Gemäß § 50 NGO gibt sich
der Rat eine Geschäftsordnung. Sie soll insbesondere Bestimmungen über die Aufrechterhaltung
der Ordnung, die Ladung und das Abstimmungsverfahren enthalten.
Die Geschäftsordnung, die
sich der Rat geben muss, gilt jeweils für die Wahlperiode. Die neu zu
beschließende Geschäftsordnung wird dem Rat erst in der nächsten Sitzung zur
Beschlussfassung vorgelegt, um den Fraktionen vorab genügend Zeit zur Beratung
zu geben. Für die Übergangszeit ist es daher notwendig, dass der Rat die
Geschäftsordnung der abgelaufenen Wahlperiode in Kraft setzt.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich I |
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Samtgemeindebürgermeister |
Anlage
Beschlussvorschlag:
Die bisherige
Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Samtgemeinde Fürstenau bleibt
bis zu Beschlussfassung über die Neufassung unverändert bestehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II