In Samtgemeinden
und in Gemeinden, in denen die Gleichstellungsbeauftragte nicht hauptberuflich
tätig ist, regelt gem. § 8 Abs. 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
(NKomVG) der Rat durch Satzung die Berufung und Abberufung der
Gleichstellungsbeauftragten sowie deren Stellvertretung; die Regelungen sollen
dem Absatz 2 entsprechen. Ist die Gleichstellungsbeauftragte nicht
hauptberuflich tätig, so regelt die Vertretung die Aufgaben, Befugnisse und
Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten durch Satzung. Die
Regelungen sollen den Absätzen 2 bis 6 entsprechen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3
NKomVG).
Die Samtgemeinde
Fürstenau beschäftigt eine ehrenamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
Derzeit wird
lediglich die Aufwandsentschädigung für die Frauenbeauftrage in der
Samtgemeinde Fürstenau durch Satzung vom 14. Dezember 1988 in der Fassung der
IV. Satzung vom 27.09.2001 zur Änderung der Satzung über die
Aufwandsentschädigung für die Frauenbeauftragte in der Samtgemeinde Fürstenau
geregelt. Weitergehende Regelungen enthält die Satzung nicht. In der
Hauptsatzung der Samtgemeinde Fürstenau vom 16.12.2016 wurde ebenfalls keine
Regelung bezüglich der Gleichstellungsbeauftragten getroffen.
Die Verwaltung
empfiehlt daher, die beigefügte Satzung der Samtgemeinde Fürstenau zur Regelung
der Berufung und Abberufung, der Stellvertretung sowie der Aufgaben, Befugnisse
und Beteiligungsrechte der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten zu
beschließen.
G e e r s |
M o o r m a n n |
T r ü t k e n |
Fachbereich 1 |
Fachdienst I |
Samtgemeindebürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die als Anlage
beigefügte Satzung der Samtgemeinde Fürstenau zur Regelung der Berufung und
Abberufung, der Stellvertretung sowie der Aufgaben, Befugnisse und
Beteiligungsrechte der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten wird beschlossen.