Der beauftragte Architekt
hat mit Antrag vom 27.08.2019 folgende Befreiung/Abweichung von den
gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
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Dachausbildung
als Flachdach
Der entsprechende Antrag,
die Darstellung des Neubaus, ein Lageplan und der Bebauungsplan sind
der Beschlussvorlage als digitale Anlagen beigefügt worden.
Nach der laufenden Nr. 1
der gestalterischen Festsetzungen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Gewerbegebiet
Lingener Straße“ in Berge muss die Dachausbildung als Sattel-, Walm-,
Krüppelwalm-, Zelt- oder Pultdach erfolgen. Die Dachneigung muss bei Sattel-,
Walm-, Krüppelwalm- und Zeltdächern mindestens 25 Grad, bei Pultdächern
mindestens 15 Grad betragen.
Garagen gemäß § 12 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und Nebengebäude gemäß § 14
BauNVO können auch mit Flachdach errichtet werden. Bestehende Gebäude mit
abweichenden Dachformen und -neigungen genießen Bestandsschutz.
Geplant ist der Neubau eines Einfamilienhauses als
Flachdachgebäude im sogenannten „Cube“-Baustil (siehe Lageplan). Die unter
Punkt 4 der planungsrechtlichen Festsetzungen genannte Firsthöhe von max. 8 m
über Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden wird jedoch nicht überschritten.
Nach § 31 Absatz 2 BauGB
kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte
führen würde
und wenn die Abweichung
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist.
Der
hier betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen Festsetzungen
als Mischgebiet (MI) überplant worden. In den Vorabgesprächen wurde seitens der
Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen.
Sofern eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen
Baurechts, die auch zum Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen oder eine
Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden soll, so sollte die
Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind,
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist von längstens vier Wochen geben. Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die
Nachbarn schriftlich zugestimmt haben. Die entsprechenden Nachweise sind
bereits vom Antragssteller eingeholt und persönlich von den Eigentümern der
Nachbargrundstücke unterschrieben worden.
Die Abweichungen sind
vorliegend städtebaulich vertretbar und mit nachbarlichen und öffentlichen
Interessen vereinbar. Insbesondere sollte berücksichtigt werden, dass für
vergangene Bauvorhaben entsprechende Befreiungen (Dachausbildung, Traufenhöhe
etc.) durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich schon
Befreiungen gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der
Gleichbehandlung ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt.
(Brandt) |
Bürgermeister |
Anlagen
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Bauantrag
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Antrag
und Planzeichnung
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Lageplan
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2.
Änderung Bebauungsplan Nr. 10 „Gewerbegebiet Lingener Straße“