In der Sitzung des Samtgemeindeausschusses vom 17.09.2020 wurde über die Initiative zur Gründung eines Waldkindergartens berichtet.
Seit
1996 sind Waldkindergärten auch in Niedersachsen eine anerkannte Form der
Kindertagesbetreuung für Kinder über 3 Jahre bis zur Einschulung. Im Rahmen
eines Modellvorhabens des Landesjugendamtes nach § 11 KiTaG wurden von 1996 bis
1999 die Rahmenbedingungen für Waldkindergärten festgelegt. Das pädagogische
Konzept sieht vor, dass sich die Kinder regelmäßig während der gesamten
täglichen Betreuungszeit und bei jeder Witterung im Wald aufhalten und nur
kurzfristig eine Schutzhütte oder einen Ausweichraum aufsuchen. 2018 gab es in
Niedersachsen bereits 132 Waldkinder, die weit überwiegend in Trägerschaft
eingetragener Vereine sind.
Zu
den Rahmenbedingungen für eine Betriebserlaubnis gehören:
§
Waldareal mit
schriftlicher Nutzungserlaubnis durch Waldbesitzer und Forstverwaltung,
§
eine Gruppe mit
maximal 15 Kindern im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung,
§
eine
sozialpädagogische Fachkraft als Gruppenleitung und eine zweite Fachkraft gemäß
§ 4 Abs. 3 KiTaG,
§
20 Stunden
Betreuungszeit für die Kinder wöchentlich,
§
Sonderöffnungszeiten
(Früh- und Spätdienst) im Umfang von maximal einer Stunde täglich, die mit zwei
Kräften zu besetzen sind,
§
7,5 Stunden
Verfügungszeit für die Gruppe und 5 Stunden Leitungsfreistellung,
§
beheizbarer Raum
(z. B. Schutzhütte, Bauwagen),
§
Toilette,
fußläufig im Wald erreichbar,
§
Räumlichkeiten
(mit Nutzungsberechtigung), wenn witterungsbedingt der Aufenthalt im Wald zur
Gefährdung führt,
§
Finanzierungskonzept,
§
mobiles Telefon,
Erste-Hilfe-Ausstattung.
Das
Betreiberkonzept der Elterninitiative „Waldkindergarten Fürstenau“ ist zur
Kenntnis beigefügt. Das Konzept beschreibt mit Stand Januar 2021 die
pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen des
möglichen Waldkindergartens. Das pädagogische Konzept ist durch das
pädagogische Personal weiter zu entwickeln.
Von Seiten der Verwaltung wird die Einrichtung eines Waldkindergartens als Erweiterung des Bildungsangebots der Samtgemeinde Fürstenau ausdrücklich begrüßt. Auch ist der Bedarf an zusätzlichen Kindergartenplätzen vorhanden.
Zwingende Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen einer Betriebserlaubnis nach § 45 KJHG. Auch werden Kindertagesstätten mit finanzieller Beteiligung der Samtgemeinde Fürstenau zur Deckung des örtlichen Bedarfs und zur Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf einen Kindergartenplatz betrieben. Das bedeutet, dass die Kinder, die den Waldkindergarten besuchen aus der Samtgemeinde Fürstenau kommen müssen. Zudem wurde auch durch die Mitglieder des SGA am 17.09.2020 bereits darauf hingewiesen, dass ein tatsächlicher Bedarf nach dieser Form der Kinderbetreuung vorhanden sein und nachgewiesen werden muss. Dazu wird auf Anlage 2 der Vorlage verwiesen. Die Elterninitiative hat dazu ohne, dass bereits ein konkretes Betreuungsangebot vorliegt oder beworben wurde, eine Interessentenliste mit 13 Namen, im Wesentlichen aus der Stadt Fürstenau, vorgelegt. Die Namen sind im Rahmen der öffentlichen Beratung geschwärzt.
Anlage 2 beschreibt den möglichen weiteren Zeitplan. Voraussetzung für die Inbetriebnahme zum KiTa-Jahr 2021/2022 ist nunmehr die Förderzusagen der Samtgemeinde Fürstenau, so dass vertragliche Verpflichtungen mit dem pädagogischen Personal, Grundstückseigentümern und Dienstleistern abgeschlossen werden können. Hierzu würde mit dem Trägerverein ein Betriebsführungsvertrag (Defizitvertrag) abgeschlossen, in dem die Form des vom Verein vorzuhaltenden Angebots, die Arten der von der Samtgemeinde akzeptierten Kosten, die Nachrangigkeit des kommunalen Zuschusses, die Verpflichtung zur Vorlage einer Betriebserlaubnis etc. vereinbart werden.
Die Kosten für die erstmalige Einrichtung werden auf rd. 61.000 € geschätzt. Für Unvorhergesehenes ist ein Betrag von 5.000 € enthalten. Eine wetterunabhängige Schutzmöglichkeit ist nachzuweisen, wenn der Standort feststeht. Tatsächlich sind die Kosten bei dieser Form der Einrichtung nur schwer zu kalkulieren und auch von der Wahl des Standorts abhängig, wenn etwa zusätzliche Zufahrten befestigt werden müssten o. ä. Um weiteren Unwägbarkeiten vorzubeugen, sollte ein etwas höherer Betrag von 75.000 € kalkuliert werden. Durch die Verwaltung wäre der wirtschaftliche Mitteileinsatz zu überwachen. Auch wäre im Rahmen des Finanzierungsvertrages im Falle der Aufgabe des Betriebs die Übertragung des Eigentums an den Investitionen auf die Samtgemeinde, der Rückbau von Einrichtungen etc. zu regeln.
Die Personalkosten betragen rd. 100.000 € pro Jahr. Hierauf erfolgt eine Finanzhilfe des Landes Niedersachsen in Höhe von grundsätzlich 54 %. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzhilfe erst nachträglich gewährt wird, so dass durch die Höhe der Abschläge der Samtgemeinde die Liquidität des Vereins in der Anlaufphase gewährleistet werden muss. Zudem ist die KiTa-Leitung schon mehrere Wochen vor der Öffnung mit dem pädagogischen Konzept und den Vorbereitungen zu betrauen. Für das Jahr 2021 wird daher zunächst ein Zuschuss im Produkt 365.00 von 70.000 € kalkuliert. Durch Nachzahlungen der Finanzhilfe könnte sich das Ergebnis in Folgejahren aber entsprechend verbessern.
W a g e n e r |
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T r ü t k e n |
Fachdienst II |
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Samtgemeindebürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die Samtgemeinde Fürstenau begrüßt die Einrichtung eines Waldkindergartens.
Mit dem „Waldkindergarten Fürstenau e. V.“ ist ein Betriebsführungsvertrag mit Defizitabdeckung abzuschließen.
Zwingende Voraussetzung für den Betrieb und die Finanzierung durch die Samtgemeinde Fürstenau ist das Vorliegen der Betriebserlaubnis nach § 45 KJHG/SGB VIII.
Für die Erstausstattung sind investive Mittel in Höhe von 75.000 € bereit zu stellen. Für 2021 ist im Produkt 365.00 ein Zuschuss von 70.000 € vorzusehen.