Betreff
Festlegung einer Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO
Vorlage
FB 3/001/2019
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gem. § 12 Abs. 1 Kommunalhaushalts- und Kassenverordnung (KomHKVO) soll bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Kommune wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer Investition von unerheblicher finanzieller Bedeutung muss mindestens eine Folgekostenberechnung vorliegen.

Ab welchem Wert eine Investition von erheblicher Bedeutung ist, muss die Kommune festlegen. Für den Beschluss über diese Wertgrenze ist der Rat zuständig.

Sie kann in der Haushaltssatzung geregelt werden.

Aufgrund der Anzahl und der Höhe der Investitionen in der Samtgemeinde Fürstenau wird vorgeschlagen, die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung auf 1 Mio. € festzulegen. Demnach ist für alle Investitionsmaßnahmen, die diese Wertgrenze überschreiten (somit ab 1.000.000,01 €), ein Wirtschaftlichkeitsvergleich anzustellen. Eine Folgekostenberechnung, wie beispielsweise Abschreibungen, Bewirtschaftungskosten, etc., ist für alle Investitionen zu ermitteln.

 

Der neu einzufügende Paragraph der Haushaltssatzung lautet dann:

 

§ 7

Die Wertgrenze für Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung gem. § 12 Abs. 1 KomHKVO wird auf 1.000.000 € festgelegt

 


M o o r m a n n

 

T r ü t k e n

Fachdienst I

 

Samtgemeindebürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

In die Haushaltssatzung wird zukünftig die Festlegung der Wertgrenze nach § 12 Abs. 1 KomHKVO aufgenommen.

Die Wertgrenze wird für das Haushaltsjahr 2019 auf 1 Mio. € festgelegt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 Ja

 Nein

 

 

R a m l e r

Fachbereich 3