Gemäß § 43 Abs. 1 NGO
wählt der Rat nach der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren in seiner
ersten Sitzung unter Leitung des ältesten anwesenden, hierzu bereiten
Ratsmitgliedes aus seiner Mitte die Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden
für die Dauer der Wahlperiode.
Gemäß § 31 Abs. 1 NGO
besteht der Rat aus den Ratsfrauen und Ratsherren und dem Bürgermeister. Durch
die Formulierung des § 43 Abs. 1 NGO, wonach der Rat „aus seiner Mitte“ die
Ratsvorsitzende oder den Ratsvorsitzenden wählt, ist geregelt, dass alle dem
Rat angehörenden Mitglieder, d. h. auch der Samtgemeindebürgermeister,
Ratsvorsitzender sein können.
Die Wahl selbst erfolgt
nach den Vorgaben des § 48 Abs. 1 und 2 NGO. Danach wird schriftlich gewählt.
Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt und niemand widerspricht, wird durch Zuruf
gewählt. Auf Verlangen eines Ratsmitgliedes ist geheim zu wählen.
(Heyer) |
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(Selter) |
Fachbereich I |
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Samtgemeindebürgermeister |
Beschlussvorschlag:
Für
diesen Tagesordnungspunkt wird
kein Beschlussvorschlag
unterbreitet.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II