Eine
generelle Beleuchtungspflicht für Flächen des öffentlichen Verkehrs gibt es
jedoch nicht. Sinnvoll ist eine Beleuchtung jedoch in konkreten
Gefahrenbereichen wie u.a. gefährlichen Straßenkreuzungen und -einmündungen, Engpässen
und Fußgängerüberwegen.
Nur in
den wenigsten Fällen ist das Aufstellen einzelner oder weniger Leuchten eine
Maßnahme, die durch Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge refinanziert
werden kann. Bislang wurde daher eine Kostenübernahme mit den Antragsstellern
vereinbart, sofern diese bereit waren, für die zusätzliche Ausleuchtung zu
zahlen. Dabei wurde der Kostenanteil des Antragsstellers analog zum
Beitragsrecht ermittelt (nach bestehender Satzung z.B. 75% bei Außenbereichs-
oder Anliegerstraßen und 50% bei Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr).
Auch in Hollenstede in der Straße Am
Schulbach wurde nun das Aufstellen einer zusätzlichen Straßenlaterne von einem
Anlieger gewünscht. Im angefügten Lageplan ist zu sehen, dass die Leuchten mit
90 m relativ weit auseinander stehen. An dem grün markierten Punkt wurde um
zusätzliche Ausleuchtung gebeten. Das Aufstellen einer einzelnen Lampe ist hier
nicht beitragsfähig, da die Maßnahme keine Verbesserung der gesamten Anlage
bedeuten würde. Es könnte daher eine Vereinbarung mit dem Antragsteller
geschlossen werden, dass die Lampe aufgestellt wird, aber 75% der Kosten durch
ihn selbst zu zahlen sind.
In diesem Fall kann jedoch vermutet werden,
dass weitere Anfragen von Nachbarn folgen werden, jeweils zwischen den bestehenden
Leuchten eine zusätzliche Lampe aufzustellen. Es sollte daher vorab überlegt
werden, ob hier generell eine stärkere Ausleuchtung der Straße sinnvoll ist. Beim
Aufstellen mehrerer Lampen wird der beitragsrechtliche Tatbestand der Verbesserung
erreicht, sodass eine Abrechnung über Straßenausbaubeiträge möglich ist. In
diesem Fall würden 75% der Kosten auf alle Anlieger umgelegt werden. Der
Eigentümer der gegenüberliegenden Ackerflächen ist durch die trennende Wirkung
des Reetbachs nicht beitragspflichtig.
Die Straßenbeleuchtung in der Straße Am
Schulbach wurde im Rahmen einer Förderung auf LED umgerüstet. Das Aufstellen
zusätzlicher Lampen ist nach Rücksprache mit dem Projektträger Jülich nicht
förderschädlich. Wenn weiterer Ausleuchtungsbedarf gesehen wird, können neue
Leuchten aufgestellt werden, eine Förderung gibt es für diese aber nicht.
W i n t e r |
W a g e n e r |
W ü b b e l |
Fachbereich 5 |
Fachdienst II |
Stadtdirektor |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag wird in der Sitzung erarbeitet.
Vorschlag
1
Der Anfrage des Bürgers wird entsprochen und die im Lageplan markierte Lampe wird aufgestellt. Die Kosten werden analog zum Beitragsrecht zu 75% auf den Antragsteller und zu 25% auf die Stadt Fürstenau verteilt.
Vorschlag
2
Es wird bei allen Anliegern der Straße abgefragt, ob der Wunsch zum Aufstellen weiterer Leuchten besteht. Es wird darüber informiert, dass die Ausleuchtung der gesamten Straße eine beitragsfähige Maßnahme ist und Straßenausbaubeiträge erhoben werden.
Sollte der Wunsch nach Ausleuchtung bestehen, werden jeweils zwischen die bestehenden Leuchten weitere Straßenlaternen gesetzt und die Gesamtkosten der Maßnahme entsprechend des Beitragsrechts abgerechnet.
Sollte keine gesamte Verbesserung der Ausleuchtung gewünscht sein, wird lediglich der Anfrage des Bürgers entsprochen und die Laterne, wie in Vorschlag 1 erläutert, aufgestellt.
Vorschlag
3
Eine weitere Ausleuchtung ist in diesem Bereich nicht notwendig, da kein konkreter Gefahrenbereich gesehen wird, es werden keine Leuchten aufgestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Das Aufstellen einer Straßenlaterne kostet ca. 3.000 €. Bei einer Einzelmaßnahme und einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Anlieger würden auf die Stadt Fürstenau 25% der Kosten entfallen. Bei Aufstellen mehrerer Leuchten können über das Straßenausbaubeitragsrecht nach § 6 NKAG iVm. der Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt Fürstenau die Gesamtkosten der Maßnahme (eine Kostenschätzung liegt noch nicht vor) zu 75% auf die Anlieger umgelegt werden, der Kostenanteil von 25% verbleibt bei der Stadt Fürstenau.
M o o r m a n n
Fachbereich III