Ab
welchem Wert eine Investition von erheblicher Bedeutung ist, muss die Kommune
festlegen. Für den Beschluss über diese Wertgrenze ist der Rat zuständig.
Sie
kann in der Haushaltssatzung geregelt werden.
Aufgrund
der Anzahl und der Höhe der Investitionen in der Stadt Fürstenau wird
vorgeschlagen, die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller
Bedeutung auf 500.000 € festzulegen. Demnach ist für alle
Investitionsmaßnahmen, die diese Wertgrenze überschreiten (somit ab 500.000,01
€), ein Wirtschaftlichkeitsvergleich anzustellen. Eine Folgekostenberechnung,
wie beispielsweise Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten, etc., ist für alle
Investitionen zu ermitteln.
Der
neu einzufügende Paragraph der Haushaltssatzung lautet dann:
§ 7
Die
Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12
Abs. 1 KomHKVO wird auf 500.000 € festgelegt
M o o r m a n n |
|
T r ü t k e n |
Fachdienst I |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
In die Haushaltssatzung wird zukünftig die
Festlegung der Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO aufgenommen.
Die Wertgrenze wird für das Haushaltsjahr
2019 auf 500.000 € festgelegt.