Zu Beschlusspunkt
1:
Gem. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der noch zu gründenden TOl
GmbH entsendet jeder Gesellschafter einen Vertreter in die
Gesellschafterversammlung. Gem. § 138 Abs. 1 NKomGV wird der Vertreter durch
den Rat gewählt.
Zu Beschlusspunkt
2:
Im Zuge der Gründung der neuen Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land
mbH (TOL GmbH) zum 01.04.2020 sowie der dann folgenden Auflösung des
Tourismusverbandes Osnabrücker Land e. V. (TOl e.V.) sind im Rahmen der
nächsten Mitglieder- bzw. Gesellschafterversammlungen Beschlüsse zu folgenden
Themen zu fassen:
Übernahme des
Anlagevermögens des TOL e.V. durch
die TOL GmbH
Das vorhandene Anlagevermögen des Verbandes besteht im Wesentlichen aus
Büromobiliar. Das Infomobil sowie die Ausstattung mit PCs und Laptops laufen
über Leasingverträge. Immobilien oder ähnliches Vermögen ist nicht vorhanden.
Die Beschilderung aus dem Masterplan Rad ist abgeschrieben. In Absprache mit
dem Steuerberater ist eine Summe von 25.000 € für den anstehenden Kauf in der
Wirtschaftsplanung 2020 für die TOL GmbH veranschlagt.
Partnerschaftsvertrag
(Geschäftsbesorgung) über die Zuführung der steuerpflichtigen Finanzmittel in
Höhe von insgesamt 239.192,38 € brutto in 2020 und 366.520,00 € brutto in 2021.
Ein Teil der Finanzmittel an die TOL GmbH wird steuerpflichtig im Rahmen
eines Geschäftsbesorgungsvertrags (genannt Partnerschaftsvertrag) zugeführt.
Dieser Partnerschaftsvertrag wird zur Zeit ausgearbeitet und im Aufsichtsrat
der OMT am 27.11.2019 sowie in der Mitgliederversammlung des TOL e.V. am
09.12.2019 präsentiert und erläutert.
In der ersten Gesellschafterversammlung nach Aufnahme der
Geschäftstätigkeit werden die Gesellschafter diesen Vertrag beschließen. Erst
dann erfolgt die RechnungssteIlung für diese Mittel. Nach gründlicher Prüfung
der Aufgabenfelder und Finanzen, gemeinsam mit den touristischen und
juristischen Beratern, hat sich der TOl dazu entschlossen, den Bereich
"Tagungen und ,Kongresse" sowie die Aufgabenfelder rund um das
Informations- und Reservierungssystem, wie die Pflege der Datenbank für die
Beherbergungsbetriebe, die individuelle Zimmervermittlung und das
Kontingentmanagement, die Vermittlung von Arrangements und weiterer
touristischer Leistungen (Führungen, Gastronomie, Rahmenprogramme) sowie die
Betreuung und Zertifizierung der Unterkunftsbetriebe, in diesem Vertrag zu
verankern. Es handelt sich also im Wesentlichen um die gebündelten leistungen
des jetzigem Tagungs- und Tourismusbüros (TTOS).
Auflösungsbeschluss
des TOL e.V.
Die Auflösung des TOL e.V. soll im Rahmen der Mitgliederversammlung am
09.12.2019 beschlossen werden. Als Auflösungsdatum wird der 30.04.2020
vorgeschlagen, unter der Voraussetzung, dass die TOl GmbH planmäßig zum
01.04.2020 gegründet wird. Der offiziellen Auflösung zum 30.04.2020 folgt ein
sog. Liquidationsjahr zu Abwicklung aller Verpflichtungen und Geschäftsfälle.
Es wird vorgeschlagen, den Vorstand des TOl e.v. zum Liquidator zu bestellen.
Parallel soll in der O.g. Mitgliederversammlung die Beitragsfreiheit des TOl
e.v. zum 31.03.2020 beschlossen werden, ebenso eine Satzungsänderung, die
sicherstellt, dass die Verteilung möglicherweise vorhandener Finanzmittel des
Vereins zum Abschluss an alle kommunalen Mitglieder erfolgt. Hierbei wird der
Schlüssel für die Mitgliedsbeiträge zugrunde gelegt.
Auflösungsbeschluss
für den Vertrag des "Haus des Tourismus"
Dieser Beschluss bezieht sich auf den Vertrag aus dem Jahr 2003, der die
Zusammenarbeit zwischen dem TOL e.V. und der OMT GmbH im Hause der Bierstraße
22 in Osnabrück regelt. Dies betrifft insbesondere die Tourist Information
sowie das Tourismus- und Tagungsbüro (TTOS), das aus der Zusammenlegung des
Tagungs- und Kongressbüros der OMT GmbH sowie aus dem Betrieb des Informations-
und Reservierungssystems des TOL e.V. hervorgegangen ist. Während die Tourist
Information in der neuen Struktur zukünftig von der OMT (neu) weitergeführt
wird, geht das TTOS als Abteilung in die TOL GmbH über. Eine vertragsrechtliche
Grundlage für die Zusammenarbeit ist damit obsolet.
Aufgrund der Wesentlichkeit der o.g. Beschlüsse ist der/die Vertreter/in
in der Mitgliederversammlung des TOL e.V. sowie der zukünftigen
Gesellschafterversammlung der TOl GmbHzu ermächtigen, diese Beschlüsse zu
fassen.
Zu Beschlusspunkt 3 bis 8:
I. Sachdarstellung:
Der Landkreis Osnabrück und die Stadt Osnabrück sowie die Städte,
Gemeinden und Samtgemeinden in der Tourismusregion Osnabrücker Land werden sich
zum Zweck der Regionalentwicklung und Regional- und Tourismusförderung als
Teilaspekt der kommunalen Wirtschaftsförderung in den jeweiligen
Wirtschaftsstandorten und Wirtschaftsräumen zu einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zusammenschließen. Die Gesellschaft soll den Namen
"Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH" führen. Sie hat ihren
Sitz in Osnabrück. Das Gesellschaftsgebiet umfasst das Gebiet der Stadt
Osnabrück sowie des Landkreises Osnabrück und seiner Kommunen als
Gesellschafter. Aufgabe der Gesellschaft ist es, die touristische Entwicklung
innerhalb der Wirtschaftsstandorte und Wirtschaftsräume im Gesellschaftsgebiet
in Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, insbesondere durch ein
Tourismusmarketing, zu fördern. Die Gesellschafter. haben nach den Statuten an
die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH zur Deckung ihres Finanzbedarfs
die Einzahlungen Von Kapitaleinlagen sowie die Zahlungen im Rahmen eines
Geschäftsbesorgungsvertrags (Partnerschaftsvertrag) zu leisten, soweit ihre
sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um der Gesellschaft ihre
Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen.
II. EU-Beihilferechtliche Situationsanalyse und Ausgangslage
Das europäische Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des
"Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (sog. Lissabon-Vertrag,
nachfolgend: "AEUV") geregelt. Danach sind aus staatlichen Mitteln
gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den
Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt
unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen
(Art. 107 Abs.1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte
Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile (z.B.
Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung, Übernahme
von Bürgschaften), die den Wettbewerb verzerren können.
Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, bei der nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb verfälscht und hierdurch
den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich
bei der EU-Kommission angezeigt und notifiziert werden. Diese prüft dann, ob
die Mittelgewährung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es
verschiedene Ausnahmeregelungen.
Nach noch herrschender Meinung gehört auch die touristische
Wirtschaftsförderung zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem
Interesse (DAWI), so dass eine Freistellungen von der Anmeldepflicht bei der
EU-Kommission in Betracht kommt. Einschränkend ist zu beachten:
In den letzten Jahren (seit 2015) hat die Europäische Kommission ihr
Verständnis zum Begriff der staatlichen Beihilfe insbesondere auch im
Zusammenhang der öffentlichen Wirtschafts- und Tourismusförderung geändert. Die
Wirtschaftsförderung wird von dieser nur noch in einem sehr eingeschränkten
Maße als eine Aufgabe der öffentlichen Hand im Kontext der Daseinsvorsorge
verstanden. Im Kern könnte dieses bedeuten, dass die beihilferechtliche
Qualifizierung bzw. Beurteilung von zukünftig aus öffentlichen Kassen erhaltenen
Leistungen nicht mehr mittels eines Betrauungsaktes nach dem
DAWI-Freistellungsbeschluss erfolgen muss bzw. kann, sondern das entsprechend
weniger voraussetzungsintensive Instrument vor allem der De-minimis-Verordnung
zum Einsatz zu bringen ist.
Die Europäische Kommission hat in mehreren Entscheidungen ihre neue
Auffassung bestätigt. Die bisherige im Rahmen der Daseinsvorsorge als DAWI
erbrachten Tätigkeiten, stellen nach den allerjüngsten Entscheidungen der
Europäischen Kommission - im Wesentlichen sogenannte "nichtwirtschaftliche
Tätigkeiten" oder wirtschaftliche Tätigkeiten. von lediglich "lokaler
Bedeutung" - dar. Konsequenz ist in beiden Fällen der Entfall des
Beihilfebegriffs, da dieser zum einen an eine wirtschaftliche Tätigkeit
anknüpft und die Tätigkeiten von grundsätzlich grenzüberschreitender Auswirkung
für den Handel oder Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten sein müssen.
Die Aussagen der Europäischen Kommission aus jüngster Zeit sind bislang
nur in wenigen Einzelfällen Gegenstand der Befassung durch die europäischen und
nationalen Gerichte (gewesen) und von diesen nicht für den Bereich der
Wirtschaftsförderung bestätigt worden.
Die Generaldirektion Wettbewerb hat aktuell mitgeteilt, dass sie die
allermeisten Tätigkeiten in den Bereichen Wirtschaftsförderung, touristische
Wirtschaftsförderung einschI. . Messen und Kongresse und öffentliches Marketing
nicht als "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen
Interesse" (DAWI) ansieht (SA.44264 (2016/MX) Schreiben GD Wettbewerb zu
Beihilfen im Bereich der Wirtschaftsförderung vom 31.012019). Nach Auffassung
der GD Wettbewerb wurde die jeweilige Förderung in den von ihr überprüften
Fällen nicht im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften für
Ausgleichsleistungen für DAWI gewährt.
Bis zu einer gegenteiligen Äußerung der Wirtschaftsministerien des
Bundes und der Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände wird einstweilen
eine Beibehaltung bestehender Betrauungsakte angenommen. Erste vorliegende
Äußerungen, z. B. des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) und des
Niedersächsischen Landkreistages, jeweils vom März 2019, sowie des Städte- und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und des Landesverwaltungsamtes
Sachsen-Anhalt, jeweils vom April 2019, bestätigen die kritische Würdigung des
vorgenannten Schreibens der GD Wettbewerb. Mindestens in den sogenannten
"Neufällen", d.h. der erstmaligen Betrauung einer Organisation ist
die Vornahme einer Betrauung in Kenntnis der Auffassung der GD Wettbewerb
komplex:
Die Aussagen der EU-Kommission aus jüngster Zeit sind bislang nur in
wenigen Einzelfällen Gegenstand der Befassung in dem hier zu beurteilenden
Wirtschaftssektor durch die europäischen und nationalen Gerichte (gewesen).
Zugleich bestehen rechtserhebliche Bedenken an der vorgenommenen Bewertung als
Nicht-DAWI. Es wird erwartet, dass die bei den Bundes- und Landesbehörden für
EU-Beihilfen zuständigen Stellen eine weitere Einschätzung des Schreibens der
GD Wettbewerb vom Januar 2019 vornehmen und sodann eine Empfehlung zur weiteren
Vorgehensweise veröffentlichen.
Bis zur eindeutigen und abschließenden Klärung der Rechtslage -
insbesondere durch die europäischen Gerichte - sind daher vorläufig die bisher
entwickelten Grundsätze, Bestimmungen und Instrumente zur Gewährleistung oder
Herstellung der beihilferechtlichen Konformität von Ausgleichszahlungen der
öffentlichen Hand zu beachten.
Aus Vorsichtsgründen wurde der zur Befassung vorgelegte Betrauungsakt um
Bestimmungen erweitert, die es erlauben, auf die fortschreitende Entwicklung zu
reagieren.
Insbesondere vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftstätigkeit ab
Gründung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH und im Zusammenhang mit
den zeitnah benötigten Ausgleichsleistungen, sollen diese durch die Betrauung
der Gesellschaft gemäß Freisteilungsbeschluss
der EU-Kommission mittels Betrauungsakt gem. Anlage 1 zu dieser Vorlage
beihilferechtlich abgesichert werden.
III. Verfahrensschritte
Der Betrauungsakt ist von allen Gesellschaftern der Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land mbH gleichlautend zu beschließen und hat die in der Vorlage
genannten Regelungsinhalte zu berücksichtigen. Der Betrauungsakt führt zu
keiner Änderung der fortbestehenden eigenen Rechte und Pflichten. des
jeweiligen Gesellschafters. Die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH
benötigt von jedem Gesellschafter eine Mitteilung über den Erlass des
Betrauungsaktes.
Die Gesellschafterversammlung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land
mbH muss sodann über die Annahme der Betrauung beschließen. Ein entsprechender
Antrag wird nach Gründung in die nächste Gesellschafterversammlung eingebracht
werden.
Der Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert den durch den
Gesellschaftsvertrag begründeten Zweck der Tourismusgesellschaft Osnabrücker
Land mbH, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne
von § 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen
Beihilfenrechts ("Almunia~Paket" und
"Altmark-Trans"-Rechtsprechung) Rechnung zu 'tragen; Der
Betrauungsakt zugunsten der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH beruht
auf dem am 31. Januar 2012 in Kraft getretenen Freistellungsbeschluss 2012/21/EU
und ist auf einen Zeitraum bis längstens zum 31.12.2029 befristet. Der
Betrauungsakt folgt im Aufbau den in Stadt und Landkreis Osnabrück sowie den
Kommunen im Landkreis bereits in der Vergangenheit praktizierten Betrauungen.
Es wird daher rechtsvorsorglich empfohlen, die Tätigkeit der Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land mbH mit einem die Regelungen des Gesellschaftsvertrags
ergänzenden Betrauungsaktes beihilferechtskonform abzusichern.
W a g e n e r |
|
T r ü t k e n |
Fachdienst II |
|
Samtgemeindebürgermeister |
Anlagen
Beschlussvorschlag:
1. Der Rat wählt Herrn Samtgemeindebürgermeister Benno Trütken als
Vertreter der Samtgemeinde Fürstenau in die
Gesellschafterversammlung der noch zu gründenden Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land GmbH.
2. Hiermit wird Herrn Samtgemeindebürgermeister Benno Trütken in der
Mitgliederversammlung des TOL, sowie in der GeseIlschafterversammlung der
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH, ermächtigt, die in der Begründung
zu dieser Vorlage genannten Beschlüsse zu fassen.
3. Der Rat der Samtgemeinde Fürstenau betraut die Tourismusgesellschaft
Osnabrücker Land mbH nach deren Gründung für die Dauer von längstens 10 Jahren
befristet nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten Betrauungsaktes.
4. Der Rat der Samtgemeinde Fürstenau verpflichtet den jeweiligen
Vertreter des Samtgemeinderates in der Gesellschafterversammlung der
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH
a) auf die
Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und
b) auf die Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten
Dienstleistungen hinzuwirken.
5. Der Rat der Samtgemeinde Fürstenau weist die in die
Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter an, alle in Verbindung mit dem
Beschluss des Betrauungsaktes erforderlichen Regelungen zu treffen,
insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtsverbindlichen
Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in dem Zusammenhang mit
dem Betrauungsakt erforderlich und/oder zweckmäßig erscheinen.
6. Der Samtgemeindebürgermeister
wird ermächtigt, den Betrauungsakt als Verwaltungsakt an die
Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH zu erlassen und bekannt zu geben.
7. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die
Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder das Registergericht sowie aus
steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen an dem Betrauungsakt
und/oder am Gesellschaftsvertrag als notwendig oder zweckmäßig erweisen,
erklärt sich der Samtgemeinderat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern
hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlage sowie der
Gesellschaftsvertrag der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH nicht
verändert werden.
Der Samtgemeindebürgermeister wird außerdem ermächtigt, den in der
Anlage 1 beigefügten Betrauungsakt während seiner Laufzeit im Rahmen der
künftigen Rechtsentwicklung den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.
8. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die Städte und Gemeinden bzw. Samtgemeinden Stadt Osnabrück Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Beim, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Meile, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen gleichlautende Beschlüsse fassen.