Betreff
Antrag auf Befreiung von den planungs- und gestaltungsrechtlichen Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 "Gewerbegebiet Lingener Straße" in Berge - Umnutzung Gewerbeflächen
Vorlage
BER/008/2020
Art
Beschlussvorlage Berge

Der Grundstückseigentümer seines im Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Lingener Straße“ belegenen Grundstücks plant die Nutzungsänderung von bisher gewerblich genutzten Flächen zu Wohnraum.

 

Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 12.05.2020 folgende Befreiung/Abweichung von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:

 

Der Grundstückseigentümer plant die gewerblich genutzte Halle aus Gründen der Umstrukturierung des gewerblichen Betriebes in Wohnungen umzubauen. Die genauen Beweggründe hierzu können aus den Antragsunterlagen entnommen werden. Im Bestand sind bereits zwei Wohneinheiten, wobei eine Wohneinheit (WE 2) vergrößert und in der bisherigen Werkstatt zwei weitere kleine Wohneinheiten geschaffen werden sollen (W E 3 + 4). Die bisher gewerblich genutzte Fläche soll also in Wohnfläche geändert werden.

 

Der Bebauungsplan sieht die Zulässigkeit von zwei Wohneinheiten je Gebäude vor. Daher wird um Befreiung von den Festsetzungen der Wohneinheiten gebeten, damit insgesamt vier Wohneinheiten geschaffen werden können.

 

Nach Nr. 7 der planungsrechtlichen Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße" sind je Wohngebäude maximal zwei Wohnungen zulässig. Bei Doppelhäusern ist je Doppelhaushälfte maximal 1 Wohnung zulässig.

 

Nach § 31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

 

1.    Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder

2.    die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder

3.    die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte führen würde

 

und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

 

Der hier betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen Festsetzungen als Mischgebiet (MI) überplant worden. In den Vorabgesprächen wurde seitens der Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen. Sofern eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch zum Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden soll, so sollte die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von längstens vier Wochen geben. Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die Nachbarn schriftlich zugestimmt haben. Die entsprechenden Nachweise/Baulasten sollen vom Antragssteller eingeholt und persönlich von den Eigentümern der Nachbargrundstücke unterschrieben worden.

 

Die Abweichungen sind vorliegend städtebaulich vertretbar und mit nachbarlichen und öffentlichen Interessen vereinbar. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, dass für vergangene Bauvorhaben entsprechende Befreiungen (Dachausbildung, Traufenhöhe, Bau eines Einfamilienhauses als Flachdachgebäude im sogenannten „Cube“-Baustil etc.) durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich schon Befreiungen gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt.


(Brandt)

Bürgermeister 

 

Anlagen

 

-       Antrag + Planzeichnung

-       Lageplan

-       3. Änderung des Bebauungsplanes „Asterfeld II“


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeinde Berge stimmt dem Antrag des Bauherrn auf Befreiung/Abweichung von den Festsetzungen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“ in Berge hinsichtlich der Befreiung von den bisher zulässigen max. 2 Wohnungen je Wohngebäude auf insgesamt 4 Wohnungen gemäß § 31 Absatz 2 BauGB zu.