur Stärkung der Leistungsfähigkeit forstwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten und zu verbessern.

Die dort eventuell vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzflächen werden in ihrer Bewirtschaftung nicht eingeschränkt oder sonst beeinträchtigt.

 

 

Vorsorgegebiet für Erholung (RROP D 3.8 04)

In der Zeichnerischen Darstellung sind unter Zugrundelegung der aus Landesicht bedeutsamen Erholungsräume regionale Gebiete als Vorsorgegebiete für Erholung festgelegt. In diesen Gebieten, die aufgrund ihrer landschaftlichen Vielfalt, Schönheit und Eigenart, der aktuellen und potentiellen Eignung für verschiedene Erholungsaktivitäten, der kultur- und naturgeschichtlichen Bedeutung oder aktuellen Naherholungs- und Fremdenverkehrsbedeutung abgegrenzt sind, ist die Erholungsnutzung dauerhaft und umweltverträglich zu sichern und weiterzuentwickeln.

 

Zusätzlich wird im Abschnitt Fremdenverkehr D 3.1 05 in der Begründung darauf hingewiesen, dass u.a. in Fürstenau ein Schwerpunkt für den Ausbau der Kombination naturnahe Erholung und sportliche Aktivitäten, insbesondere für das Reitwesen liegt.

 

Nach den „Kurzerläuterungen“ ist die Nutzung des Plangebietes als Standort für Anlagen, die dem Reit- und Fahrsport dienen, vorgesehen. U.a. sind mehrere Reitplätze, eine Reithalle, eine Zuschauertribüne, Stallanlagen sowie sonstige Verwaltungs- und Unterhaltungsanlagen mit damit einhergehenden Bodenversiegelungen und Waldumwandlungen geplant.

Nach den Darstellungen des RROP 2004 überlagern sich diese sportbezogenen Nutzungen und baulichen Anlagen mit dem ausgewiesenen Vorranggebiet für ruhige Erholung.

 

 

Bei den noch nicht näher definierten zulässigen Nutzungen der SO-Gebiete 1-3 gehe ich daher davon aus, dass diese mit der im RROP 2004 festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung „ruhige Erholung in Natur und Landschaft“ vereinbar sind bzw. die dargestellten Vorsorgegebiete in ihrer Eignung und besonderen Bedeutung möglichst nicht beeinträchtigt werden.

 

Nach den Planungszielen und der künftig zu erwartenden Nutzungsintensität ist insgesamt davon auszugehen, dass diese mit der im RROP 2004 festgelegten vorrangigen Zweckbestimmung „ruhige Erholung in Natur und Landschaft“ vereinbar sind und das die dargestellten Vorsorgegebiete weitgehend unbeeinträchtigt bleiben.

Bauleitplanung

Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Samtgemeinde Fürstenau sind die von der Planänderung betroffenen Bereiche als Flächen für die Landwirtschaft und für Wald innerhalb eines großräumlichen Landschaftsschutzgebietes dargestellt. In ca. 170 m westlich des Änderungsbereiches befindet sich die Ortslage des Ortsteils Lonnerbecke.

 

Ich gehe davon aus, dass der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden berücksichtigt wird und die Eingriffe in das Landschaftsbild und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie die Bodenversiegelungen lediglich in dem erforderlichen Ausmaß erfolgen werden.

 

Auf der Planungsebene des Bebauungsplanes sind dementsprechend konkretisierende Festsetzungen zu treffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden wird im Rahmen der Bauleitplanung in der Samtgemeinde Fürstenau grundsätzlich beachtet. Zur vorliegenden Planung wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben eine Umweltprüfung durchgeführt, in der u.a. auch die Belange von Natur und Landschaft mit der entsprechenden Gewichtung eingestellt werden. Ferner wird die Eingriffs-Ausgleichs-Regelung beachtet und es werden auf Basis des Kompensationsmodells des Landkreises Osnabrück entsprechende Bewertungen vorgenommen. In Abstimmung mit dem Landkreis Osnabrück werden ferner die Ausgleichsmaßnahmen konzipiert.

Entsprechende planungsrechtliche Festsetzungen werden im parallel aufgestellten Bebauungsplan getroffen.

 

Weiterhin gehe ich davon aus, dass auf der Grundlage der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) nachgewiesen wird, dass an den nachbarschaftlichen Wohnnutzungen die Immissionsrichtwerte sowohl während des normalen Betriebes der geplanten Reit- und Fahrsportanlagen als auch bei so genannten „seltenen Ereignissen“ eingehalten werden. Als „Seltene Ereignisse“ gelten Veranstaltungen, die höchstens an 18 Kalendertagen eines Jahres (gemäß 1.5 des Anhangs zur Sportanlagenlärmschutzverordnung analog der Freizeitlärmrichtlinie) auftreten.

 

Bei diesen „seltenen Ereignissen“ sind die An- und Abfahrverkehre so zu organisieren und zu kanalisieren, dass die nachbarschaftlichen Wohnnutzungen sowie die Bewohner des Ortsteils Lonnerbecke, aber auch die landwirtschaftlichen Betriebe in der Umgebung (Erntezeit etc.) nicht mehr als zumutbar beeinträchtigt werden.

 

Im Rahmen der Umweltprüfung werden auch die möglichen Auswirkungen der Planung auf den Menschen bewertet. In diesem Zusammenhang sollen die entsprechenden fachtechnischen Regelwerke beachtet werden. Zur Bewertung möglicher Emissionen soll u.a. auch die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) herangezogen werden.

 

Insgesamt sollen in den kritischen Immissionsorten die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

 

 

 

Der Besucherverkehr soll so organisiert werden, dass für nachbarschaftliche Wohnnutzungen sowie für die Bewohner des Ortsteils Lonnerbecke und auch die landwirtschaftlichen Betriebe in der Umgebung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

 

Brandschutz

Aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes sind zu obiger Änderung keine grundsätzlichen Bedenken oder Anregungen vorzubringen. Einzelheiten, insbesondere die Zuwegung und die Löschwasserversorgung betreffend, werden in den Stellungnahmen der hauptamtlichen Brandschau zu einzelnen Bebauungsplänen vorgeschlagen.

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht.

Denkmalschutz

a) Baudenkmalpflegerische Belange werden nicht berührt.

b) Seitens der Archäologischen Denkmalpflege der Stadt und des Landkreises Osnabrück bestehen gegen den Plan keine Bedenken.

 

Melde- und Sicherungspflicht von archäologischen Bodenfunden nach § 14 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes sollen mit folgendem Wortlaut in den Planunterlagen vermerkt werden:

Sollten bei den geplanten Bau- und Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde (das können u.a. sein: Tongefäßscherben, Holzkohleansammlungen, Schlacken sowie auffällige Bodenverfärbungen und Steinkonzentrationen, auch geringe Spuren solcher Funde) gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 des Nds. Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) meldepflichtig und müssen der Denkmalbehörde des Landkreises Osnabrück (Stadt- und Kreisarchäologie im Osnabrücker Land, Lotter Straße 2, 49078 Osnabrück, Tel. 0541/323-2277 oder - 4433) unverzüglich gemeldet werden. Meldepflichtig ist der Finder, der Leiter der Arbeiten oder der Unternehmer. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 des NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn nicht die Denkmalschutzbehörde vorher die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bedenken werden nicht vorgebracht.

 

 

 

 

 

Auf die Melde- und Sicherungspflicht von archäologischen Bodenfunden soll mit dem entsprechenden Wortlaut in den Planunterlagen hingewiesen werden.

Naturschutz und Wald

Grundsätzliche Bedenken gegen die hier vorgelegte Planung werden nicht erhoben.

 

Die Inanspruchnahme von Wald ist flächengleich an anderer Stelle auszugleichen. Der Verlust der Waldfunktionen (Nutz-, Schutz und Erholungsfunktion) ist nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung abzuarbeiten und zusätzlich zu kompensieren.

 

Hinweis:

Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet „Nördlicher Teutoburger Wald-Wiehengebirge“. Die beabsichtigte Planung erfordert eine Löschung aus diesem Schutzgebiet.

 

Weitere Belange des Landkreises Osnabrück werden nicht berührt.

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Planungsbedingte Waldumwandlungen sollen durch Ersatzaufforstungen an anderer Stelle ausgeglichen werden.

Der Verlust von Waldfunktionen wird in die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung eingestellt.

 

 

 

Der Antrag auf Teillöschung des Landschaftsschutzgebietes wurde dem Landkreis Osnabrück bereits vorgelegt.

Wasserverband Bersenbrück, Verwaltung Abwasser, Bersenbrück vom 30.08.2006:

 

Durch diese 40. Flächennutzungsplanänderung wird ein Sondergebiet Reit- und Fahrsport in der Gemarkung Lonnerbecke, Gemeinde Bippen, ausgewiesen. Der Wasserverband ist im Bereich der Gemeinde Bippen für die öffentliche Trinkwasserversorgung zuständig. Das Plangebiet ist bereits an die öffentliche Trinkwasserversorgung angeschlossen. In der Anlage erhalten Sie Bestandsplanunterlagen der im Plangebiet und in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen öffentlichen Trinkwasserleitungen zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Bitte um Beachtung bei der weiteren Planung und Plandurchführung. Im übrigen bestehen seitens des Wasserverbandes keine Bedenken gegen die weitere Planung und Plandurchführung.

 

 

 

 

 

Die Ausführungen werden beachtet und in der weiteren Planung berücksichtigt. Bedenken werden nicht vorgebracht.

Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Bezirksstelle Osnabrück, Außenstelle Bersenbrück vom 12.09.2006:

 

Der etwa 7,5 ha große Änderungsbereich liegt im Ortsteil Lonnerbecke der Stadt Fürstenau zwischen der Straße „Zur Tholenburg“ und der stillgelegten Bahnstrecke. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Fürstenau ist der nördliche Teil als Fläche für die Landwirtschaft, der südliche Teil als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt.

 

Im Planbereich sind bereits ein Wohnhaus mit Nebenanlagen sowie diverse Pferdesporteinrichtungen vorhanden, der überwiegende Teil wird bislang als Wald genutzt. Vorgesehen ist die Darstellung des Plangebietes als Sondergebiet für Reit- und Fahrsport sowie im südöstlichen Teil als Fläche für Wald. In diesem Rahmen sollen mehrere Reitplätze, eine Reithalle, eine Zuschauertribüne, Stallanlagen sowie sonstige Verwaltungs- und Unterhaltungsanlagen errichtet werden.

 

Direkt nördlich des Änderungsbereiches liegt die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes Welper, etwa 220 m nordwestlich liegt die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes Kolde. Beide betreiben eine intensive Tierhaltung. Von diesen Tierhaltungen ausgehende Immissionen, die das nach TA Luft, VDI-Richtlinien bzw. Geruchsimmissions-Richtlinie des Landes Niedersachsen (GIRL) zulässige Maß übersteigen, können für den Geltungsbereich nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Rechtmäßig vorhandene Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches genießen Bestandsschutz, der Schutzanspruch dieser Gebäude hinsichtlich Immissionen aus Tierhaltungen darf auch zukünftig nicht höher als der von Wohngebäuden im Außenbereich sein. Andere als im Zusammenhang mit der Pferdehaltung stehende Nutzungen (Beherbergung, Gaststätten, Erweiterung Wohnen, Verkaufsräume) sind innerhalb des Geltungsbereiches auszuschließen.

 

In den Flächennutzungsplan sollte der Hinweis aufgenommen werden, dass es im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie der o. g. Tierhaltungen zeitweise zu Geruchsimmissionen kommen kann, die als ortsüblich hinzunehmen sind.

 

Außerdem sollte auf den Sondergebietsflächen auch zukünftig eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig sein, die textlichen Festsetzungen sollten entsprechend ergänzt werden.

 

 

 

 

 

 

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vorliegende Planung sowie der parallel aufgestellte Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage zur Errichtung von Reit- und Fahrsporteinrichtungen dienen.

Damit wird die grundsätzliche landwirtschaftliche Prägung des Plangebietes beibehalten.

Rechtmäßig vorhandene Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches genießen Bestandsschutz. Der Schutzanspruch dieser Gebäude hinsichtlich Immissionen aus Tierhaltungen wird auch zukünftig nicht höher als der von Wohngebäuden im Außenbereich sein.

Grundsätzlich sind in den Sondergebieten des Planbereiches nur im Zusammenhang mit dem Pferdesport stehendende Anlagen geplant. Dazu gehören jedoch auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter. Entsprechende textliche Festsetzungen werden im Bebauungsplan getroffen.

 

 

 

 

Der gewünschte Hinweis wird in die Planunterlagen aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

Auch die grundsätzliche Zulässigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung soll in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen werden.

 

Nach bisheriger Planung geht im südlichen Bereich des Plangebietes Wald verloren, im westlichen Bereich soll der Wald zum Teil erhalten bleiben. Der Waldflächenverlust steht im Gegensatz zu § 1 NWaldLG, der fordert, dass Wald aufgrund seiner bedeutenden gesellschaftlichen Funktion zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern ist. Da dieses im vorliegenden Fall nicht möglich ist, ist der Waldflächenverlust zu kompensieren, in der Regel durch Ersatzaufforstungen.

 

Darüber hinaus sollte aus Sicherheitsgründen ein Mindestabstand von 30 bis 35 m (ca. 1 Baumlänge) der Bebauung zum Waldrand eingehalten werden. Ist dieses nicht möglich, sind die angrenzenden Waldeigentümer von jeglicher Verkehrssicherungspflicht sowie Schadensersatzansprüchen besonders im Hinblick auf Schäden durch Windwurf freizustellen.

 

Entstehende neue Waldinnen-/-außenränder sind durch geeignete waldbauliche Maßnahmen zu stabilisieren, i.d.R. wird dieses such Unterpflanzen von Steilrändern mit standortgerechten Baum- und Straucharten erreicht.

 

Bei allen anstehenden forstlichen Maßnahmen empfehlen wir das Forstamt Osnabrück, insbesondere den zuständigen Bezirksförster, Herrn FOI Wangerpohl (Tel. 05438/958855) zu beteiligen.

 

Besondere Anforderungen im Hinblick auf den Umfang und den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung bestehen von unserer Seite nicht.

 

Planungsbedingte Waldumwandlungen sollen durch Ersatzaufforstungen an anderer Stelle ausgeglichen werden.

Der Verlust von Waldfunktionen wird in die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung eingestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Rahmen der Planung soll eine angemessenen Fall- und Fällgrenze berücksichtigt werden.

 

 

 

 

 

 

 

Neue Waldränder sollen durch geeignete waldbauliche Maßnahmen fachgerecht gestaltet werden.

 

 

 

Im Bedarfsfall sollen Maßnahmen in Abstimmung mit den Forstbehörden geplant und durchgeführt werden.

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

Darüber hinaus sind im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB keine Anregungen vorgebracht worden.

 

Entwurfsbeschluss:

 

1.      Auf der Grundlage der Ergebnisse zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB ist der Entwurf der 40. Änderung des Flächennutzungsplanes  der Samtgemeinde Fürstenau aufzustellen.

2.      Auf der Grundlage des Entwurfes sind die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zeitgleich durchzuführen.

 

 

 


(Kolosser)

 

(Selter)

Fachdienst III

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Für dieses Bauleitplanverfahren stehen Haushaltsmittel unter der Haushaltsstelle 01.6100.570000 im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 zur Verfügung.

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II