Hierbei wurde
vereinbart, dass für die Beseitigung von Straßenschäden im Bereich „Hoher
Esch" in Berge der Kostenansatz mit 70.000 €
berücksichtigt werden sollte, um die notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen mit
vorzunehmen. Damit ergibt sich für das Jahr 2021 ein Fehlbetrag i. H. v. 56.600 €, der
durch Überschüsse in den beiden Folgejahren und durch Rückgriff auf die
Rücklage gedeckt ist.
Beschlussvorschlag:
a) Die Haushaltssatzung der Gemeinde Berge für das Haushaltsjahr 2021
mit dem ihr zugrunde liegenden Haushaltsplan nebst Anlagen, die
in § 1
1. im Ergebnishaushalt
1.1 die ordentlichen Erträge auf 3.123.600
€
1.2. die ordentlichen Aufwendungen auf 3.180.200
€
1.3 die außerordentlichen Erträge auf 0
€
1.4 die außerordentlichen Aufwendungen auf 0
€
1.5 Jahresergebnis -56.600
€
2. im Finanzhaushalt
2.1 die Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 2.949.800
€
2.2 die Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 3.040.400
€
2.3 die Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf 88.000 €
2.4 die Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf 401.000 €
2.5 die Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit
auf 313.000
€
2.6 die Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit
auf 59.100
€
2.7 Finanzierungsmittelbestand -149.700
€
festsetzt,
Nachrichtlich:
-
Gesamtbetrag der Einzahlungen des Finanzhaushaltes 3.350.800 €
-
Gesamtbetrag der Auszahlungen des Finanzhaushaltes 3.500.500 €
in § 2
den Gesamtbetrag der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Kreditermächtigung) auf 313.000 € festsetzt,
in § 3
Verpflichtungsermächtigungen nicht
veranschlagt,
in § 4
den Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr
2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch
genommen werden dürfen, auf 480.000 € festsetzt,
in § 5
die Steuersätze für die Realsteuern für das
Haushaltsjahr 2021 wie folgt festsetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A) 360 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 360
v.H.
2. Gewerbesteuer 360
v.H.
in § 6
über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und
Auszahlungen im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 2 NKomVG als unerheblich gelten
lässt, wenn sie 10.000 € nicht übersteigen,
in § 7
die Wertgrenze für Investitionen von
erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO auf 200.000 €
festlegt,
wird genehmigt
und als Satzung beschlossen.
b) Das Investitionsprogramm der Gemeinde Berge
für die Haushaltsjahre 2020 bis 2024 wird beschlossen.