Der Rat der Gemeinde Berge hat in seiner öffentlichen
Sitzung am 27.06.2018 einstimmig beschlossen, dass der Gemeindeweg im
Einfahrtsbereich der K 121 „Hekeser Straße“ bzw. „Im Mersch/Pollenweg" in
Berge gesperrt wird. Es erfolgte eine Ausweisung nach den verkehrsrechtlichen
Vorschriften und in Absprache mit dem Landkreis Osnabrück wurde an der
Kreisstraße ein entsprechender Sichtspiegel aufgestellt.
Auf Grundlage von weiteren Ratsbeschlüssen werden die im
Gemeindeeigentum befindlichen Straßenflächen der
Straße "Im Mersch/Pollenweg"
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Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 293/1, 119 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 464/293,
548 qm
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Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 293/2, 448 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 464/293,
548 qm
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Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 289/5, 15 qm
ursprüngliches Flurstück: Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 289/4, 6.975
qm
im
Rahmen eines Grundstückstausches in Privateigentum überführt. Die
Grundstücke sind nach einer entsprechenden Vermessung neu gebildet worden.
Die
oben genannten Flurstücke werden für die Erschließung der anliegenden
Grundstücke nicht benötigt, da nach der veranlassten
Sperrung und in Höhe der Einmündung des Grundstücks „Hekeser Straße 11“ durch
den Landkreis Osnabrück ein verkehrsgerechter Ausfahrtsbereich (inklusive
Aufstellung des Sichtspiegels) erstellt worden ist. Ein Lageplan ist
dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt worden.
Hat
eine Straße gemäß § 8 Absatz 1 NStrG keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen
überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vor, so soll
sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden. Die Teileinziehung einer
Straße soll angeordnet werden, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf
bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des
öffentlichen Wohls festgelegt werden.
Die
Absicht der Einziehung ist nach § 8 Absatz 2 NStrG mindestens drei Monate
vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, ortsüblich bekanntzugeben. Von
der Bekanntgabe kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen
Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen oder
in einem Bebauungsplan als solche kenntlich gemacht worden sind oder
Teilstrecken in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Absatz 3) eingezogen
werden sollen.
Die
benannten Teilbereiche, die zu Vergrößerung eines Anliegergrundstücks führen,
sind nicht im Rahmen eines Bauleitverfahrens überplant worden, so dass eine Auslegungsfrist
von drei Monaten notwendig ist. Nach § 8 Absatz 3 NStrG ist die Einziehung mit
Angabe des Tages an dem die Eigenschaft als Straße endet öffentlich bekannt zu
machen.
Insgesamt stehen aufgrund der geänderten Verkehrsführung der Einziehung (Entwidmung) der betroffenen Verkehrsflächen gemäß § 8 NStrG keine Gründe entgegen.
(Brandt) |
Bürgermeister |
Anlagen
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Lageplan
Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Teilstücke der
Straße
"Im
Mersch/Pollenweg" betreffend die
Flurstücke
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Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 293/1, 119 qm
ursprüngliches
Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 5, Flurstück 464/293, 548 qm
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Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 293/2, 448 qm
ursprüngliches
Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 5, Flurstück 464/293, 548 qm
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Gemarkung Berge, Flur 5, Flurstück 289/5, 15 qm
ursprüngliches
Flurstück: Gemarkung Berge,
Flur 5, Flurstück 289/4, 6.975 qm
sind aufgrund der Tatsache, dass diese nicht mehr für den
öffentlichen Verkehr benötigt werden,
gemäß § 8 NStrG einzuziehen.