Betreff
Wahl der Ratsvorsitzenden bzw. des Ratsvorsitzenden unter Leitung des ältesten anwesenden und hierzu bereiten Ratsmitgliedes (§ 43 NGO)
Vorlage
FB 1/030/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 43 Abs. 1 NGO wählt der Rat nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren in seiner ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden für die Dauer der Wahlperiode.

 

Gemäß § 31 Abs. 1 NGO besteht der Rat aus den Ratsfrauen und Ratsherren und dem Bürgermeister. Durch die Formulierung des § 43 Abs. 1 NGO, wo­nach der Rat „aus seiner Mitte“ die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden wählt, ist geregelt, dass alle dem Rat angehörenden Mitglieder, d. h. auch der Samtgemeindebürgermeister, Ratsvorsitzender sein können.

 

Die Wahl selbst erfolgt nach den Vorgaben des § 48 Abs. 1 und 2 NGO. Da­nach wird schriftlich gewählt. Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und nie­mand widerspricht, wird durch Zuruf gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmit­gliedes ist geheim zu wählen.

 


(Heyer)

 

(Selter)

Fachbereich I

 

Samtgemeindebürgermeister

 


Beschlussvorschlag:

 

Für diesen Tagesordnungspunkt wird

 

              kein Beschlussvorschlag

 

unterbreitet.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

(Weymann)

Fachdienst II