Betreff
Berufung der Samtgemeindewahlleitung für die Kommunalwahl 2021
Vorlage
FG 32/017/2020
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 9 Abs. 1 S.  1 Nr. 2 NKWG ist Samtgemeindewahlleitung die Samtgemeindebürger-meisterin oder der Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde. Stellvertreter oder Stellvertreterin ist jeweils die/der Vertreter/in im Amt. Die Vertretung kann eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis der Beschäftigten berufen.

Gemäß § 9 Abs. 4 NKWG können Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber oder Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter sein. Die Wahlleitung, die Stellvertreterin und der Stellvertreter haben bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und Objektivität zu wahren. Die Vertretung kann gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 NKWG abweichend vom Abs. 1 als Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter Beschäftigte der Gemeinde berufen.

Um grundsätzlich eine Kollision der Interessen des Samtgemeindebürgermeisters und des Samtgemeindewahlleiters zu verhindern, wurde bei den vergangenen Kommunalwahlen jeweils der Vertreter bzw. die Vertreterin des Samtgemeindebürgermeisters im Amt zum/zur Samtgemeindewahlleiter(in) und die Leitung des Fachdienstes Bürgerservice und Soziales zur Stellvertretung berufen. Zur Kommunalwahl am 11. September 2016 wurde folglich mit Beschluss des Rates Frau Samtgemeindeverwaltungsdirektorin Elisabeth Moormann zur Samtgemeindewahlleiterin berufen.

Die Wahrnehmung der Aufgaben der stellvertretenden Wahlleitung oblag Herrn Samtgemeindeverwaltungsrat Thomas Wagener als Leiter des Fachdienstes Bürgerservice und Soziales.

 

Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, weiterhin in dieser Weise zu Verfahren.

 

 

 


F ö c k e

 

T r ü t k e n

Fachbereich 2

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Für Aufgaben der Wahlleitung im Zusammenhang mit der Kommunalwahl am 12. September 2021 wird

Frau Samtgemeindeverwaltungsdirektorin

Elisabeth Moormann

Schloßplatz 1

49584 Fürstenau

zur Samtgemeindewahlleiterin und

 

Herr Samtgemeindeverwaltungsrat

Thomas Wagener

Schloßplatz 1

49584 Fürstenau

zum stv. Samtgemeindewahlleiter berufen.