Nach § 5 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben die Kommunen als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen Benutzungsgebühren[..].  Das Gebührenaufkommen soll die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen.

 

Die Kosten der Einrichtungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

 

Aufgrund der im Produkthaushalt veranschlagten gebührenfähigen Kosten für das Bestattungswesen der Samtgemeinde Fürstenau, der kalkulatorischen Kosten sowie der Sach- und Verwaltungsgemeinkosten ergeben sich für 2020 gebührenfähige Aufwendungen in Höhe von 194.000 € und damit ein Gebührenbedarf in gleicher Höhe.

 

Bei Beibehaltung der bisherigen Gebührensätze und unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Fallzahlen der vergangenen fünf Jahre würde es in 2020 zu einer Unterdeckung von 51.700 € kommen. Die Ermittlung kann den Anlagen 1 (Gebührenbedarfskalkulation 2020) und 2 (Statistik Bestattungswesen/Ermittlung Kennzahlen/Prognose 2020) entnommen werden. Eine Erhöhung der Gebühren müsste zur Kostendeckung erfolgen.

 

Um eine Kostendeckung zu erreichen wären die Gebühren wie folgt festzusetzen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 bisher

 neu/ kostendeckend

Steigerung

 

 letzte Erhöhung zum

 

 

 

 

 

 

Bestattungsgebühren

 

 

 

 

 

Erdbestattungen

                     385 €

                     813 €

111%

 

01.03.2012

Urnenbestattungen

                     128 €

                     270 €

111%

 

01.03.2012

Bestattungen bis 5 J.

                     233 €

                     492 €

111%

 

01.03.2012

Umbettungen

                     385 €

                     813 €

111%

 

01.03.2012

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Benutzung des Notsargs

                       38 €

                       44 €

16%

 

01.03.2012

 

 

 

 

 

 

Kapellenbenutzung Fürstenau

 

 

 

 

 

Benutzung der Trauerhalle

                     230 €

                     504 €

119%

 

01.03.2012

Leichenaufbewahrung

                     160 €

                     351 €

119%

 

01.03.2012

 

 

 

 

 

 

Nutungsgebühr Kapelle Berge

                     320 €

                     442 €

38%

 

01.03.2012

 

 

 

 

 

 

Genehmigunsgebühren

                       38 €

                       67 €

76%

 

01.03.2012

 

 

 

 

 

 

Grabnutzungsgebühren

 

 

 

 

 

Reihengrab

                 1.479 €

                 1.520 €

3%

 

01.04.2013

Reihenrasengrab

                 2.411 €

                 2.213 €

-8%

 

01.04.2013

anonym. Reihengrab

                 2.311 €

                 2.113 €

-9%

 

01.04.2013

Kindergrab

                     566 €

                     596 €

5%

 

01.04.2013

Wahlgrab

                 1.346 €

                 1.554 €

15%

 

01.03.2012

Urnenwahlgrab

                 1.010 €

                 1.001 €

-1%

 

01.04.2013

anonym. Urnenreihengrab

                 1.235 €

                 1.067 €

-14%

 

01.04.2013

Urnenrasengrab

                 1.235 €

                 1.084 €

-12%

 

01.04.2013

 

Die Ermittlung der Grabnutzungsgebühren kann der Anlage 3 (Kalkulation Grabnutzungsgebühr) entnommen werden.

 

Die o. g. Gebühren sind kostendeckend kalkuliert. Ein Ausgleich eines Verlustvortrags wird damit jedoch nicht erreicht. Ein Anstieg oder Abfall der Fallzahlen hat allerdings selbstverständlich eine Über- oder Unterdeckung zur Folge.

 

Der zum Teil erhebliche Anstieg der Gebühren ist auf unterschiedliche Faktoren zurückzuführen.

 

So ist bei den Bestattungen ein weiteres Sinken der Nachfrage nach Erdbestattungen zu verzeichnen. Zusätzlich sind die Arbeiten anlässlich einer Erdbestattung an eine Firma vergeben. Allein die Kosten für die Firma sind in 2020 mit 22.000 € veranschlagt; die Fremdkosten pro Erdbestattung betragen zurzeit bereits rd. 450,00 € und liegen damit bereits über dem Gebührensatz. Dazu kommen noch die Overheadkosten. Da die Bestattungsleistungen zurzeit wieder ausgeschrieben werden und eine Nachfrage bei anderen Friedhofsträgern ergeben hat, dass die Kostentendenz für derartige Leistungen stark gestiegen ist, wird davon ausgegangen, dass hier die Kosten deutlich steigen werden.

 

Bei der Nutzung der Kapellen ist die geringe Fallzahl ursächlich für die hohen kostendeckenden Beträge. Auch hier macht sich der Trend zur Urnenbestattung bemerkbar, da dabei die Kapellen nicht in Anspruch genommen werden. Zusätzlich wird in Fürstenau die Kapelle vermehrt nur für die Leichenaufbewahrung nicht aber für die Trauerfeier genutzt, so dass ein Teil der Gebühreneinnahmen entfällt. Je geringer die Fallzahl desto höher werden die Kosten der Kapellen pro Nutzungsfall. 

 

Im Bereich der Grabnutzungsgebühren könnten die Gebühren bei den unterschiedlichen Grabarten sogar größtenteils gesenkt werden. Hier ist auffällig, dass lediglich für das Wahlgrab ein mit einer 15 prozentigen Erhöhung ein deutlicher Anstieg des Gebührensatzes zu verzeichnen ist. Der Hauptkostenanteil für die Grabnutzungsgebühren liegt bei der Friedhofspflege. Aufgrund der sinkenden Nachfrage nach Wahlgräbern und vorzeitigen Rückgaben von Nutzungsrechten steigt die Anzahl der freien Grabstätten auf den Friedhöfen deutlich an, dies führt wiederum zu einem höheren Pflegeaufwand. Ein Teil dieser Kosten ist nicht gebührenfähig, weil die Freiflächen einen Betrag von 10 % überschreiten und damit über der notwendigen Höhe von Vorhalteflächen liegt.

 

Die Friedhofspflege wird seit Jahren fremdvergeben. Die Kosten sind aufgrund von Einsparbemühungen in den letzten Jahren leicht gesunken, wobei sie inzwischen aufgrund von Preissteigerungen bereits wieder ansteigen. Weitere Einsparungen bei der Friedhofspflege wurden geprüft. Einsparungen wären allerdings nur zulasten des derzeitigen Pflegestandards möglich.

 

Die Gebühren für die Benutzung des Notsargs und für Genehmigungen wären entsprechend der Bedarfskalkulation zu erhöhen. Begründet ist dies zum einen mit den gestiegenen Overheadkosten (Personalkosten) in die nunmehr auch die Sach- und Verwaltungsgemeinkosten eigerechnet wurden und zum anderen aufgrund der weit zurückliegenden letztmaligen geringen Anhebung der Gebühren.

 

Grundsätzlich soll eine Kommune nach § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG Gebühren kostendeckende Gebühren für ihre jeweiligen Einrichtungen erheben. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG können Kommunen jedoch auch eine niedrigere Gebühr erheben oder von Gebühren absehen, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Von der Erhebung überwiegend oder kostendeckender Gebühren kann abgesehen werden, wenn die nicht zur dem Einrichtungszweck zuwiderlaufen sondern die Benutzer u. U. sogar von solchen Einrichtungen fernhalten. Die nichtgedeckten Kosten müssen aus allgemeinen Deckungsmitteln finanziert werden.

 

Will eine Gemeinde die ihr rechtlich zugestandene Gebührenhöchstgrenze (Kostendeckung) nicht voll ausschöpfen, sondern eine niedrigere Gebühr festsetzen, so liegt das in ihrem normgeberischen Ermessen. Allerdings bedeutet eine Kostenunterdeckung eine Übertragung der Lasten auf den allgemeinen Haushalt. Nach § 111 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) haben die Gemeinden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten aus speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen zu beschaffen. Es gilt dabei abzuwägen zwischen dem Interesse den kommunalen Haushalt nicht Überzustrapazieren und dem Interesse die öffentlichen Einrichtungen, hier im Friedhofswesen, so mit Gebühren auszustatten, dass diese auch noch genutzt werden und genutzt werden können.

 

Laut Benchmarking-Bericht: Friedhofs- und Bestattungswesen 2019 der KGSt erhalten 91 % der Vergleichskommunen aus allgemeinen Haushaltsmitteln einen Zuschuss, der außerhalb der Gebührenkalkulation für den öffentlichen Nutzen der Friedhöfe zugestanden wird und auf diesem Wege Friedhofsgebühren entlastet.

 

Aus Sicht des Rechnungsprüfungsamts des Landkreises Osnabrück bestehen keine Bedenken, von einer Vollkostendeckung abzuweichen, soweit dies begründbar ist. Auch ist es möglich, nicht alle Bestattungsarten oder nur Gebühren für bestimmte Teilleistungsbereiche zu bezuschussen. Das öffentliche Interesse an der jeweiligen Bezuschussung ist zu begründen.

 

Es ist nunmehr zu entscheiden, ob die Gebühren kostendeckend erhoben oder bezuschusst werden sollen. Für die Bezuschussung gibt es die Möglichkeit, sämtliche Teilleistungen und Gebührensätze gleichmäßig oder lediglich einige Teilleistungen zu bezuschussen.

 

Eine gleichmäßige Bezuschussung erscheint aus Verwaltungssicht schwer begründbar, da ein öffentliches Interesse an einer gleichmäßigen Bezuschussung nur sehr allgemein gefasst werden kann. Bei der Variante, eine Bezuschussung von Teilleistungen vorzunehmen, ist eine bessere Steuerung des Bestattungsverhaltens und damit der Friedhofsgestaltung und Gebühreneinnahmen zu erreichen. Auch das öffentliche Interesse an der Bezuschussung ist nachvollziehbar zu begründen.

 

Es wird vorgeschlagen, die Gebühren für die Bestattungen zu bezuschussen. Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die Bestattungen günstiger anzubieten, damit die Bestattungen der Verstorbenen vor Ort und nicht rein aus Kostengründen außerhalb bei anderen Bestattungseinrichtungen vorgenommen werden. Die reduzierten Kosten sollen den Bürgern eine Bestattung vor Ort ermöglichen. Statt einer Erhöhung der Gebühren um 111 % um eine kostendeckende Gebühr zu erhalten, könnte die Gebühr um die Hälfte der errechneten Steigerung, mithin um 56 % angehoben werden. Damit ergäbe sich eine Bestattungsgebühr bei Erdbestattungen von 600,00 €. Damit sollte zumindest der Kostenanteil der Bestattung durch die Fremdfirma gedeckt sein, auch nach der Ausschreibung. Die übrigen Gebührensätze für die sonstigen Bestattungen würden sich entsprechend ebenfalls um 56 % erhöhen. Der Zuschuss für die Bestattungen, der aus sonstigen Haushaltsmittel zu finanzieren ist, läge insgesamt bei ….. €.

 

Die Gebühren für Notsarg und Genehmigungen könnten kostendeckend (s. o.) erhoben werden.

 

Für die Benutzung der Trauerhallen wird vorgeschlagen, die bisherigen Gebühren beizubehalten. Das öffentliche Interesse liegt darin, die Nutzung der Halle weiterhin gebührenmäßig attraktiv zu halten, damit sich hier nicht die Verschiebung hin zur Nichtnutzung erhöht, mit der Folge, dass immer weniger Fallzahlen und damit immer höhere Kosten je Fallzahl anfallen. Zudem würden durch zunehmende Gebühren, die Auswahl der Angehörigen, welche Art der Bestattung sie für die Verstorbenen wählen stark eingeschränkt, da die Gebühren für die Kapellenbenutzung nur die Erdbestattungen betrifft, da es bei Urnenbestattungen keine Nutzung der Kapellen gibt. Der Zuschuss für die Kapellen, der aus sonstigen Haushaltsmitteln zu finanzieren ist, läge insgesamt bei …. €.

 

Die Grabnutzungsgebühren können aufgrund der Kalkulation teilweise sogar gesenkt werden. Es wird vorgeschlagen, die Gebühren mit Ausnahme der Gebühren für die Wahlgräber, wie kalkuliert zu ändern. Lediglich für die Wahlgräber wird vorgeschlagen, die bisherige Gebührenhöhe beizubehalten. Das bedeutet an dieser Stelle eine Zuschuss, der aus sonstigen Haushaltsmitteln zu finanzieren ist, von insgesamt …. €.

 

Durch die Bezuschussung des Wahlgrabs soll erreicht werden, dass die Nachfrage nach dieser Grabart nicht noch weiter sinkt und noch mehr freie Grabstätten entstehen. Diese Lücken würden einen weiteren Anstieg an Pflegekosten bedeuten, die auch aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen wären, da die Vorhaltefläche bereits mehr als die als angemessen angesehenen 10 % liegen. Zusätzlich würde sich der parkähnliche Charakter des Friedhofs weiter auflösen, dies würde dem öffentlichen Interesse an dem Erhalt dieses parkähnlichen Charakters wiedersprechen.

 

 


S ö h n c h e n

K o l o s s e r

T r ü t k e n

Fachbereich 5

Fachdienst III

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

1. Die bisherige Gebührenkalkulation war nicht mehr angemessen, um die entstehenden Kosten zu decken. Der Fehlbetrag in Höhe von 146.989 € soll als Buchwert gekennzeichnet werden.

 

2.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Die Gebühren für die Benutzung kommunaler Friedhofseinrichtungen sind nicht kostendeckend. Die Bezuschussung der nicht gedeckten Kosten erfolgt aus allgemeinen Haushaltsmitteln.

 

 

 

M o o r m a n n

Fachdienst I