1. Ausgangslage
Der Landkreis Osnabrück verfolgt vor dem
Hintergrund der Umsetzung der Energiewende das Ziel, die kommunalen Interessen
zu bündeln und eine stärkere Einflussnahme auf die energiewirtschaftliche
Entwicklung im Landkreis Osnabrück zu ermöglichen. Zur Realisierung dieser
Ziele soll eine Netzgesellschaft im Landkreis Osnabrück mit einer Vielzahl von
Kommunen im Landkreis Osnabrück, der BEVOS GmbH und innogy bzw. Westnetz
umgesetzt werden. Die kommunalen Anteile sowie die Anteile der BEVOS GmbH
sollen in einer Holdinggesellschaft, der Netze Holding Osnabrücker Land GmbH
& Co. KG gebündelt werden.
Die Rechtsverhältnisse mit innogy bzw. Westnetz zur Gründung und
Zusammenarbeit in der Netzgesellschaft einschließlich der Entwürfe für die
notwendigen Umsetzungsverträge sind in einem gesonderten Konsortialvertrag
zwischen der innogy und der BEVOS GmbH vom 19.08.2019 entsprechend den hierzu
dem Rat erteilten Informationen geregelt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu den Zielen und zur Konzeption
der Netzgesellschaft wird auf die Beschlussvorlage BER/010/2019 vom 01.03.2019
verwiesen. Auf Grundlage der vorgenannten Beschlussvorlage hat der Rat der
Gemeinde Berge am 05.03.2019 einen Grundsatzbeschluss zur Umsetzung der
Netzgesellschaft gefasst.
Neben der BEVOS GmbH, der HaseEnergie GmbH beabsichtigen weitere
Gemeinden im Landkreis anfänglich mit Wirkung zum 01.01.2020 sich an der Netze
Holding Osnabrücker Land GmbH & Co. KG zu beteiligen. Daneben gibt es
einige Kommunen die beabsichtigen, sich einstweilen nicht finanziell an
der Holdinggesellschaft zu beteiligen. Dieses ist von der Gemeinde Berge
vorgesehen.
2.
Kooperationsvertrag
Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und der BEVOS
GmbH im Rahmen der Holdinggesellschaft sowie weitere regelungsbedürftige
Aspekte in Zusammenhang mit der Umsetzung der Netzgesellschaft sind in dem als Anlage
1 beigefügten Kooperationsvertrag geregelt. Der Abschluss des
Kooperationsvertrages ist auch für diejenigen Gemeinden von Bedeutung, die sich
einstweilen nicht an der Holdinggesellschaft beteiligen wollen. Der
Kooperationsvertrag umfasst im Wesentlichen folgende Regelungsbereiche:
- Festlegung
des Ablaufs der Gründung der Holdinggesellschaft einschließlich der
Anteilsverteilung zwischen den Gründungsgesellschaftern;
- Recht und
Pflicht der Holding den Konsortialvertrag zwischen innogy und BEVOS GmbH
von der BEVOS GmbH zu übernehmen;
- Festlegung
der Kapitalausstattung der Holdinggesellschaft (Einlageverpflichtungen)
zwecks Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der Netzgesellschaft in
Höhe von 50 %;
- Festlegungen
von Rechten und Pflichten der Kommunen, die sich nicht anfänglich an der
Holding beteiligen möchten, betreffend den Erwerb der ihnen zustehenden
Beteiligung an der Holding gegenüber der BEVOS GmbH nebst Übersicht der
Anteilsverteilung;
- Erklärung der
grundsätzlichen Offenheit zur Aufnahme weiterer Kommunen in die
Holdinggesellschaft, sofern die jeweiligen Netze auf die Netzgesellschaft
übertragen werden;
- Festlegungen
zur Geschäftsführung und zur kaufmännischen Verwaltung der Holding, die
von der BEVOS auf Grundlage eines entsprechenden Dienstleistungsvertrages
übernommen werden soll;
- Recht der
Kommunen, auch ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung ihren jeweiligen
Hauptverwaltungsbeamten als beratendes Mitglied in die
Gesellschafterversammlung der Holding zu entsenden und in den
Informationsfluss eingebunden zu werden;
- Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrages auf Grundlage einer Vereinbarung sämtlicher
Kommunen, deren Netze in die Netzgesellschaft eingebracht werden mit der
Netzgesellschaft als Steuerschuldnerin gem. § 33 Abs. 2 GewStG.
3. Vertreter
der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung der Holdinggesellschaft,
Geschäftsführung
Der Gesellschaftsvertrag für die Holdinggesellschaft sieht vor, dass die
Gesellschafterkommunen ihren jeweiligen Hauptverwaltungsbeamten /
Hauptverwaltungsbeamtin in die Gesellschafterversammlung entsenden.
Der Kooperationsvertrag sieht vor, dass die Gemeinde ihren
Hauptverwaltungsbeamten / Hauptverwaltungsbeamtin auch unabhängig von einer
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung als beratendes Mitglied in die
Gesellschafterversammlung der Holdinggesellschaft entsenden kann.
Mit den Gründungsgesellschaftern ist auf Verwaltungsebene abgestimmt,
dass zum Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft der Holdinggesellschaft
sowie der Verwaltungsgesellschaft der Netzgesellschaft jeweils Herr Peter
Schone, Geschäftsführer der BEVOS GmbH bestellt werden soll.
4. Weitere
Informationen
Weitere Informationen betreffend das Verfahren entnehmen Sie bitte der
als Anlage 2 beigefügten aktualisierten Informationsvorlage.
(Brandt) |
Bürgermeister |
Anlagen
-
Anlage 1: Kooperationsvertrag mit weiteren Anlagen
-
Anlage 2: Aktualisierte
Informationsvorlage
Beschlussvorschlag:
- Dem Abschluss
eines Kooperationsvertrages zwischen der BEVOS GmbH und den Kommunen, die
der Umsetzung der Netzgesellschaft Osnabrücker Land GmbH & Co. KG
zugestimmt haben, wird zugestimmt.
- Herr
Bürgermeister Brandt wird als beratendes Mitglied in die
Gesellschafterversammlung der Netze Holding Osnabrücker Land GmbH &
Co. KG gewählt.
- Die
Verwaltung wird beauftragt, alle zur Umsetzung der vorstehenden Beschlüsse
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
- Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen an dem Vertragswerk als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Rat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlagen nicht verändert werden.