Gemäß
§ 9 Abs. 2 NKWG ist Gemeindewahlleitung in einer Mitgliedsgemeinde einer
Samtgemeinde der Stadtdirektor oder die Stadtdirektorin (§ 106 NKomVG).
Stellvertreter oder Stellvertreterin ist jeweils die/der Vertreter/in im Amt.
Die Vertretung kann eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren
Stellvertreter aus dem Kreis der Beschäftigten berufen.
Gemäß
§ 9 Abs. 4 NKWG können Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber oder Vertrauenspersonen
für die Wahlvorschläge nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder
Stellvertreter sein. Die Wahlleitung, die Stellvertreterin und der
Stellvertreter haben bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und
Objektivität zu wahren.
Die
Vertretung kann gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 NKWG abweichend vom Abs. 1 als
Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter Beschäftigte der Gemeinde
berufen.
Um
grundsätzlich eine Kollision der Interessen des Stadtdirektors und des
Gemeindewahlleiters zu verhindern, wurde bei den vergangenen Kommunalwahlen
jeweils der Vertreter bzw. die Vertreterin des Stadtdirektors im Amt zum/zur
Samtgemeindewahlleiter(in) und die Leitung des Fachdienstes Bürgerservice und
Soziales zur Stellvertretung berufen.
Zur Kommunalwahl am 11. September 2016 wurde folglich mit
Beschluss des Rates Frau Samtgemeindeverwaltungsdirektorin Elisabeth Moormann zur
Gemeindewahlleiterin berufen.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der stellvertretenden Wahlleitung oblag Herrn
Samtgemeindeverwaltungsrat Thomas Wagener als Leiter des Fachdienstes
Bürgerservice und Soziales.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, weiterhin in dieser Weise zu
Verfahren.
F ö c k e |
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T r ü t k e n |
Fachbereich 2 |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
Für Aufgaben der Wahlleitung im
Zusammenhang mit der Kommunalwahl am 12. September 2021 wird
Frau
Samtgemeindeverwaltungsdirektorin
Elisabeth Moormann
Schloßplatz 1
49584 Fürstenau
zur
Samtgemeindewahlleiterin und
Herr Samtgemeindeverwaltungsrat
Thomas Wagener
Schloßplatz 1
49584 Fürstenau
zum stv.
Samtgemeindewahlleiter berufen.