Entsprechende
Haushaltsmittel werden durch die Samtgemeinde Fürstenau als Aufgabenträgerbereitgestellt.
Das Bistum Osnabrück beteiligt sich mit einem Zuschuss an den Baukosten. Der
Anbau ist aus mehreren Gründen erforderlich geworden:
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Bei der
Einrichtung einer 4. KiGa-Gruppe wurde der Bewegungsraum in den Keller verlegt
und der bisherige Bewegungs- als Gruppenraum genutzt. Dieser entspricht
hinsichtlich der Raumhöhe nicht mehr den notwendigen Vorgaben.
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Durch
die Integrationsgruppen und Inklusionskinder und der damit einhergehenden
erforderlichen Einzelbetreuung reichen die vorhandenen räumlichen Möglichkeiten
zur sachgerechten Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht mehr aus.
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Ferner
entsteht durch die Inanspruchnahme des ganztägigen Angebots und der damit
einhergehenden Mittagsverpflegung zusätzlicher Raumbedarf.
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Die
Sozial- und Aufenthaltsräume des Personals entsprechen nicht mehr den
arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen.
Der beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 31.01.19 folgende Befreiungen/Abweichungen
von den planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen des
Bebauungsplanes beantragt:
1.)
Abweichend
von der gestalterischen Festsetzung der Dachneigung zwischen 40 und 48 Grad
soll diese mit ca. 22 Grad und zum Teil in Flachdachbauweise ausgeführt werden.
2.)
Die
zulässige Traufenhöhe von 3,50 m wird um ca. 0,85 m überschritten, so dass die
Traufenhöhe ca. 4,35 m beträgt
3.)
Überschreitung
der Baugrenze: nördlich des vorhandenen Kindergartens (siehe Lageplan) soll
eine Fläche von ca. 240 qm im Bereich der „nichtüberbaubaren Grundstücksfläche“
überbaut werden.
Der
entsprechende Antrag, die Darstellung der Erweiterung, ein Lageplan und der
Bebauungsplan sind der Beschlussvorlage als digitale Anlagen beigefügt worden. Der hier betroffene Bereich ist nach den planungs-
und gestaltungsrechtlichen Festsetzungen als Gemeinbedarfsgrundstück überplant
worden.
Zu
1.):
Die geplante Dachneigung von ca. 22 Grad
passt sich der vorhandenen Dachneigung des bestehenden Gebäudes an und wirkt
nicht störend. Die Errichtung in Flachdachbauweise für den Anbau an das
vorhandene Gebäude ist bautechnisch nicht anders darstellbar.
Zu
2.):
Nach den
planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 13 „Westlich der
Antener Straße“ in Berge darf die Traufenhöhe, gemessen von Oberkante fertiger
Erdgeschossfußboden bis zum Schnittpunkt der Außenkante des aufgehenden
Außenmauerwerks mit der Dachhaut, bei eingeschossigen Gebäuden 3,50 m und bei
zweigeschossigen Gebäuden 6,80 m nicht überschreiten.
Geplant
ist durch die Erweiterung des Kindergartens eine Traufenhöhe von 4,35 m,
gegenüber 3,50 m, also eine Erhöhung von 0,85 m. Die Überschreitung der
Traufenhöhe ist erforderlich, da im geplanten Anbau der Bewegungsraum entstehen
soll und dieser eine gewisse Raumhöhe aufweisen muss, die nur hierdurch
erreicht werden kann. Die Überschreitung der Traufenhöhe wirkt nicht störend
und die geplante Erweiterung passt sich in der vorgesehenen Form der
vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück an.
Zu
3.):
Ferner wird beantragt, im nördlichen Bereich des
vorhandenen Kindergartens eine Fläche von ca. 240 qm im „nicht überbaubaren Bereich“
zu überbauen. Im Bebauungsplan selber ist keine Regelung hierzu aufgeführt. Allerdings
regelt § 23 Absatz 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) den Umgang mit Baugrenzen:
Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude
und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in
geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Insgesamt
soll eine Erweiterung in nordwestlicher Richtung erfolgen. Der Erweiterungsbau
(als Satteldach) führt entlang eines Gemeindeweges und in unmittelbarer Nähe
eines Spielplatzes. Hierzu ist auszuführen, dass keine Beeinträchtigung der
Wege- als auch Spielplatznutzung eintreten würde. Es sind somit keine direkten
Wohnbaugrundstücke betroffen, die eine entspreche Überschreitung der Baugrenze
als störend empfinden könnten.
Nach §
31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte
führen würde
und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
In den geführten Vorgesprächen wurde seitens der
Gemeinde Berge auf § 68 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen.
Sofern eine Abweichung oder Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen
Baurechts, die auch zum Schutz von Nachbarn dienen, zugelassen oder eine
Befreiung von solchen Vorschriften erteilt werden soll, so sollte die
Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Nachbarn, soweit sie erreichbar sind,
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist von längstens vier Wochen geben. Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die
Nachbarn schriftlich zugestimmt haben. Die entsprechenden Nachweise sind
bereits vom Antragssteller eingeholt worden.
Die
Abweichungen sind vorliegend städtebaulich vertretbar und mit nachbarlichen und
öffentlichen Interessen vereinbar. Insbesondere sollte berücksichtigt werden,
dass für vergangene Bauvorhaben entsprechende Befreiungen (Dachausbildung,
Traufenhöhe etc.) durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich
schon Befreiungen gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der
Gleichbehandlung ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt.
Bürgermeister |
Anlagen
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Antrag
auf Befreiung/Abweichung inkl. Begründung vom 31.01.19
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Zeichnung
vom geplanten Bauvorhaben
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Lageplan
- Bebauungsplan Nr. 13 „Westlich der Antener Straße“
Die
Gemeinde Berge stimmt dem Antrag der Kath. Kirchengemeinde „St. Servatius“ auf
Befreiung/Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 13 „Westlich
der Antener Straße“ in Berge hinsichtlich folgender Befreiungen
1.)
Abweichung
von der gestalterischen Festsetzung der Dachneigung zwischen 40 und 48 Grad auf
ca. 22 Grad bzw. der Flachdachbauweise,
2.)
Erhöhung
der Traufenhöhe von 3,50 m um ca. 0,85 m auf insgesamt ca. 4,35 m und der
3.)
Überschreitung
der Baugrenze nördlich des vorhandenen Kindergartens zur Bebauung einer Fläche von
ca. 240 qm im Bereich der „nichtüberbaubaren Grundstücksfläche“
gemäß
§ 31 Absatz 1 und 2 BauGB zu.