Ab
welchem Wert eine Investition von erheblicher Bedeutung ist, muss die Kommune
festlegen. Für den Beschluss über diese Wertgrenze ist der Rat zuständig. Sie
kann in der Haushaltssatzung geregelt werden.
Aufgrund
der Anzahl und der Höhe der Investitionen in der Gemeinde Berge wird
vorgeschlagen, die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller
Bedeutung auf 200.000,00 € festzulegen. Demnach ist für alle
Investitionsmaßnahmen, die diese Wertgrenze überschreiten (somit ab 200.000,01
€), ein Wirtschaftlichkeitsvergleich anzustellen. Eine Folgekostenberechnung,
wie beispielsweise Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten etc. ist für alle
Investitionen zu ermitteln.
Der
neu einzufügende Paragraph der Haushaltssatzung lautet dann:
§ 7
Die
Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12
Abs. 1 KomHKVO wird auf 200.000,00 € festgelegt.
(Brandt) |
Bürgermeister |
Beschlussvorschlag:
In die Haushaltssatzung wird zukünftig die
Festlegung der Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO aufgenommen. Die Wertgrenze
wird für das Haushaltsjahr 2019 auf 200.000,00 € festgelegt.