Betreff
Neuordnung der Tourismusstrukturen im Landkreis Osnabrück, der Stadt Osnabrück
Vorlage
FB 4/010/2019
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Zu Beschlusspunkt 1:

Gem. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der noch zu gründenden TOl GmbH entsendet jeder Gesellschafter einen Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Gem. § 138 Abs. 1 NKomGV wird der Vertreter durch den Rat gewählt.

 

Zu Beschlusspunkt 2:

Im Zuge der Gründung der neuen Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH (TOL GmbH) zum 01.04.2020 sowie der dann folgenden Auflösung des Tourismusverbandes Osnabrücker Land e. V. (TOl e.V.) sind im Rahmen der nächsten Mitglieder- bzw. Gesellschafterversammlungen Beschlüsse zu folgenden Themen zu fassen:

 

Übernahme des Anlagevermögens des TOL e.V. durch die TOL GmbH

Das vorhandene Anlagevermögen des Verbandes besteht im Wesentlichen aus Büromobiliar. Das Infomobil sowie die Ausstattung mit PCs und Laptops laufen über Leasingverträge. Immobilien oder ähnliches Vermögen ist nicht vorhanden. Die Beschilderung aus dem Masterplan Rad ist abgeschrieben. In Absprache mit dem Steuerberater ist eine Summe von 25.000 € für den anstehenden Kauf in der Wirtschaftsplanung 2020 für die TOL GmbH veranschlagt.

 

Partnerschaftsvertrag (Geschäftsbesorgung) über die Zuführung der steuerpflichtigen Finanzmittel in Höhe von insgesamt 239.192,38 € brutto in 2020 und 366.520,00 € brutto in 2021.

Ein Teil der Finanzmittel an die TOL GmbH wird steuerpflichtig im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags (genannt Partnerschaftsvertrag) zugeführt. Dieser Partnerschaftsvertrag wird zur Zeit ausgearbeitet und im Aufsichtsrat der OMT am 27.11.2019 sowie in der Mitgliederversammlung des TOL e.V. am 09.12.2019 präsentiert und erläutert.

 

In der ersten Gesellschafterversammlung nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit werden die Gesellschafter diesen Vertrag beschließen. Erst dann erfolgt die RechnungssteIlung für diese Mittel. Nach gründlicher Prüfung der Aufgabenfelder und Finanzen, gemeinsam mit den touristischen und juristischen Beratern, hat sich der TOl dazu entschlossen, den Bereich "Tagungen und ,Kongresse" sowie die Aufgabenfelder rund um das Informations- und Reservierungssystem, wie die Pflege der Datenbank für die Beherbergungsbetriebe, die individuelle Zimmervermittlung und das Kontingentmanagement, die Vermittlung von Arrangements und weiterer touristischer Leistungen (Führungen, Gastronomie, Rahmenprogramme) sowie die Betreuung und Zertifizierung der Unterkunftsbetriebe, in diesem Vertrag zu verankern. Es handelt sich also im Wesentlichen um die gebündelten leistungen des jetzigem Tagungs- und Tourismusbüros (TTOS).

 

Auflösungsbeschluss des TOL e.V.

Die Auflösung des TOL e.V. soll im Rahmen der Mitgliederversammlung am 09.12.2019 beschlossen werden. Als Auflösungsdatum wird der 30.04.2020 vorgeschlagen, unter der Voraussetzung, dass die TOl GmbH planmäßig zum 01.04.2020 gegründet wird. Der offiziellen Auflösung zum 30.04.2020 folgt ein sog. Liquidationsjahr zu Abwicklung aller Verpflichtungen und Geschäftsfälle. Es wird vorgeschlagen, den Vorstand des TOl e.v. zum Liquidator zu bestellen. Parallel soll in der O.g. Mitgliederversammlung die Beitragsfreiheit des TOl e.v. zum 31.03.2020 beschlossen werden, ebenso eine Satzungsänderung, die sicherstellt, dass die Verteilung möglicherweise vorhandener Finanzmittel des Vereins zum Abschluss an alle kommunalen Mitglieder erfolgt. Hierbei wird der Schlüssel für die Mitgliedsbeiträge zugrunde gelegt.

 

Auflösungsbeschluss für den Vertrag des "Haus des Tourismus"

Dieser Beschluss bezieht sich auf den Vertrag aus dem Jahr 2003, der die Zusammenarbeit zwischen dem TOL e.V. und der OMT GmbH im Hause der Bierstraße 22 in Osnabrück regelt. Dies betrifft insbesondere die Tourist Information sowie das Tourismus- und Tagungsbüro (TTOS), das aus der Zusammenlegung des Tagungs- und Kongressbüros der OMT GmbH sowie aus dem Betrieb des Informations- und Reservierungssystems des TOL e.V. hervorgegangen ist. Während die Tourist Information in der neuen Struktur zukünftig von der OMT (neu) weitergeführt wird, geht das TTOS als Abteilung in die TOL GmbH über. Eine vertragsrechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit ist damit obsolet.

 

Aufgrund der Wesentlichkeit der o.g. Beschlüsse ist der/die Vertreter/in in der Mitgliederversammlung des TOL e.V. sowie der zukünftigen Gesellschafterversammlung der TOl GmbHzu ermächtigen, diese Beschlüsse zu fassen.

 

Zu Beschlusspunkt 3 bis 8:

 

I. Sachdarstellung:

Der Landkreis Osnabrück und die Stadt Osnabrück sowie die Städte, Gemeinden und Samtgemeinden in der Tourismusregion Osnabrücker Land werden sich zum Zweck der Regionalentwicklung und Regional- und Tourismusförderung als Teilaspekt der kommunalen Wirtschaftsförderung in den jeweiligen Wirtschaftsstandorten und Wirtschaftsräumen zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zusammenschließen. Die Gesellschaft soll den Namen "Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH" führen. Sie hat ihren Sitz in Osnabrück. Das Gesellschaftsgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Osnabrück sowie des Landkreises Osnabrück und seiner Kommunen als Gesellschafter. Aufgabe der Gesellschaft ist es, die touristische Entwicklung innerhalb der Wirtschaftsstandorte und Wirtschaftsräume im Gesellschaftsgebiet in Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Gesellschafter nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, insbesondere durch ein Tourismusmarketing, zu fördern. Die Gesellschafter. haben nach den Statuten an die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH zur Deckung ihres Finanzbedarfs die Einzahlungen Von Kapitaleinlagen sowie die Zahlungen im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags (Partnerschaftsvertrag) zu leisten, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um der Gesellschaft ihre Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen.

 

II. EU-Beihilferechtliche Situationsanalyse und Ausgangslage

 

Das europäische Beihilferecht ist in den Artikeln 107 und 108 des "Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union" (sog. Lissabon-Vertrag, nachfolgend: "AEUV") geregelt. Danach sind aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Art. 107 Abs.1 AEUV). Unter dieses Beihilfeverbot fallen nicht nur direkte Zuschüsse, sondern weitere mögliche wirtschaftliche Vorteile (z.B. Kapitalzuführungen ohne Aussicht auf angemessene Gewinnausschüttung, Übernahme von Bürgschaften), die den Wettbewerb verzerren können.

 

Wird eine Beihilfe aus staatlichen Mitteln gewährt, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie den Wettbewerb verfälscht und hierdurch den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt, muss sie grundsätzlich bei der EU-Kommission angezeigt und notifiziert werden. Diese prüft dann, ob die Mittelgewährung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Hierfür gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen.

 

Nach noch herrschender Meinung gehört auch die touristische Wirtschaftsförderung zu den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI), so dass eine Freistellungen von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission in Betracht kommt. Einschränkend ist zu beachten:

 

In den letzten Jahren (seit 2015) hat die Europäische Kommission ihr Verständnis zum Begriff der staatlichen Beihilfe insbesondere auch im Zusammenhang der öffentlichen Wirtschafts- und Tourismusförderung geändert. Die Wirtschaftsförderung wird von dieser nur noch in einem sehr eingeschränkten Maße als eine Aufgabe der öffentlichen Hand im Kontext der Daseinsvorsorge verstanden. Im Kern könnte dieses bedeuten, dass die beihilferechtliche Qualifizierung bzw. Beurteilung von zukünftig aus öffentlichen Kassen erhaltenen Leistungen nicht mehr mittels eines Betrauungsaktes nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss erfolgen muss bzw. kann, sondern das entsprechend weniger voraussetzungsintensive Instrument vor allem der De-minimis-Verordnung zum Einsatz zu bringen ist.

 

Die Europäische Kommission hat in mehreren Entscheidungen ihre neue Auffassung bestätigt. Die bisherige im Rahmen der Daseinsvorsorge als DAWI erbrachten Tätigkeiten, stellen nach den allerjüngsten Entscheidungen der Europäischen Kommission - im Wesentlichen sogenannte "nichtwirtschaftliche Tätigkeiten" oder wirtschaftliche Tätigkeiten. von lediglich "lokaler Bedeutung" - dar. Konsequenz ist in beiden Fällen der Entfall des Beihilfebegriffs, da dieser zum einen an eine wirtschaftliche Tätigkeit anknüpft und die Tätigkeiten von grundsätzlich grenzüberschreitender Auswirkung für den Handel oder Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten sein müssen.

 

Die Aussagen der Europäischen Kommission aus jüngster Zeit sind bislang nur in wenigen Einzelfällen Gegenstand der Befassung durch die europäischen und nationalen Gerichte (gewesen) und von diesen nicht für den Bereich der Wirtschaftsförderung bestätigt worden.

 

Die Generaldirektion Wettbewerb hat aktuell mitgeteilt, dass sie die allermeisten Tätigkeiten in den Bereichen Wirtschaftsförderung, touristische Wirtschaftsförderung einschI. . Messen und Kongresse und öffentliches Marketing nicht als "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" (DAWI) ansieht (SA.44264 (2016/MX) Schreiben GD Wettbewerb zu Beihilfen im Bereich der Wirtschaftsförderung vom 31.012019). Nach Auffassung der GD Wettbewerb wurde die jeweilige Förderung in den von ihr überprüften Fällen nicht im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften für Ausgleichsleistungen für DAWI gewährt.

 

Bis zu einer gegenteiligen Äußerung der Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände wird einstweilen eine Beibehaltung bestehender Betrauungsakte angenommen. Erste vorliegende Äußerungen, z. B. des Deutschen Tourismusverbandes (DTV) und des Niedersächsischen Landkreistages, jeweils vom März 2019, sowie des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen und des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt, jeweils vom April 2019, bestätigen die kritische Würdigung des vorgenannten Schreibens der GD Wettbewerb. Mindestens in den sogenannten "Neufällen", d.h. der erstmaligen Betrauung einer Organisation ist die Vornahme einer Betrauung in Kenntnis der Auffassung der GD Wettbewerb komplex:

 

Die Aussagen der EU-Kommission aus jüngster Zeit sind bislang nur in wenigen Einzelfällen Gegenstand der Befassung in dem hier zu beurteilenden Wirtschaftssektor durch die europäischen und nationalen Gerichte (gewesen). Zugleich bestehen rechtserhebliche Bedenken an der vorgenommenen Bewertung als Nicht-DAWI. Es wird erwartet, dass die bei den Bundes- und Landesbehörden für EU-Beihilfen zuständigen Stellen eine weitere Einschätzung des Schreibens der GD Wettbewerb vom Januar 2019 vornehmen und sodann eine Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise veröffentlichen.

 

Bis zur eindeutigen und abschließenden Klärung der Rechtslage - insbesondere durch die europäischen Gerichte - sind daher vorläufig die bisher entwickelten Grundsätze, Bestimmungen und Instrumente zur Gewährleistung oder Herstellung der beihilferechtlichen Konformität von Ausgleichszahlungen der öffentlichen Hand zu beachten.

 

Aus Vorsichtsgründen wurde der zur Befassung vorgelegte Betrauungsakt um Bestimmungen erweitert, die es erlauben, auf die fortschreitende Entwicklung zu reagieren.

 

Insbesondere vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftstätigkeit ab Gründung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH und im Zusammenhang mit den zeitnah benötigten Ausgleichsleistungen, sollen diese durch die Betrauung der Gesellschaft gemäß Freisteilungsbeschluss

der EU-Kommission mittels Betrauungsakt gem. Anlage 1 zu dieser Vorlage beihilferechtlich abgesichert werden.

 

III. Verfahrensschritte

 

Der Betrauungsakt ist von allen Gesellschaftern der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH gleichlautend zu beschließen und hat die in der Vorlage genannten Regelungsinhalte zu berücksichtigen. Der Betrauungsakt führt zu keiner Änderung der fortbestehenden eigenen Rechte und Pflichten. des jeweiligen Gesellschafters. Die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH benötigt von jedem Gesellschafter eine Mitteilung über den Erlass des Betrauungsaktes.

 

Die Gesellschafterversammlung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH muss sodann über die Annahme der Betrauung beschließen. Ein entsprechender Antrag wird nach Gründung in die nächste Gesellschafterversammlung eingebracht werden.

 

Der Betrauungsakt bestätigt und konkretisiert den durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Zweck der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von § 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts ("Almunia~Paket" und "Altmark-Trans"-Rechtsprechung) Rechnung zu 'tragen; Der Betrauungsakt zugunsten der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH beruht auf dem am 31. Januar 2012 in Kraft getretenen Freistellungsbeschluss 2012/21/EU und ist auf einen Zeitraum bis längstens zum 31.12.2029 befristet. Der Betrauungsakt folgt im Aufbau den in Stadt und Landkreis Osnabrück sowie den Kommunen im Landkreis bereits in der Vergangenheit praktizierten Betrauungen.

 

Es wird daher rechtsvorsorglich empfohlen, die Tätigkeit der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH mit einem die Regelungen des Gesellschaftsvertrags ergänzenden Betrauungsaktes beihilferechtskonform abzusichern.


W a g e n e r

 

T r ü t k e n

Fachdienst II

 

Samtgemeindebürgermeister

 

 

Anlagen

 


Beschlussvorschlag:

 

1. Der Rat wählt Herrn Samtgemeindebürgermeister Benno Trütken als Vertreter der Samtgemeinde Fürstenau in die Gesellschafterversammlung der noch zu gründenden Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land GmbH.

 

2. Hiermit wird Herrn Samtgemeindebürgermeister Benno Trütken in der Mitgliederversammlung des TOL, sowie in der GeseIlschafterversammlung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH, ermächtigt, die in der Begründung zu dieser Vorlage genannten Beschlüsse zu fassen.

 

3. Der Rat der Samtgemeinde Fürstenau betraut die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH nach deren Gründung für die Dauer von längstens 10 Jahren befristet nach Maßgabe des als Anlage 1 beigefügten Betrauungsaktes.

 

4. Der Rat der Samtgemeinde Fürstenau verpflichtet den jeweiligen Vertreter des Samtgemeinderates in der Gesellschafterversammlung der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH

a) auf die Einhaltung des Sicherstellungsauftrages nach § 2 des Betrauungsaktes und

b) auf die Erbringung der in § 3 des Betrauungsaktes aufgeführten Dienstleistungen hinzuwirken.

 

5. Der Rat der Samtgemeinde Fürstenau weist die in die Gesellschafterversammlung entsandten Vertreter an, alle in Verbindung mit dem Beschluss des Betrauungsaktes erforderlichen Regelungen zu treffen, insbesondere die in diesem Zusammenhang erforderlichen rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die in dem Zusammenhang mit dem Betrauungsakt erforderlich und/oder zweckmäßig erscheinen.

 

6. Der Samtgemeindebürgermeister wird ermächtigt, den Betrauungsakt als Verwaltungsakt an die Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH zu erlassen und bekannt zu geben.

 

7. Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen durch die Urkundsbeamten, die Aufsichtsbehörden oder das Registergericht sowie aus steuerlichen oder aus sonstigen Gründen Änderungen an dem Betrauungsakt und/oder am Gesellschaftsvertrag als notwendig oder zweckmäßig erweisen, erklärt sich der Samtgemeinderat mit diesen Änderungen einverstanden, sofern hierdurch der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses und dessen Anlage sowie der Gesellschaftsvertrag der Tourismusgesellschaft Osnabrücker Land mbH nicht verändert werden.

 

Der Samtgemeindebürgermeister wird außerdem ermächtigt, den in der Anlage 1 beigefügten Betrauungsakt während seiner Laufzeit im Rahmen der künftigen Rechtsentwicklung den jeweiligen Erfordernissen anzupassen.

 

8. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass der Landkreis Osnabrück sowie die Städte und Gemeinden bzw. Samtgemeinden Stadt Osnabrück Gemeinde Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Gemeinde Bad Laer, Gemeinde Bad Rothenfelde, Gemeinde Beim, Gemeinde Bissendorf, Gemeinde Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen, Stadt Georgsmarienhütte, Gemeinde Glandorf, Gemeinde Hagen a.T.W., Gemeinde Hasbergen, Gemeinde Hilter, Stadt Meile, Gemeinde Ostercappeln, Gemeinde Wallenhorst, Samtgemeinde Artland, Samtgemeinde Bersenbrück sowie die Samtgemeinde Neuenkirchen gleichlautende Beschlüsse fassen.