Der Verwaltungsausschuss hat am 19.11.2019 aufgrund der Bitte der Betreiber des „Fursten Forest“ beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 61 „Freizeit- und Ferienpark“ im Bereich des SO4 „Sondergebiet Schießsport“ dahingehend zu ändern, dass statt der Anlagen für den Einsatz von Sport- und Jagdwaffen eine Festsetzung als Campingplatz erfolgt.
Hierzu wurde durch das Planungsbüro Hahm zwischenzeitlich einer erster Entwurf vorgelegt, der als Anhang beigefügt ist.
Die jetzige Festsetzung SO 4 umfasst das „Sondergebiet Campingplatz“. Wie auch in der bereits bestehenden Festsetzung im SO 6 des B-Plans 61 sind dort zulässig
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Plätze, die (ständig oder wiederkehrend während
bestimmter Zeiten des Jahres) zum Aufstellen und zum vorübergehenden Bewohnen
von jederzeit ortsveränderlich aufgestellten Wohnwagen und Zelten dienen und
eine Standplatzgröße von mind. 70 m² aufweisen,
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die für die Hauptnutzung erforderlichen
Sanitäranlagen (wie Toiletten, Duschen, Fäkalentsorgung) sowie Pflege-, Ver-
und Entsorgungseinrichtungen (wie Waschmaschinen, Waschbecken,
Trinkwasserentnahme, Abfallsammelstelle) und Verwaltungs- und
Lagereinrichtungen (wie Rezeption, Materiallager, Gasdepot),
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Kfz-Stellplätze für Wartungs-, Unterhaltungs-,
Andienungszwecke sowie die Nutzer des Campingplatzes.
Nicht zulässig sind damit Wohnwagen und
Wochenendhäuser zum ständigen oder wiederkehrenden bewohnen.
Die Mindestgröße der Stand- und Stellplätze
sowie die notwendigen Fahrbahnbreiten ergeben sich aus der Verordnung über
Campingplätze, Wochenendplätze und Wochenendhäuser (CPl-Woch-VO). Daraus
ergeben sich auch die mindestens vorzuhaltenden sanitären Einrichtungen,
Geschirr- und Wäschespüleinrichtungen etc., so dass eine Grundflächenzahl von
0,2 für bauliche Anlagen vorgesehen ist.
Die Verfahrenskosten trägt die Freizeit- und Ferienpark Fürstenau GmbH.
W a g e n e r |
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T r ü t k e n |
Fachdienst II |
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Stadtdirektor |
Anlage
Beschlussvorschlag:
Dem Entwurf zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 61 „Freizeit- und Ferienpark“ wird zugestimmt.
Auf der Grundlage des Entwurfs sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB zeitgleich durchzuführen.