Die Samtgemeinde Fürstenau ist Mitglied des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes. Nach § 4 Ziffer 2. der Verbandssatzung werden bei Tagungen der Mitgliederversammlung zwei Vertreter entsandt. Bei Tagungen der Kreis- und Bezirksverbände werden mindestens zwei Vertreter entsandt. Bei Tagungen der Kreis- und Bezirksverbände werden mindestens zwei Vertreter entsandt. Zu den entsandten Vertretern müssen zumindest der Hauptverwaltungsbeamte (Samtgemeindebürgermeister) und ein Ratsmitglied gehören. Das Mitglied bestimmt den Stimmführer.
§ 71 Abs. 6 NKomVG enthält die Regelung, dass der Rat in den Fällen, in denen mehrere unbesoldete Stellen gleicher Art zu besetzen oder ihre Besetzung vorzuschlagen hat, die Absätze 2, 3 und 5 entsprechend anwendbar sind (Verfahren Hare-Niemeyer). Gemäß § 71 Abs. 10 NKomVG kann der Rat ein von den Regelungen des Absatzes 6 abweichendes Verfahren beschließen; dieser Beschluss muss einstimmig sein.
Neben dem Samtgemeindebürgermeister sollte als 2. Vertreterin oder Vertreter ein Mitglied der CDU/FDP-Gruppe für die Gremien des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes tätig werden, so die Empfehlung der Verwaltung.
M o o r m a n n |
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T r ü t k e n |
Fachdienst I |
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Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag: