Erholungsorte
haben sich nach den Begriffsbestimmungen und Qualitätsstandards des Deutschen
Tourismusverbandes und des Deutschen Heilbäderverbandes mit ihrer touristischen
Infrastruktur stark auf „Urlaub, Freizeit und Erholung“ spezialisiert. Die
touristische Ausrichtung muss entweder durch ein Leitbild oder ein
touristisches Konzept sowie durch eine langfristige Planung dokumentiert sein.
Auch die Erholungsorte übernehmen bei der Erhaltung und Förderung der
Gesundheit, bei Prävention und Salutogenese eine wichtige Aufgabe in der
Gesellschaft.
Erholungsorte
sind wie Kurorte prädikatisiert und in den Begriffsbestimmungen nach
Qualitätsmerkmalen und Mindestvoraussetzungen beschrieben. Erholungsorte weisen
unterschiedlich bauliche und naturräumliche Strukturen und differenzierte
Angebotsprofile auf. Im Vergleich zu Kurorten fehlt Ihnen aber das Angebot von
Heilbehandlungen, die mit dem Begriff Kuren umschrieben werden können.
Gesundheitsfördernde Angebote nehmen auch in Erholungsorten einen besonderen
Stellenwert ein.
In den vergangenen Jahren wurden bereits viele Anstrengungen unternommen, um die Stadt für Einwohner und Touristen attraktiver zu machen und Orte mit Strahlkraft und Aufenthaltsqualität zu schaffen. So gibt es neben Leuchtturmprojekten wie dem Fursten Forest, der Draisine und dem Gefängnishotel viele Aktivitäten auf der Schlossinsel und dem Bürgerpark wie den Aktionen „Wir für den Schlosspark“, die Maßnahmen aus den vier „Zukunftsfonds“-Förderprojekten, wie auch das öffentliche WLAN, das derzeit installiert wird. In der Innenstadt wird die Stadtsanierung das Erscheinungsbild nachhaltig verbessern. Regelmäßige Großveranstaltungen im Kerngebiet wie dem Burgfest oder Mittsommer im Park, und den Randbereichen wie Strong Viking, Forest Spring oder dem Settruper Bauernmarkt machen Fürstenau überregional bekannt und sind Aushängeschild für den Freizeitwert der Stadt. Darüber hinaus ist der Stadtkern allein mit seinem noch immer mittelalterlich geprägten Grundriss und den prägnanten Gebäuden Hohes Tor und das Schlossensemble in touristischer Sicht „immer eine Reise wert“. Demgemäß finden auch die Gästeführungen, die in den vergangenen Jahren durch das TIB mit den Gästenführern weiterentwickelt (z. B. Bischofsmahl) und verstärkt vermarktet wurden, deutliche und steigende Nachfrage. Mit dem Audio Guide, der mit normalen Smartphones abgerufen werden kann, können sich auch Einzelreisende jederzeit über die Architektur und Geschichte Fürstenaus auf unterhaltsame Weise informieren lassen. Mit den Hotels Wilken, Am Markt, Sellberg, Alte Kornbrennerei, natürlich dem Gefängnishotel oder auch den Übernachtungsmöglichkeiten auf dem Campingplatz FürstenSEA am Sellberg und im Fursten Forest sowie verschiedenen Ferienwohnungen gibt es darüber hinaus ein großes Angebot auch an Übernachtungsmöglichkeiten für Mehrtagestouristen. Im Bereich der Stadt Fürstenau und der Erlebnisregion Artland gibt es ein umfangreiches Radwegenetz, dass durch den TOL unterhalten und durch die Erlebnisregion etwa durch die regionale Karte „Radel Erlebnis Artland“ vermarktet wird. Die vielfältigen Wanderwege werden durch TerraVita derzeit überprüft und aufgewertet. Das Wander- und Radwanderwegesystem in und um Fürstenau ist danach als hochwertig einzustufen.
Durch die Anerkennung Fürstenaus als Erholungsort könnte der touristische Stellenwert auch nach außen erhöht, die Vermarkungsmöglichkeiten der touristischen Anbieter unterstützt und auch der Handel durch die Stärkung des touristischen Marktes und flexiblere Öffnungszeiten etwa bei Großveranstaltungen gefördert werden.
Die Stadt Fürstenau hat bereits in dem seit 2004
geltenden Regionalen Raumordnungsprogramm als Grundzentrum die
Schwerpunktaufgabe der Sicherung und
Entwicklung von Arbeitsplätzen. Zudem ist aber bereits die besondere
Entwicklungsaufgabe „Erholung“ festgeschrieben.
Zuständig
für die Anerkennung von Erholungsorten ist das Amt für regionale
Landesentwicklung Weser-Ems in Oldenburg.
Für die Zertifizierung
als Erholungsort müssen nach der Verordnung
über die staatliche Anerkennung von Kur- und Erholungsorten (KurortVO)
in der Gemeinde
1.
ein bewährtes, artbezeichnungsspezifisches
Bioklima,
2.
eine die Erholungsmöglichkeiten nicht
beeinträchtigende, artbezeichnungsspezifische Luftqualität sowie
3.
eine dem artbezeichnungsspezifischen Ortscharakter
dienende touristische Infrastruktur und Freizeitangebote zur Unterstützung der
Erholung
vorhanden sein. Die Ortslage muss der Artbezeichnung entsprechen und
darf, ebenso wie die Immissionsbelastung, die Erholungsmöglichkeiten nicht
beeinträchtigen. Außerdem muss eine zeitnahe Bescheinigung des Landesamtes für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorliegen, dass die Gemeinde von
Hygieneschädlingen, insbesondere von Ratten, frei ist.
Die darüber hinaus definierten Anerkennungsvoraussetzungen des Nds. MW
sind in der Anlage dargestellt. Neben dem detaillierten Antrag auf Anerkennung
als Erholungsort sind zumindest ein Bioklimatischens Gutachten, eine
Luftqualitätsbeurteilung sowie eine Bescheinigung des LAVES (Nds. Landesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit), dass der Ort frei von
Hygieneschädlingen, insbesondere Ratten ist, vorzulegen. Evtl. könnten daraus
auch Kosten für Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen entstehen. Die Kosten für die
erstmalige Zertifizierung werden auf rd. 8.000 € geschätzt werden. Hinzu kommen
ggfls. jährliche Kosten für eine Schädlingsbekämpfung. Die Schädlingsfreiheit
ist alle drei Jahre durch das LAVES zu bestätigen, alle zehn Jahre ist eine
Rezertifizierung erforderlich
Aufgrund der besonders reizvollen natürlichen und ortsspezifischen
Situation Fürstenaus insbesondere auch im Hinblick auf bereits vorhandene
Infrastruktur, geht die Verwaltung derzeit davon aus, dass grundsätzlich
vorteilhafte Voraussetzungen für eine Anerkennung als Erholungsort vorliegen.
Allerdings wurde hierzu eine Einschätzung des ArL als Fachbehörde noch nicht
eingeholt.
W a g e n e r |
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T r ü t k e n |
Fachdienst II |
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Stadtdirektor |
Anlage
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Möglichkeiten der Anerkennung Fürstenaus als Erholungsort nach § 1 Abs. 1 KurortVO zu prüfen.