Der Verwaltungsausschuss der Stadt Fürstenau
hat in seiner Sitzung am 28.01.2020 beschlossen, eine Innenbereichssatzung gem.
§ 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB für den Bereich am Amselweg und Umgebung
aufzustellen. Auf der Grundlage des Entwurfs ist eine Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung in analoger Anwendung der §§ 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs. 2
BauGB durchzuführen.
Das Plangebiet befindet sich im Norden der
Stadt Fürstenau nördlich der Kiwittstraße und westlich der Ettenfelder Straße
im Bereich des Amselweges und umfasst eine Größe von 2,26 ha.
Die Stadt Fürstenau beabsichtigt, mittels
städtebaulicher Satzung im Bereich des Amselweges die Grenzen für im
Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen (Klarstellungssatzung). Darüber
hinaus werden einzelne Außenbereichsflächen, die durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind, in den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil einbezogen (Einbeziehungssatzung).
In Ausführung des obigen Beschlusses fand die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22.06.2020 bis einschließlich 07.08 2020 statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit schreiben vom 03.06.2020 um Stellungnahme innerhalb der Auslegungsfrist gebeten.
Die
eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und abgewogen. Das
Abwägungsergebnis einschließlich aller Planunterlagen steht digital zwecks
Prüfung und Beratung zum Satzungsbeschluss zur Verfügung.
Auf Wunsch
werden die Planunterlagen auch in Papierform zur Verfügung gestellt.
Das Ergebnis
zu den o. a. Beteiligungsverfahren wird in der Sitzung vorgestellt und
eingehend erläutert.
K o l o s s e r |
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T r ü t k e n |
Fachdienst III |
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Stadtdirektor |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
1. Den dargelegten Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.
2. Die Innenbereichssatzung „Amselweg“ –Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung- einschließlich Begründung wird unter Berücksichtigung der zum Ergebnis der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gefassten Einzelbeschlüsse gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB beschlossen.