Betreff
Beschlussfassung über die Zahl der Beigeordneten gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 NGO
Vorlage
FB 1/026/2006
Art
Beschlussvorlage Fürstenau

Gemäß § 56 Abs. 1 NGO besteht der Verwaltungsausschuss aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Beigeordneten und den in § 51 Abs. 3 Satz 1 NGO erwähnten Mitgliedern. Letztere Bestimmung trifft für die Stadt Fürstenau nicht zu, weil es Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung nach § 56 Abs. 2 NGO kein Ausschusssitz entfällt, nicht gibt. Insofern besteht der Verwaltungsausschuss lediglich aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und den Beigeordneten. Der Stadtdirektor gehört dem Verwaltungsausschuss mit beratender Stimme an. Den Vorsitz führt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (§ 56 Abs. 1 NGO).

 

Die Zahl der Beigeordneten beträgt gemäß § 56 Abs. 2 NGO in Gemeinden, die neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister 14 bis 24 Ratsmitglieder haben, vier. Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 NGO kann der Rat bei einer Ratsmitgliederzahl von 21 beschließen, für die Dauer der Wahlperiode die Zahl der Beigeordneten um zwei zu erhöhen.

 

Der Rat der Wahlperiode 2001 bis 2006 hat von der gesetzlich zulässigen Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Zahl der Beigeordneten um zwei auf sechs erhöht.

 


(Heyer)

 

(Kamlage)

Fachbereich I

 

Stadtdirektor

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Anzahl der Beigeordneten des Verwaltungsausschusses wird gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 NGO um zwei Beigeordnete erhöht, so dass der Verwaltungsausschuss der Stadt Fürstenau für die kommende Wahlperiode aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und sechs Beigeordneten besteht.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Keine

 

 

 

(Weymann)

Fachdienst II