Der Wasserverband Bersenbrück hat
im Jahr 2009 die Abwasserbeseitigung von der Samtgemeinde Fürstenau übertragen
bekommen. Seinerzeit wurde lediglich die „Aufgabe der Abwasserbeseitigung für
die zentral entsorgten Gebiete der Samtgemeinde sowie der Entsorgung der im
Gebiet der Samtgemeinde in Kläranlagen anfallenden Fäkalschlämme und des in
Sammelgruben und Abwasserbehältern anfallenden Abwassers und Schlamms“ auf den
Wasserverband übertragen, jedoch nicht das Satzungsrecht. Dies wurde erst durch
eine Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum
Wasserverbandsgesetz und die darauf erfolgte Anpassung der Satzung des
Wasserverbandes zum 01.01.2019 möglich. Aus diesem Grund hat der Wasserverband
seit 01.01.1997 die Abwasserbeseitigung auf privatrechtlicher Basis (Allgemeine
Entsorgungsbedingungen für die Abwasserbeseitigung - AEB) durchgeführt.
Mit den Änderungen des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2015
(Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015, BGBl. 2015 I S. 1834) wurde neben
der Neuregelung in § 2b UStG durch
die Streichung von § 2 Abs. 3 UStG die Kopplung an die Körperschaftsteuer
aufgehoben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR) sollen
damit marktrelevante, privatrechtliche Leistungen nach den gleichen Grundsätzen
erbringen wie andere Marktteilnehmer.
Nachdem durch Aussagen der
Finanzverwaltung nun feststeht, dass die Verwendung von privatrechtlichen
Entgelten im Bereich der Abwasserbeseitigung zur Umsatzsteuerpflicht führen
wird, besteht für den Wasserverband im Bereich der Abwasserbeseitigung
dringender Handlungsbedarf. Ist u. a. ein Wasserverband Träger der öffentlichen
Aufgabe der Abwasserbeseitigung und benutzt dabei zur Finanzierung
privatrechtliche Entgelte, wird er folglich ab dem 01.01.2021
umsatzsteuerpflichtig. Es muss nun zeitnah entschieden werden, ob der
Wasserverband weiterhin privatrechtliche Entgelte erhebt (ab dem 01.01.2021 mit
Erhebung der Umsatzsteuer von derzeit 19%) oder das Satzungsrecht von den
Samtgemeinden übertragen werden soll, damit zukünftig öffentlich-rechtliche
Abgaben erhoben werden können und die Umsatzsteuer entfällt.
Sollte der Wasserverband nicht
bis Mitte diesen Jahres das Satzungsrecht von den Samtgemeinden im
Verbandsgebiet übertragen bekommen, fehlt dem Verband die Vorlaufzeit, um
selbst Abwassersatzungen aufzustellen. Das hätte dann für den Wasserverband die
Umsatzsteuerpflicht ab dem 01.01.2021 zur Folge, sodass sich durch den Anfall
der Umsatzsteuer die Aufgabe zunächst für Privatpersonen um die zu erhebenden
und abzuführenden 19% an Steuer verteuert. Auch wenn der Wasserverband dann für
bezogene Leistungen Vorsteuer ziehen könnte, wird die Belastung der Bürger
deutlich steigen und zwar nach ersten Einschätzungen um mindestens ca. 13%, da
Abschreibungen, Zinsen, Versicherungen, Abwasserabgabe sowie Löhne und Gehälter
voll mit der Umsatzsteuer belastet werden.
Der Aufwand der Umstellung auf
öffentliche Abgaben ist für den Wasserverband nicht gering, tritt jedoch nur
einmal auf und dürfte im Vergleich zu den entstehenden dauerhaften Mehrkosten
durch eine Steuerpflicht zu vernachlässigen sein. Der Verwaltungsaufwand ist
jedoch enorm. Aus diesem Grund kann die Entscheidung über die Übertragung des
Satzungsrechtes nicht weiter hinausgezögert werden, denn der Verbandsausschuss
sowie die Kommunalaufsicht müssen den noch zu erstellenden Satzungen zustimmen.
Folgende Umsetzungsschritte
stehen bei den Samtgemeinden im Verbandsgebiet noch aus:
In Niedersachsen müssen sich
Wasser- und Bodenverbände vorab das kommunale Satzungsrecht nach § 4 Abs. 3
Nds. AGWVG von den Samtgemeinden/ Mitglieds-gemeinden durch Vertrag abtreten
lassen; ohne diese Satzungsrechte können sie keine Umstellung auf Beiträge und
Gebühren vornehmen. Es muss somit seitens des Rates beschlossen werden, dass
das Satzungsrecht auf den Wasserverband übertragen werden soll und ein
öffentlich-rechtlicher Vertrag muss zwischen der jeweiligen Samtgemeinde und
dem Wasserverband abgeschlossen werden. Hierzu ist es ebenfalls notwendig, dass
alle noch bestehenden Satzungen, wie z. B. die Abwasserabgabe für sogenannte
Kleineinleiter, an den Wasserverband übertragen werden.
Danach kann der Wasserverband mit den wesentlichen
Umstellungsmaßnahmen beginnen und diese schlussendlich von den Beschlussorganen
und Aufsichtsbehörden absegnen lassen, also
- die Kalkulation der Beiträge und Gebühren vornehmen,
- Abwassersatzungen zur Umstellung auf
Beiträge und Gebühren als Ersatz der bisher verwendeten Preise und
Baukostenzuschüsse erlassen.
Dies dürften in der Regel sein:
- technische
Anschlusssatzung (Abwasserbeseitigungssatzung,
Niederschlagswasserbeseitigungssatzung, Satzung über dezentrale
Entsorgung, Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang)
- Beitrags- und Gebührensatzungen.
Der Entwurf des öffentlich-rechtlichen Vertrages befindet sich derzeit
noch in der rechtlichen Prüfung durch den Landkreis Osnabrück und wird bis zur
Samtgemeinderatssitzung nachgereicht.
M o o r m a n n |
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T r ü t k e n |
Fachdienst I |
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Samtgemeindebürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die Samtgemeinde
Fürstenau überträgt das Satzungsrecht in Bezug auf die
Abwasserbeseitigungspflicht einschließlich der Abgabenhebung nach § 4 Nds.
AGWVG auf den Wasserverband Bersenbrück, insbesondere für Satzungsregelungen,
die
- den Anschluss an die Kanalisation und deren Benutzung vorschreiben,
- die Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
betreffen (§ 96 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG),
- die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch Kleinkläranlagen und
Sammelgruben betreffen (§ 96 Abs. 4 NWG),
- Abgaben und deren Erhebung nach dem Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetz in Bezug auf die Abwasserbeseitigung betreffen,
- die Abwälzbarkeit der Abgaben nach § 6 des Niedersächsischen
Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz betreffen.
Dem Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages in der vorliegenden Version wird zugestimmt.