Betreff
Aufstellen von zusätzlicher Straßenbeleuchtung Poggenort, Settrup
Vorlage
FG 60/013/2021
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

In der Stadt Fürstenau kommt es vereinzelt zu Anfragen von zusätzlicher Beleuchtung an diversen Straßen und Gehwegen. Einzelne Anlieger oder auch Nachbarschaftszusammenschlüsse begründen diese Anfragen beispielsweise mit einer unzureichenden Ausleuchtung von Schul- oder Gehwegen.

 

Grundsätzlich gilt, dass die Errichtung und Unterhaltung der Straßenbeleuchtung in der Pflicht des Straßenbaulastträgers liegt. Eine Beleuchtungspflicht besteht jedoch nur in konkreten Gefahrenbereichen wie u.a. gefährlichen Straßenkreuzungen und -einmündungen, Engpässen oder an Fußgängerüberwegen.

 

Nur in den wenigsten Fällen ist das Aufstellen einzelner oder weniger Leuchten eine Maßnahme, die durch Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge refinanziert werden kann. Bislang wurde daher eine Kostenübernahme mit den Antragsstellern vereinbart, sofern diese bereit waren, für die zusätzliche Ausleuchtung zu zahlen. Dabei wurde der Kostenanteil des Antragsstellers analog zum Beitragsrecht ermittelt (nach bestehender Satzung z.B. 75% bei Außenbereichs- oder Anliegerstraßen und 50% bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr).

 

Auch in Settrup in der Straße Poggenort wurde nun das Aufstellen mehrerer zusätzlicher Straßenlaternen von einem Bürger gewünscht. Die Straßenbeleuchtung soll auf dem nördlichen, rot markierten Teilstück aufgestellt werden, um den Weg in das Dorf auszuleuchten. Die Straße wird unter anderem von Schulkindern genutzt, die weiter südlich an einer anderen Straße wohnen. Der nördliche Teil der Straße kann aufgrund des angrenzenden Bebauungsplanes als Anbaustraße eingestuft werden, der südlichere Teil der Straße verläuft im Außenbereich. Die Straße zerfällt daher beitragsrechtlich in zwei Anlagen. Sofern ein Kostenspaltungsbeschluss gefasst wird, können die Lampen im vorderen Teil an der Anbaustraße über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu 90% refinanziert werden. Die anteiligen Kosten würden in diesem Fall auf alle Anlieger umgelegt werden, jedoch nicht auf den Antragsteller, da dieser in einer anderen Straße wohnt. Wird der Beschluss zur Kostenspaltung nicht gefasst, fließen die Kosten der Leuchten bei einer zukünftigen endgültigen Herstellung der Straße in die Gesamtkosten ein und können zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit den übrigen Kosten abgerechnet werden. Die eingezeichnete Straßenlaterne an der Außenbereichsstraße (rosa markiert) wäre als Einzelleuchte nicht abrechenbar, da die Erhebung von Ausbaubeiträgen nur in Betracht kommt, wenn sich die Verbesserung (Ausleuchtung) auf die gesamte Anlage bezieht oder, wenn die Ausbaustrecke im Verhältnis zur Gesamtstrecke nicht von unwesentlicher Länge ist. Beides ist bei Aufstellung von Einzelleuchten jedoch regelmäßig und so auch hier nicht der Fall. Für die Einzelleuchte könnte somit wieder eine Vereinbarung mit dem Antragsteller mit 75% der Kostenübernahme geschlossen werden.

 

 


W i n t e r

W a g e n e r

T r ü t k e n

Fachbereich 5

Fachdienst II

Stadtdirektor

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird in der Sitzung erarbeitet.

 

Vorschlag 1

a)     Es werden entlang des rot markierten Teilstückes 3 - 4 weitere Leuchten aufgestellt. Die Leuchten, die an der Anbaustraße aufgestellt werden, werden über das Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet. Die beitragspflichtigen Anlieger haben in diesem Fall 90% der Kosten zu tragen. Der dazu nötige Kostenspaltungsbeschluss wird durch den Stadtrat gefasst.

b)     Für die Lampe an der Außenbereichsstraße wird eine Vereinbarung mit dem Antragsteller geschlossen, dieser zahlt analog zum Ausbaubeitragsrecht 75% der anfallenden Kosten.

 

Vorschlag 2

a)     Anders als in Vorschlag 1 beschrieben, wird der Kostenspaltungsbeschluss nicht gefasst und die Kosten für die Lampen entlang der Anbaustraße werden erst mit zukünftiger endgültiger Herstellung der Straße abgerechnet.

b)     Für die Lampe an der Außenbereichsstraße wird eine Vereinbarung mit dem Antragsteller geschlossen, dieser zahlt analog zum Ausbaubeitragsrecht 75% der anfallenden Kosten.

 

Vorschlag 3

Da die Straße regelmäßig und dauerhaft als Schulweg genutzt wird, werden die Lampen zur Vermeidung von Gefahrenbereichen durch die Stadt Fürstenau als Straßenbaulastträger aufgestellt. Die Kosten zum Aufstellen der Leuchten werden daher zu 100% von der Stadt Fürstenau getragen.

 

Vorschlag 4

Der Antrag auf Aufstellung weiterer Lampen wird abgelehnt, da eine außergewöhnliche Gefahrensituation nicht gesehen wird.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Das Aufstellen einer Straßenlaterne kostet ca. 3.000 €. Bei Aufstellung der Einzelleuchte an der Straße im Außenbereich und einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Antragsteller würden auf die Stadt Fürstenau 25% der Kosten entfallen.

 

Bei Aufstellen mehrerer Leuchten entlang der Anbaustraße im Bereich des Bebauungsplanes können, sofern ein Kostenspaltungsbeschluss ergeht, über das Erschließungsbeitragsrecht 90 % der Gesamtkosten der Maßnahme (eine Kostenschätzung liegt noch nicht vor) auf die Anlieger umgelegt werden. Der Kostenanteil von 10 % verbleibt bei der Stadt Fürstenau.

 

 

 

R a m l e r

Fachbereich III