Der
beauftragte Architekt hat mit Antrag vom 31.01.19 folgende Befreiung/Abweichung
von den planungsrechtlichen und gestalterischen Festsetzungen des
Bebauungsplanes beantragt:
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Befreiung
von der Traufenhöhe von 3,75 m auf 5,40 m
Der
entsprechende Antrag, die Darstellung des Neubaus, ein Lageplan und der
Bebauungsplan sind der Beschlussvorlage als digitale Anlagen beigefügt worden.
Nach
der laufenden Nr. 6 der planungsrechtlichen Festsetzungen zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 16 „Höfener Esch Erweiterung Teil II“ in Berge darf die
Traufenhöhe, gemessen von Oberkante fertiger Erdgeschossfußboden bis zum
Schnittpunkt der Außenkante des aufgehenden Außenmauerwerks mit der Dachhaut,
im Mischgebiet 3,75 m und im Sondergebiet 4,75 m nicht überschreiten.
Geplant
ist durch den Neubau einer Lagerhalle für Montagearbeiten mit Wohnung eine
Traufenhöhe von 5,40 m, gegenüber 3,75 m, also eine Erhöhung von 1,65 m. Die
Beweggründe sind in der Anlage zum Befreiungsantrag näher dargelegt. Die
zulässige Firsthöhe von 11,00 m wird mit einer jetzt geplanten Firsthöhe von
6,40 m deutlich unterschritten.
Nach §
31 Absatz 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden,
wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1.
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigenden Härte
führen würde
und
wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Der
hier betroffene Bereich ist nach den planungs- und gestaltungsrechtlichen
Festsetzungen als Mischgebiet (MI) überplant worden.
In
den geführten Vorgesprächen wurde seitens der Gemeinde Berge auf § 68 der
Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) verwiesen. Sofern eine Abweichung oder
Ausnahme von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch zum Schutz von
Nachbarn dienen, zugelassen oder eine Befreiung von solchen Vorschriften
erteilt werden soll, so sollte die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen
Nachbarn, soweit sie erreichbar sind, Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist von längstens vier Wochen
geben. Diese Anhörung ist entbehrlich, wenn die Nachbarn schriftlich zugestimmt
haben. Die entsprechenden Nachweise sind bereits vom Antragssteller eingeholt
worden.
Die
Abweichungen sind vorliegend städtebaulich vertretbar und mit nachbarlichen und
öffentlichen Interessen vereinbar. Insbesondere sollte berücksichtigt werden,
dass für vergangene Bauvorhaben entsprechende Befreiungen (Dachausbildung,
Traufenhöhe etc.) durch die politischen Gremien genehmigt und diesbezüglich
schon Befreiungen gemäß § 31 Absatz 1 + 2 BauGB erteilt wurden. Aus Gründen der
Gleichbehandlung ist hier eine entsprechende Befreiung angezeigt.
(Brandt) |
Bürgermeister |
Anlagen
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Antrag
auf Befreiung/Abweichung inkl. Begründung vom 31.01.19
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Zeichnung
vom geplanten Bauvorhaben
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Lageplan
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1.
Änderung zum Bebauungsplan Nr. 16 „Höfener Esch Erweiterung Teil II“
Die
Gemeinde Berge stimmt dem Antrag des Gewerbetreibenden auf Befreiung/Abweichung
von den Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 16 „Höfener Esch
Erweiterung Teil II“ in Berge hinsichtlich der Befreiung von der Traufenhöhe
von 3,75 m auf 5,40 m gemäß § 31 Absatz 2 BauGB zu.