Ferner geht es
insbesondere darum in diesem Bereich den sich ändernden Gegebenheiten auch
entsprechend Rechnung tragen zu können. Zum einen besteht dort ein
Gewerbebetrieb, dessen bauliche Erweiterungsmöglichkeiten insoweit aber
ausgeschöpft sind. Ebenso haben Betriebsaufgaben zu einer strukturellen
Veränderung geführt und sich die Frage nach einer sinnvollen sowie auch legalen
Nachnutzung von Gebäuden und Grundstücken stellt.
Eine
Außenbereichssatzung schaffe zwar kein unmittelbares Baurecht, trägt aber
insgesamt zur baurechtlichen Vereinfachung bei.
Insgesamt bedürfen die zukünftigen Entwicklungen
einer planungsrechtlichen Sicherheit bzw. sollen mit der Erstellung einer
Außenbereichsatzung im planungs- und baurechtlichen Aspekt zusammengefasst und
strukturiert dargestellt werden. Hierbei werden dann auch noch unbebaute
Grundstücksflächen mit aufgenommen, die dann gegebenenfalls im Rahmen einer
zukünftigen Bebauung auch nutzbar gemacht werden können. Die ursprünglichen Planungen sahen eine Flächeneinteilung
bis zum Kreuzungsbereich „Zum Weißen Pfahl" vor. Nach Auskunft des
Planungsbüros ist eine Erweiterung in den unbebauten Bereich (nach
Rechtsprechung und allgemein geltenden Lehre) nicht möglich, sodass ein
Abschluss am Ende der Bebauung zu erfolgen hat.
Ferner stellt eine Außenbereichssatzung auch eine
gewisse Planungssicherheit für die umliegenden landwirtschaftlichen Betrieben
dar.
Für bebaute Bereiche (z. B. Splittersiedlungen) im Außenbereich,
die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine
Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, kann die Gemeinde gemäß § 35
Absatz 6 BauGB bestimmen, dass Wohnzwecken dienende Vorhaben (innerhalb der
Siedlung) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind.
Der Gesetzestext hierzu lautet wie folgt:
Die Gemeinde kann
für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich
geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist,
durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des
Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im
Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen
oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks-
und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die
Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung
ist, dass
- sie mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
- die
Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
- keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nr. 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der
Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
beachten sind.
Bei
Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2
entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der
Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.
Der Rat der Gemeinde
Berge beschließt für die im Vorentwurf (Lageplan) dargestellten Flächen gemäß §
2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Außenbereichssatzung „Anten“ in Berge,
Gemeindeteil Anten aufzustellen.