Im Bereich des § 35 BauGB sind nur
privilegierte Bauvorhaben zulässig, was in der Regel nur landwirtschaftliche
Bauvorhaben beinhaltet. Nach § 34 BauGB sind innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die
Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht
beeinträchtigt werden.
In diesem Bereich ist jedoch die
besondere Lage und Unterschiedlichkeit der Bebauung zu berücksichtigen. Hierbei
handelt es sich um eine gewachsene Ansiedlung von landwirtschaftlichen
Betrieben und Wohnhäusern, die in den Jahren umgebaut, erneuert, erweitert oder
ergänzt worden sind. Durch eben diese lückenlose und eingeteilte „Vermischung“
der einzelnen Einheiten entsteht der Eindruck, dass es sich hier um einen im
Zusammenhang bebauten Ortsteil handelt. Die Gemeinde Berge mit Ratsbeschluss
vom 15.05.2012 auch eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich nach hiesiger
Auffassung um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB handelt.
Die Situation der ansässigen
landwirtschaftlichen Betriebe ist dergestalt, dass nur noch ein
landwirtschaftlicher Betrieb wirtschaftlich aktiv ist und Tiere hält. Weitere
Betriebe und deren Stallungen waren zunächst verpachtet und/oder sind im Rahmen
der Bauleitplanung zum Bebauungsplan Grafeld Nr. 6 „Erweiterung Baugebiet
Holthöchte (Plaggenesch)“ aufgegeben worden.
Allerdings gibt es nunmehr nach
Auffassung des Landkreises Osnabrück (als Bauaufsichtsbehörde) für den Bereich
der „Orthauser Straße“ eine (baurechtlich) nachteilige Beurteilung. Es wird der
Standpunkt vertreten, dass es sich bei diesem Gebiet nicht um einen im Zusammenhang
bebauten Ortsteil handelt, sondern nach den derzeit rechtlichen Bestimmungen um
einen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB, wobei demzufolge nur privilegierte
Bauvorhaben möglich sind.
Insgesamt bedürfen die zukünftigen
Entwicklungen einer planungsrechtlichen Sicherheit bzw. sollen mit der
Erstellung einer Außenbereichsatzung im planungs- und baurechtlichen Aspekt
zusammengefasst und strukturiert dargestellt werden. Hierbei werden dann
unbebaute Grundstücksflächen mit aufgenommen, die dann gegebenenfalls im Rahmen
einer zukünftigen Bebauung auch nutzbar gemacht werden können.
Für bebaute Bereiche (z. B.
Splittersiedlungen) im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich
geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,
kann die Gemeinde gemäß § 35 Absatz 6 BauGB bestimmen, dass Wohnzwecken
dienende Vorhaben (innerhalb der Siedlung) unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig sind. Der Gesetzestext hierzu lautet wie folgt:
Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im
Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in
denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung
bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht
entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan
über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung
oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann
auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und
Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die
Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung
ist, dass
- sie
mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
- die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
- keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend.
Der Rat der Gemeinde Berge beschließt für die im Vorentwurf (Lageplan) dargestellten Flächen gemäß § 35 Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) die Außenbereichssatzung „Grafeld – Orthauser Straße“ in Berge, Gemeindeteil Grafeld aufzustellen.