Gemäß
§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NKWG ist
Samtgemeindewahlleitung die Samtgemeindebürger-meisterin oder der
Samtgemeindebürgermeister der Samtgemeinde. Stellvertreter oder
Stellvertreterin ist jeweils die/der Vertreter/in im Amt. Die Vertretung kann
eine weitere Stellvertreterin oder einen weiteren Stellvertreter aus dem Kreis
der Beschäftigten berufen.
Gemäß
§ 9 Abs. 4 NKWG können Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber oder Vertrauenspersonen
für die Wahlvorschläge nicht gleichzeitig Wahlleitung, Stellvertreterin oder
Stellvertreter sein. Die Wahlleitung, die Stellvertreterin und der
Stellvertreter haben bei der Ausübung des Amtes das Gebot der Neutralität und
Objektivität zu wahren. Die Vertretung kann gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 NKWG
abweichend vom Abs. 1 als Wahlleitung, Stellvertreterin oder Stellvertreter
Beschäftigte der Gemeinde berufen.
Um
grundsätzlich eine Kollision der Interessen des Samtgemeindebürgermeisters und
des Samtgemeindewahlleiters zu verhindern, wurde bei den vergangenen
Kommunalwahlen jeweils der Vertreter bzw. die Vertreterin des
Samtgemeindebürgermeisters im Amt zum/zur Samtgemeindewahlleiter(in) und die
Leitung des Fachdienstes Bürgerservice und Soziales zur Stellvertretung
berufen. Zur
Kommunalwahl am 11. September 2016 wurde folglich mit Beschluss des Rates Frau
Samtgemeindeverwaltungsdirektorin Elisabeth Moormann zur Samtgemeindewahlleiterin
berufen.
Die Wahrnehmung der Aufgaben der stellvertretenden Wahlleitung oblag
Herrn Samtgemeindeverwaltungsrat Thomas Wagener als Leiter des Fachdienstes
Bürgerservice und Soziales.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, weiterhin in dieser Weise zu
Verfahren.
F ö c k e |
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T r ü t k e n |
Fachbereich 2 |
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Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
Für Aufgaben der Wahlleitung im
Zusammenhang mit der Kommunalwahl am 12. September 2021 wird
Frau Samtgemeindeverwaltungsdirektorin
Elisabeth Moormann
Schloßplatz 1
49584 Fürstenau
zur
Samtgemeindewahlleiterin und
Herr Samtgemeindeverwaltungsrat
Thomas Wagener
Schloßplatz 1
49584 Fürstenau
zum stv.
Samtgemeindewahlleiter berufen.