Der Grundstückseigentümer seines im
Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Lingener Straße“ belegenen
Grundstücks plant die Nutzungsänderung von bisher gewerblich
genutzten Flächen zu Wohnraum.
Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 12.05.2020 folgende
Befreiung/Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes
beantragt:
Der Grundstückseigentümer plant
die gewerblich genutzte Halle aus Gründen der Umstrukturierung des gewerblichen
Betriebes in Wohnungen umzubauen. Die genauen Beweggründe hierzu können aus den
Antragsunterlagen entnommen werden. Im Bestand sind bereits zwei Wohneinheiten,
wobei eine Wohneinheit (WE 2) vergrößert und in der bisherigen Werkstatt zwei
weitere kleine Wohneinheiten geschaffen werden sollen (W E 3 + 4). Die bisher
gewerblich genutzte Fläche soll also in Wohnfläche geändert werden.
Der Bebauungsplan sieht die
Zulässigkeit von zwei Wohneinheiten je Gebäude vor. Daher wird um Befreiung von
den Festsetzungen der Wohneinheiten gebeten, damit insgesamt vier Wohneinheiten
geschaffen werden können.
Nach §
31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte
führen würde
und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Der hier betroffene Bereich ist nach den planungs-
und gestaltungsrechtlichen Festsetzungen als Mischgebiet (MI) überplant worden.
In den Vorabgesprächen wurde seitens der Gemeinde Berge auf § 68 der
Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen. Sofern eine Abweichung oder
Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch zum Schutz von
Nachbarn dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften
erteilt werden soll, so sollte die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen
Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von längstens vier Wochen
geben. Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die Nachbarn schriftlich zugestimmt
haben. Die entsprechenden Nachweise/Baulasten sollen vom Antragssteller
eingeholt und persönlich von den Eigentümern der Nachbargrundstücke
unterschrieben worden.
Die
Abweichungen sind vorliegend städtebaulich vertretbar und mit nachbarlichen und
öffentlichen Interessen vereinbar. Insbesondere sollte berücksichtigt werden,
dass für vergangene Bauvorhaben entsprechende Befreiungen (Dachausbildung,
Traufenhöhe, Bau eines
Einfamilienhauses als Flachdachgebäude im sogenannten „Cube“-Baustil etc.)
durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich schon Befreiungen
gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung
ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt.
(Brandt)
Bürgermeister
Anlagen
-
Antrag +
Planzeichnung
-
Lageplan
-
3.
Änderung des Bebauungsplanes „Asterfeld II“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Berge stimmt dem Antrag des Bauherrn auf Befreiung/Abweichung von den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge hinsichtlich der Befreiung von den bisher zulässigen max. 2 Wohnungen je Wohngebäude auf insgesamt 4 Wohnungen gemäß § 31 Absatz 2 BauGB zu.