Betreff
Aufstellen von zusätzlicher Straßenbeleuchtung Am Schulbach, Hollenstede
Vorlage
FG 60/010/2021
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

In der Stadt Fürstenau kommt es vereinzelt zu Anfragen von zusätzlicher Beleuchtung an diversen Straßen und Gehwegen. Einzelne Anlieger oder auch Nachbarschaftszusammenschlüsse begründen diese Anfragen beispielsweise mit einer unzureichenden Ausleuchtung von Schul- oder Gehwegen.

 

Eine generelle Beleuchtungspflicht für Flächen des öffentlichen Verkehrs gibt es jedoch nicht. Sinnvoll ist eine Beleuchtung jedoch in konkreten Gefahrenbereichen wie u.a. gefährlichen Straßenkreuzungen und -einmündungen, Engpässen und Fußgängerüberwegen.

 

Nur in den wenigsten Fällen ist das Aufstellen einzelner oder weniger Leuchten eine Maßnahme, die durch Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge refinanziert werden kann. Bislang wurde daher eine Kostenübernahme mit den Antragsstellern vereinbart, sofern diese bereit waren, für die zusätzliche Ausleuchtung zu zahlen. Dabei wurde der Kostenanteil des Antragsstellers analog zum Beitragsrecht ermittelt (nach bestehender Satzung z.B. 75% bei Außenbereichs- oder Anliegerstraßen und 50% bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr).

 

Auch in Hollenstede in der Straße Am Schulbach wurde nun das Aufstellen einer zusätzlichen Straßenlaterne von einem Anlieger gewünscht. Im angefügten Lageplan ist zu sehen, dass die Leuchten mit 90 m relativ weit auseinander stehen. An dem grün markierten Punkt wurde um zusätzliche Ausleuchtung gebeten. Das Aufstellen einer einzelnen Lampe ist hier nicht beitragsfähig, da die Maßnahme keine Verbesserung der gesamten Anlage bedeuten würde. Es könnte daher eine Vereinbarung mit dem Antragsteller geschlossen werden, dass die Lampe aufgestellt wird, aber 75% der Kosten durch ihn selbst zu zahlen sind.

 

In diesem Fall kann jedoch vermutet werden, dass weitere Anfragen von Nachbarn folgen werden, jeweils zwischen den bestehenden Leuchten eine zusätzliche Lampe aufzustellen. Es sollte daher vorab überlegt werden, ob hier generell eine stärkere Ausleuchtung der Straße sinnvoll ist. Beim Aufstellen mehrerer Lampen wird der beitragsrechtliche Tatbestand der Verbesserung erreicht, sodass eine Abrechnung über Straßenausbaubeiträge möglich ist. In diesem Fall würden 75% der Kosten auf alle Anlieger umgelegt werden. Der Eigentümer der gegenüberliegenden Ackerflächen ist durch die trennende Wirkung des Reetbachs nicht beitragspflichtig.

 

Die Straßenbeleuchtung in der Straße Am Schulbach wurde im Rahmen einer Förderung auf LED umgerüstet. Das Aufstellen zusätzlicher Lampen ist nach Rücksprache mit dem Projektträger Jülich nicht förderschädlich. Wenn weiterer Ausleuchtungsbedarf gesehen wird, können neue Leuchten aufgestellt werden, eine Förderung gibt es für diese aber nicht.

 

 


W i n t e r

W a g e n e r

W ü b b e l

Fachbereich 5

Fachdienst II

Stadtdirektor

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Beschlussvorschlag wird in der Sitzung erarbeitet.

 

Vorschlag 1

Der Anfrage des Bürgers wird entsprochen und die im Lageplan markierte Lampe wird aufgestellt. Die Kosten werden analog zum Beitragsrecht zu 75% auf den Antragsteller und zu 25% auf die Stadt Fürstenau verteilt.

 

Vorschlag 2

Es wird bei allen Anliegern der Straße abgefragt, ob der Wunsch zum Aufstellen weiterer Leuchten besteht. Es wird darüber informiert, dass die Ausleuchtung der gesamten Straße eine beitragsfähige Maßnahme ist und Straßenausbaubeiträge erhoben werden.

Sollte der Wunsch nach Ausleuchtung bestehen, werden jeweils zwischen die bestehenden Leuchten weitere Straßenlaternen gesetzt und die Gesamtkosten der Maßnahme entsprechend des Beitragsrechts abgerechnet. 

Sollte keine gesamte Verbesserung der Ausleuchtung gewünscht sein, wird lediglich der Anfrage des Bürgers entsprochen und die Laterne, wie in Vorschlag 1 erläutert, aufgestellt.

 

Vorschlag 3

Eine weitere Ausleuchtung ist in diesem Bereich nicht notwendig, da kein konkreter Gefahrenbereich gesehen wird, es werden keine Leuchten aufgestellt.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Das Aufstellen einer Straßenlaterne kostet ca. 3.000 €. Bei einer Einzelmaßnahme und einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Anlieger würden auf die Stadt Fürstenau 25% der Kosten entfallen. Bei Aufstellen mehrerer Leuchten können über das Straßenausbaubeitragsrecht nach § 6 NKAG iVm. der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Fürstenau die Gesamtkosten der Maßnahme (eine Kostenschätzung liegt noch nicht vor) zu 75% auf die Anlieger umgelegt werden, der Kostenanteil von 25% verbleibt bei der Stadt Fürstenau.

 

M o o r m a n n

Fachbereich III