Betreff
Übertragung des Satzungsrechtes im Abwasserbereich auf den Wasserverband Bersenbrück
Vorlage
FB 1/009/2020
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Der Wasserverband Bersenbrück hat im Jahr 2009 die Abwasserbeseitigung von der Samtgemeinde Fürstenau übertragen bekommen. Seinerzeit wurde lediglich die „Aufgabe der Abwasserbeseitigung für die zentral entsorgten Gebiete der Samtgemeinde sowie der Entsorgung der im Gebiet der Samtgemeinde in Kläranlagen anfallenden Fäkalschlämme und des in Sammelgruben und Abwasserbehältern anfallenden Abwassers und Schlamms“ auf den Wasserverband übertragen, jedoch nicht das Satzungsrecht. Dies wurde erst durch eine Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz und die darauf erfolgte Anpassung der Satzung des Wasserverbandes zum 01.01.2019 möglich. Aus diesem Grund hat der Wasserverband seit 01.01.1997 die Abwasserbeseitigung auf privatrechtlicher Basis (Allgemeine Entsorgungsbedingungen für die Abwasserbeseitigung - AEB) durchgeführt.

 

Mit den Änderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015 (Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015, BGBl. 2015 I S. 1834) wurde neben der Neuregelung in § 2b UStG durch die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaftsteuer aufgehoben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen erbringen wie andere Marktteilnehmer.

 

Nachdem durch Aussagen der Finanzverwaltung nun feststeht, dass die Verwendung von privatrechtlichen Entgelten im Bereich der Abwasserbeseitigung zur Umsatzsteuerpflicht führen wird, besteht für den Wasserverband im Bereich der Abwasserbeseitigung dringender Handlungsbedarf. Ist u. a. ein Wasserverband Träger der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung und benutzt dabei zur Finanzierung privatrechtliche Entgelte, wird er folglich ab dem 01.01.2021 umsatzsteuerpflichtig. Es muss nun zeitnah entschieden werden, ob der Wasserverband weiterhin privatrechtliche Entgelte erhebt (ab dem 01.01.2021 mit Erhebung der Umsatzsteuer von derzeit 19%) oder das Satzungsrecht von den Samtgemeinden übertragen werden soll, damit zukünftig öffentlich-rechtliche Abgaben erhoben werden können und die Umsatzsteuer entfällt.

 

Sollte der Wasserverband nicht bis Mitte diesen Jahres das Satzungsrecht von den Samtgemeinden im Verbandsgebiet übertragen bekommen, fehlt dem Verband die Vorlaufzeit, um selbst Abwassersatzungen aufzustellen. Das hätte dann für den Wasserverband die Umsatzsteuerpflicht ab dem 01.01.2021 zur Folge, sodass sich durch den Anfall der Umsatzsteuer die Aufgabe zunächst für Privatpersonen um die zu erhebenden und abzuführenden 19% an Steuer verteuert. Auch wenn der Wasserverband dann für bezogene Leistungen Vorsteuer ziehen könnte, wird die Belastung der Bürger deutlich steigen und zwar nach ersten Einschätzungen um mindestens ca. 13%, da Abschreibungen, Zinsen, Versicherungen, Abwasserabgabe sowie Löhne und Gehälter voll mit der Umsatzsteuer belastet werden.

 

Der Aufwand der Umstellung auf öffentliche Abgaben ist für den Wasserverband nicht gering, tritt jedoch nur einmal auf und dürfte im Vergleich zu den entstehenden dauerhaften Mehrkosten durch eine Steuerpflicht zu vernachlässigen sein. Der Verwaltungsaufwand ist jedoch enorm. Aus diesem Grund kann die Entscheidung über die Übertragung des Satzungsrechtes nicht weiter hinausgezögert werden, denn der Verbandsausschuss sowie die Kommunalaufsicht müssen den noch zu erstellenden Satzungen zustimmen.

 

 

Folgende Umsetzungsschritte stehen bei den Samtgemeinden im Verbandsgebiet noch aus:

In Niedersachsen müssen sich Wasser- und Bodenverbände vorab das kommunale Satzungsrecht nach § 4 Abs. 3 Nds. AGWVG von den Samtgemeinden/ Mitglieds-gemeinden durch Vertrag abtreten lassen; ohne diese Satzungsrechte können sie keine Umstellung auf Beiträge und Gebühren vornehmen. Es muss somit seitens des Rates beschlossen werden, dass das Satzungsrecht auf den Wasserverband übertragen werden soll und ein öffentlich-rechtlicher Vertrag muss zwischen der jeweiligen Samtgemeinde und dem Wasserverband abgeschlossen werden. Hierzu ist es ebenfalls notwendig, dass alle noch bestehenden Satzungen, wie z. B. die Abwasserabgabe für sogenannte Kleineinleiter, an den Wasserverband übertragen werden.

 

Danach kann der Wasserverband mit den wesentlichen Umstellungsmaßnahmen beginnen und diese schlussendlich von den Beschlussorganen und Aufsichtsbehörden absegnen lassen, also

  • die Kalkulation der Beiträge und Gebühren vornehmen,
  • Abwassersatzungen zur Umstellung auf Beiträge und Gebühren als Ersatz der bisher verwendeten Preise und Baukostenzuschüsse erlassen. Dies dürften in der Regel sein:
    • technische Anschlusssatzung (Abwasserbeseitigungssatzung, Niederschlagswasserbeseitigungssatzung, Satzung über dezentrale Entsorgung, Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang)
    • Beitrags- und Gebührensatzungen.

 

Der Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages befindet sich derzeit noch in der rechtlichen Prüfung durch den Landkreis Osnabrück und wird bis zur Samtgemeinderatssitzung nachgereicht.


M o o r m a n n

 

T r ü t k e n

Fachdienst I

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Samtgemeinde Fürstenau überträgt das Satzungsrecht in Bezug auf die Abwasserbeseitigungspflicht einschließlich der Abgabenhebung nach § 4 Nds. AGWVG auf den Wasserverband Bersenbrück, insbesondere für Satzungsregelungen, die

 

  • den Anschluss an die Kanalisation und deren Benutzung vorschreiben,
  • die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen betreffen (§ 96 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG),
  • die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch Kleinkläranlagen und Sammelgruben betreffen (§ 96 Abs. 4 NWG),
  • Abgaben und deren Erhebung nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die Abwasserbeseitigung betreffen,
  • die Abwälzbarkeit der Abgaben nach § 6 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz betreffen.

 

Dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages in der vorliegenden Version wird zugestimmt.


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Ja

 Nein

 

 

 

M o o r m a n n

Fachdienst I