Gemäß § 56 Abs. 1 NGO besteht der
Verwaltungsausschuss aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den
Beigeordneten und den in § 51 Abs. 3 Satz 1 NGO erwähnten Mitgliedern. Letztere
Bestimmung trifft für die Stadt Fürstenau nicht zu, weil es Fraktionen und
Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach § 56 Abs. 2 NGO kein Ausschusssitz
entfällt, nicht gibt. Insofern besteht der Verwaltungsausschuss lediglich aus
der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den Beigeordneten. Der
Stadtdirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an. Den
Vorsitz führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (§ 56 Abs. 1 NGO).
Die Zahl der Beigeordneten beträgt gemäß § 56 Abs. 2
NGO in Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister 14 bis
24 Ratsmitglieder haben, vier. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 NGO kann der Rat bei
einer Ratsmitgliederzahl von 21 beschließen, für die Dauer der Wahlperiode die
Zahl der Beigeordneten um zwei zu erhöhen.
Der Rat der Wahlperiode 2001 bis 2006 hat von der gesetzlich
zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zahl der Beigeordneten um zwei
auf sechs erhöht.
(Heyer) |
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(Kamlage) |
Fachbereich I |
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Stadtdirektor |
Beschlussvorschlag:
Die Anzahl der Beigeordneten des
Verwaltungsausschusses wird gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 NGO um zwei Beigeordnete
erhöht, so dass der Verwaltungsausschuss der Stadt Fürstenau für die kommende
Wahlperiode aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und sechs
Beigeordneten besteht.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
(Weymann)
Fachdienst II