Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 26.02.2021
folgende Befreiungeb/Abweichungen von den planungsrechtlichen und
gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
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Befreiung von der maximal zulässigen
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 / zulässige Überschreitung um 50 % (0,6) bei
Hinzurechnung von Pflasterflächen und Wegen (siehe § 19 Baunutzungsverordnung -
BauNVO)
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Befreiung von der maximal zulässigen
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5
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Abweichung von der gestalterischen
Festsetzung unter Punkt 1 (Dachform)
Der entsprechende Antrag, die Darstellung des
Neubaus, ein Lageplan, die Ansichten/Berechnungen und der Bebauungsplan sind
der Beschlussvorlage als digitale Anlagen beigefügt worden.
Der hier
betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen
Festsetzungen als allgemeines Wohngebiet (WA) überplant worden. In den
Vorabgesprächen wurde seitens der Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen
Bauordnung (NBauO) verwiesen. Soll demnach eine Abweichung oder Ausnahme von
Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz von Nachbarn
dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden,
so soll die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar
sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist von längstens vier Wochen geben. Auch in anderen Fällen kann die Bauaufsichtsbehörde so verfahren,
wenn eine Baumaßnahme möglicherweise Belange der Nachbarn berührt, die durch
Vorschriften des öffentlichen Baurechts geschützt werden.
Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die
Nachbarn schriftlich zugestimmt haben. Falls erforderlich sollen die
entsprechenden Nachweise/Baulasten der Bauherrengemeinschaft eingeholt und
persönlich von den Eigentümern der Nachbargrundstücke unterschrieben werden.
Befreiung von der maximal zulässigen
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 / zulässige Überschreitung um 50 % (0,6) bei
Hinzurechnung von Pflasterflächen und Wegen:
Nach
den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Höfener Esch"
ist für den Planbereich beim Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl
(GFZ) von 0,4 festgesetzt worden.
Nach
Auskunft des beauftragten Architekten sind bei der Ermittlung der Grundfläche
die Grundflächen von
1. Garagen
und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
2. Nebenanlagen
im Sinne des § 14,
3. baulichen Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird,
mitzurechnen.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in Satz 1
bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens
jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschreitungen in
geringfügigem Ausmaß können zugelassen werden. Im Bebauungsplan können von Satz
2 abweichende Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungsplan nichts
Anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung der sich aus Satz 2
ergebenden Grenzen abgesehen werden
1. bei
Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen
des Bodens oder
2. wenn
die Einhaltung der Grenzen zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden
Grundstücksnutzung führen würde.
Die planungs- und
gestaltungsrechtlichen Regelungen des Bebauungsplanes enthalten keine genauen
Regelungen zur Abweichung. Nach der Baumaßnahme liegt die Grundflächenzahl
(GFZ) bei 0,52, bei Hinzurechnung der Pflasterflächen und Zuwegungen bei 0,95.
Befreiung von der maximal zulässigen
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5
Nach
den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Höfener Esch"
ist beim Maß der baulichen Nutzung eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4
festgesetzt. Nach der Baumaßnahme liegt die Geschoßflächenzahl bei 0,52, was
eine geringfügige Erhöhung der maximalen Geschoßflächenzahl bedeutet.
Abweichung von der gestalterischen
Festsetzung (Dachform)
Nach Nr. 1 der gestalterischen Festsetzungen
der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Höfener Esch“ muss die Dachausbildung als Sattel-, Walm-
oder Krüppelwalmdach erfolgen. Die Dachneigung muss bei eingeschossigen
Gebäuden zwischen 40 und 50 Grad, bei zweigeschossigen Gebäuden zwischen 25 und
35 Grad betragen. Die festgesetzte Gradzahl der Dachneigung gilt bei Walm- und
Krüppelwalmdächern nur für die längere Traufenseite. Garagen gemäß § 12
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Nebengebäude gemäß § 14 BauNVO können auch
mit Flachdach errichtet werden.
Wie aus dem Antrag
ersichtlich, wird um Zustimmung gebeten, da sich durch die Unterordnung des
geplanten Anbaus der eigentliche Charakter des Gesamtgebäudes nicht ändert. Der
geplante Anbau soll ein abgeschlepptes Dach in Verlängerung des Satteldaches (des
vorhandenen Gebäudes) mit einer Dachneigung von 5 % erhalten und es erfolgt
eine Verlängerung in nördlicher Richtung.
Nach § 31 Absatz 2 BauGB kann von den
Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Die Abweichungen sind, sofern die
nachbarschaftlichen Belange berücksichtigt werden, vorliegend städtebaulich
vertretbar und dadurch mit nachbarlichen und öffentlichen Interessen vereinbar.
(Brandt) |
Bürgermeister |
Anlagen
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Antrag vom 26.02.2021
- Ansichten, Berechnungen und Darstellungen
- 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Höfener Esch“
Beschlussvorschlag:
- ohne Beschlussvorschlag -