In der Stadt Fürstenau kommt es vereinzelt zu Anfragen von zusätzlicher Beleuchtung an diversen Straßen und Gehwegen. Einzelne Anlieger oder auch Nachbarschaftszusammenschlüsse begründen diese Anfragen beispielsweise mit einer unzureichenden Ausleuchtung von Schul- oder Gehwegen.
Grundsätzlich gilt, dass die Errichtung und Unterhaltung der Straßenbeleuchtung in der Pflicht des Straßenbaulastträgers liegt. Eine Beleuchtungspflicht besteht jedoch nur in konkreten Gefahrenbereichen wie u.a. gefährlichen Straßenkreuzungen und -einmündungen, Engpässen oder an Fußgängerüberwegen.
Nur in den wenigsten Fällen ist das Aufstellen einzelner oder weniger Leuchten eine Maßnahme, die durch Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge refinanziert werden kann. Bislang wurde daher eine Kostenübernahme mit den Antragsstellern vereinbart, sofern diese bereit waren, für die zusätzliche Ausleuchtung zu zahlen. Dabei wurde der Kostenanteil des Antragsstellers analog zum Beitragsrecht ermittelt (nach bestehender Satzung z.B. 75% bei Außenbereichs- oder Anliegerstraßen und 50% bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr).
Auch in Settrup in der Straße
Poggenort wurde nun das Aufstellen mehrerer zusätzlicher Straßenlaternen von
einem Bürger gewünscht. Die
Straßenbeleuchtung soll auf dem
nördlichen, rot markierten Teilstück aufgestellt werden, um den Weg in das Dorf
auszuleuchten. Die Straße wird unter anderem von Schulkindern genutzt, die
weiter südlich an einer anderen Straße wohnen. Der nördliche Teil der Straße kann aufgrund des angrenzenden
Bebauungsplanes als Anbaustraße eingestuft werden, der südlichere Teil der
Straße verläuft im Außenbereich. Die Straße zerfällt daher beitragsrechtlich in
zwei Anlagen. Sofern ein Kostenspaltungsbeschluss gefasst wird, können die
Lampen im vorderen Teil an der Anbaustraße über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen zu 90% refinanziert werden. Die anteiligen Kosten würden
in diesem Fall auf alle Anlieger umgelegt werden, jedoch nicht auf den
Antragsteller, da dieser in einer anderen Straße wohnt. Wird der Beschluss zur
Kostenspaltung nicht gefasst, fließen die Kosten der Leuchten bei einer zukünftigen endgültigen Herstellung der
Straße in die Gesamtkosten ein und können zu einem späteren Zeitpunkt zusammen
mit den übrigen Kosten abgerechnet werden. Die eingezeichnete Straßenlaterne an
der Außenbereichsstraße (rosa markiert) wäre als Einzelleuchte nicht abrechenbar,
da die Erhebung von Ausbaubeiträgen nur in Betracht kommt, wenn sich die
Verbesserung (Ausleuchtung) auf die gesamte Anlage bezieht oder, wenn die
Ausbaustrecke im Verhältnis zur Gesamtstrecke nicht von unwesentlicher Länge
ist. Beides ist bei Aufstellung von Einzelleuchten jedoch regelmäßig und so
auch hier nicht der Fall. Für die Einzelleuchte könnte somit wieder eine
Vereinbarung mit dem Antragsteller mit 75% der Kostenübernahme geschlossen
werden.
W i n t e r |
W a g e n e r |
T r ü t k e n |
Fachbereich 5 |
Fachdienst II |
Stadtdirektor |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird in der Sitzung erarbeitet.
Vorschlag 1
a) Es werden entlang des rot markierten Teilstückes 3 - 4 weitere Leuchten aufgestellt. Die Leuchten, die an der Anbaustraße aufgestellt werden, werden über das Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet. Die beitragspflichtigen Anlieger haben in diesem Fall 90% der Kosten zu tragen. Der dazu nötige Kostenspaltungsbeschluss wird durch den Stadtrat gefasst.
b) Für die Lampe an der Außenbereichsstraße wird eine Vereinbarung mit dem Antragsteller geschlossen, dieser zahlt analog zum Ausbaubeitragsrecht 75% der anfallenden Kosten.
Vorschlag 2
a) Anders als in Vorschlag 1 beschrieben, wird der Kostenspaltungsbeschluss nicht gefasst und die Kosten für die Lampen entlang der Anbaustraße werden erst mit zukünftiger endgültiger Herstellung der Straße abgerechnet.
b) Für die Lampe an der Außenbereichsstraße wird eine Vereinbarung mit dem Antragsteller geschlossen, dieser zahlt analog zum Ausbaubeitragsrecht 75% der anfallenden Kosten.
Vorschlag 3
Da die Straße regelmäßig und dauerhaft als Schulweg genutzt wird, werden die Lampen zur Vermeidung von Gefahrenbereichen durch die Stadt Fürstenau als Straßenbaulastträger aufgestellt. Die Kosten zum Aufstellen der Leuchten werden daher zu 100% von der Stadt Fürstenau getragen.
Vorschlag 4
Der Antrag auf Aufstellung weiterer Lampen wird abgelehnt, da eine außergewöhnliche Gefahrensituation nicht gesehen wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Das Aufstellen einer Straßenlaterne kostet ca. 3.000 €. Bei Aufstellung der Einzelleuchte an der Straße im Außenbereich und einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Antragsteller würden auf die Stadt Fürstenau 25% der Kosten entfallen.
Bei Aufstellen mehrerer Leuchten
entlang der Anbaustraße im Bereich des Bebauungsplanes können, sofern ein
Kostenspaltungsbeschluss ergeht, über das Erschließungsbeitragsrecht 90 % der
Gesamtkosten der Maßnahme (eine Kostenschätzung liegt noch nicht vor) auf die
Anlieger umgelegt werden. Der Kostenanteil von 10 % verbleibt bei der Stadt
Fürstenau.
R a m l e r
Fachbereich III